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Beschluss

10 Ta 114/11

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0621.10TA114.11.0A
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 30. März 2011, Az.: 8 Ca 388/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 30. März 2011, Az.: 8 Ca 388/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Antragssteller beantragte mit Schriftsatz vom 25.02.2011 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Zahlung von € 800,00 (€ 400,00 Lohn für Juli 2010 und € 400,00 Urlaubsabgeltung). Er trägt vor, er sei bei der Firma Z. GmbH als Reinigungskraft zu einem Monatslohn von € 400,00 beschäftigt gewesen. Diese Firma habe das Arbeitsverhältnis am 26.06.2010 zum 31.07.2010 gekündigt. Es liege ein Betriebsübergang vor, die Antragsgegnerin sei die Nachfolgefirma. Es sei sofort neues Personal eingestellt worden, die Arbeitsmittel seien die gleichen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 30.03.2011 abgewiesen und ausgeführt, die beabsichtigte Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Sachvortrag des Antragsstellers zum behaupteten Betriebsübergang sei unsubstantiiert. Gegen diesen Beschluss hat der Antragssteller mit am 21.04.2011 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und ausgeführt, der Betriebsübergang sei zum 01.08.2010 erfolgt. Der Pkw, die Reinigungsmittel und Reinigungswerkzeuge seien von der Antragsgegnerin genutzt worden. In der Anlage bringe er einen aktuellen Arbeitsvertrag der Reinigungskraft Y. X. vom 09.07.2010 in Vorlage. Ebenfalls werde der Hausmeister W. U. nach wie vor von der Antragsgegnerin beschäftigt. Es liege damit ein klassischer Betriebsübergang vor. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 13.05.2011 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, der vorgelegte Arbeitsvertrag stelle kein Indiz für einen Betriebsübergang auf die Antragsgegnerin dar, weil er mit einer anderen juristischen Person geschlossen worden sei. Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsstellers ist nach § 78 Satz 1 ArbGG, §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die beabsichtigte Klage keine hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO hat. Dem Arbeitsgericht ist darin zu folgen, dass der Antragssteller die ihm im Rahmen des § 613 a Abs. 1 BGB obliegende Darlegungslast nicht erfüllt hat. Das Arbeitsverhältnis des Antragsstellers mit der Firma Z. GmbH könnte nur dann gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Antragsgegnerin übergegangen sein, wenn im Verhältnis der beiden juristischen Personen ein Betriebsinhaberwechsel erfolgt wäre. Davon kann aufgrund des Vorbringens des Antragsstellers aber nicht ausgegangen werden. Der Antragssteller stellt die Rechtsbehauptung auf, dass ein „klassischer“ Betriebsübergang vorliege. Ob die Antragsgegnerin von seiner früheren Arbeitgeberin materielle Betriebsmittel und/oder nach Zahl oder Sachkunde wesentliches Personal übernommen hat, lässt der Vortrag des Antragsstellers nicht erkennen. Der Antragssteller hat auch keine ausreichenden Indizien für einen angeblichen Betriebsübergang vorgetragen. Das Arbeitsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der vorgelegte Arbeitsvertrag der Reinigungskraft Y. X. vom 09.07.2010 nicht mit der Antragsgegnerin, sondern mit einer anderen juristischen Person, abgeschlossen worden ist. Im Übrigen war das Arbeitsverhältnis mit der früheren Arbeitgeberin zum Zeitpunkt des behaupteten Betriebsübergangs nach dem Vorbringen des Antragsstellers bereits beendet. Der Antragssteller trägt vor, die frühere Arbeitgeberin habe das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26.06.2010 zum 31.07.2010 gekündigt. Der Betriebsübergang soll zum 01.08.2010 erfolgt sein. Bereits beendete Arbeitsverhältnisse werden von einem Betriebsübergang nicht erfasst. Der Wortlaut des § 613 a BGB ist eindeutig: Er bezieht sich nur auf "im Zeitpunkt des Übergangs bestehende Arbeitsverhältnisse". Das Gesetz geht davon aus, dass die zu diesem Zeitpunkt ausgeschiedenen Mitarbeiter ihre Rechte dort geltend machen müssen, wo sie entstanden sind, nämlich beim Betriebsveräußerer. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. BAG Urteil vom 23.03.2004 - 3 AZR 151/03 - AP Nr. 265 zu § 613 a BGB und Urteil vom 11.11.1986 - 3 AZR 179/85 - AP Nr. 60 zu § 613 a BGB). III. Nach alledem ist die sofortige Beschwerde des Antragsstellers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.