Urteil
1 Sa 159/23
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2024:0119.1Sa159.23.00
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Leitsätze
Normativ geltende Tarifnormen sind Rechtsnormen im Sinne des Art. 2 EGBGB und können daher zur Lückenfüllung im Rahmen des § 306 Abs. 2 BGB herangezogen werden.(Rn.63)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.02.2023, Az. 1 Ca 361/22, abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.379,51 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2022 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Normativ geltende Tarifnormen sind Rechtsnormen im Sinne des Art. 2 EGBGB und können daher zur Lückenfüllung im Rahmen des § 306 Abs. 2 BGB herangezogen werden.(Rn.63) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.02.2023, Az. 1 Ca 361/22, abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.379,51 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2022 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und -auch inhaltlich ausreichend- begründet,, §§ 64 Abs. 1 und 2 c), 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 519. 520 ZPO . II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger kann einen Rückzahlungsanspruch in geltend gemachter Höhe vorliegend auf § 6 Abs. 2 BezTV stützen. 1. Die tatbestandlichen tariflichen Voraussetzungen sind erfüllt. Die Beklagte ist im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BezTV innerhalb der genannten Rahmenfrist von drei Jahren nach der Prüfung durch Eigenkündigung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Die Beklagte war daher zur Rückzahlung der aufgewendeten Lehrgangsgebühren (1.8542,50 EUR) und Fahrtkosten (605,- EUR) abzüglich von 1/36 (§ 6 Abs. 2 S. 2 BezTV) verpflichtet. Nachdem ausweislich der Erklärung des Beklagtenvertreters in der erstinstanzlichen Kammerverhandlung vom 24.01.2023 zuletzt auch die Höhe der Lehrgangskosten unstreitig geworden war, sind Berechnung und Höhe der Klageforderung insgesamt unstreitig. 2. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und der Beklagten steht die Tatsache des Abschlusses der arbeitsvertraglichen Vereinbarung vom 12.06.2018 diesem tarifvertraglichen Anspruch nicht entgegen. a) Anders als in dem durch Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 13.06.2023 (Az. 6 Sa 308/22, juris) entschiedenen Fall geht es vorliegend nicht um die Auslegung bzw. Konkurrenz zweier arbeitsvertraglicher Regelungen. Hierfür ist in der Tat neben dem Grundsatz der Spezialität auf die zeitliche Rangfolge der vertraglichen Regelungen abzustellen. Den Arbeitsvertragsparteien steht es frei, eine zeitlich frühere vertragliche Vereinbarung zeitlich nachfolgend durch eine abweichende Vereinbarung abzulösen. Vorliegend hingegen besteht eine Kollision zwischen einer arbeitsvertraglichen und einer tarifvertraglichen Regelung, also zwischen Regelungen, die in der Normenhierarchie auf unterschiedlichen Ebenen angesiedelt sind. Die Rechtsnormen eines Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten dabei nach § 4 Abs. 1 TVG zwischen den beiderseits Tarifgebundenen nicht nur unmittelbar, sondern auch zwingend. Sie gehen damit grundsätzlich als höherrangiges Recht vertraglichen Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien vor, vgl. § 4 Abs. 3 TVG. Die zwingende Wirkung hat zur Folge, dass grundsätzlich eine abweichende arbeitsvertragliche Vereinbarung verdrängt wird und damit keine Geltung entfalten kann. Dies gilt auch für vertragliche Vereinbarungen, die schon vor Inkrafttreten des Tarifvertrages geschlossen wurden (vgl. nur Treber, in: Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 20.Aufl., § 207 Rn. 10 mwN; Bayreuther, in: Wiedemann, TVG, 9. Aufl., § 4 TVG Rn. 190) und entsprechend auch für Vereinbarungen vor Eintritt der beiderseitigen Tarifgebundenheit. Der Geltungsvorrang tarifvertraglicher Normen besteht nicht, wenn die arbeitsvertragliche Regelung günstiger als die tarifliche Regelung ist, sog. Günstigkeitsprinzip, § 4 Abs. 3 TVG. Die Konkurrenz zwischen tarifvertraglichen Normen und arbeitsvertraglichen Regelungen wird also nicht nach den Grundsätzen der Spezialität und zeitlichen Abfolge gelöst, sondern beantwortet sich nach den genannten Grundsätzen der zwingenden Wirkung von Tarifnormen und dem Günstigkeitsprinzip. b) Die Anwendung des Günstigkeitsprinzips führt vorliegend nicht zu einer Unanwendbarkeit von § 6 Abs. 2 BezTV. Stellt man im Rahmen dieses Vergleichs auf die Regelung in § 5 der Rückzahlungsvereinbarung vom 12.062018 ab, ist nicht ersichtlich, dass diese günstiger als die im BezTV getroffene Rückzahlungsregelung ist. Im Gegenteil enthält § 5 der vertraglichen Vereinbarung weitergehende Rückzahlungstatbestände als die entsprechende tarifliche Regelung. Selbst wenn man davon ausginge, die vertragliche Regelung sei weder günstiger, noch ungünstiger, sondern neutral, verbliebe es bei dem Vorrang der tariflichen Regelung (Treber, aaO., Rn 26). Wenn hingegen einbezogen wird, dass die vertragliche Regelung nach § 307 Abs. 1 Satz S.1und S. 2 BGB unwirksam ist, wie das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung festgestellt hat, ergibt sich keine andere rechtliche Beurteilung. Wenn die Beklagte ausführt, die vertragliche Regelung der Parteien sei deshalb günstiger, weil es aufgrund der Unwirksamkeit der vertraglichen Rückzahlungsklausel an jeglicher Regelung über eine Rückzahlung fehle, ist dies unzutreffend. Folge der Unwirksamkeit ist nicht, dass der Vertrag ohne jegliche Regelung des Sachverhalts, dessen Regelung die unwirksame Vertragsklausel dienen sollte, fortbesteht. Vielmehr ist nach § 306 Abs. 2 BGB Folge, dass sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften richtet. Das dann ersatzweise geltende dispositive Gesetzesrecht muss der Begriffsbestimmung des Art 2 EGBGB entsprechen und privatrechtlicher Natur sein. Diese Voraussetzungen erfüllen die normativen Regelungen eines Tarifvertrages (vgl. etwa Treber, aaO., Rn 5; Mäsch, in: Staudinger BGB, 2022, § 306 BGB, Rn. 35; zu Betriebsvereinbarungen: BAG 08.12.2015 -3 AZR 267/14-, Rn. 34, juris; LAG Niedersachsen 23.05.2007 -17 Sa 746/06 II-, Rn. 60 ff, juris). Deshalb sind zur Lückenfüllung im Rahmen von § 306 Abs. 2 BGB auch die für das Arbeitsverhältnis geltenden Tarifverträge heranzuziehen (LAG Niedersachsen aaO.). Dies ist vorliegend die Regelung des § 6 Abs. 2 BezV. Diese galt zwischen den Parteien kraft beiderseitiger Tarifbindung normativ. Damit liegt aber gerade keine günstigere einzelvertragliche Regelung vor, so dass es bei der zwingenden Wirkung des § 6 Abs. 2 BezTV verbleibt. 3. Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Rechtshängigkeit trat am 12.04.2022 ein. 4. Durch das Geltendmachungsschreiben vom 13.08.2021 hat der Kläger auch die tarifliche Ausschlussfrist des § 37 TVöD gewahrt. III. Auf die Berufung des Klägers war das angefochtene Urteil daher wie geschehen abzuändern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht. Die Parteien streiten darüber, ob dem klagenden Landkreis ein tarifvertraglicher Rückzahlungsanspruch anteiliger Ausbildungskosten nach dem Bezirkstarifvertrag über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Beschäftigten nach § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD (im Folgenden: BezTV) zusteht. Die Beklagte war ab dem 01.09.2016 bei dem klagenden Landkreis beschäftigt. Im Zeitraum vom 07.08.2018 bis 04.05.2021 nahm sie an dem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Verwaltungsprüfung 1 teil und schloss diesen am 04.05.2021 erfolgreich ab. Zuvor hatte die Beklagte schon mit Schreiben vom 19.04.2021 ihr Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.06.2021 gekündigt. Dem Arbeitsverhältnis lag der schriftliche Arbeitsvertrag vom 04.08.2016 nebst dem Ergänzungsvertrag vom 07.06.2018 zugrunde (Bl. 32 ff. d.A.). In dessen § 2 ist geregelt, dass sich „das Arbeitsverhältnis nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst sowie den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts“ bestimmt. Außerdem finden die „im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung“. § 6 des Bezirkstarifvertrages über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Beschäftigten nach § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD (im folgenden BezTV) in der im streitgegenständlichen Zeitraum gültigen Fassung enthält u.a. folgende Regelung: „§ 6 Unterrichtsgebühren, Prüfungsgebühren und Fahrtkosten (1) Die Unterrichtsgebühren, Prüfungsgebühren und Fahrtkosten werden vom Arbeitgeber übernommen, sofern die/der Beschäftigte eine prüfungspflichtige Tätigkeit (§ 2) auszuüben hat. … . (2) Die/Der Beschäftigte ist verpflichtet, die Aufwendungen des Arbeitgebers nach Absatz 1 zurückzuzahlen, wenn sie/er innerhalb von drei Jahren nach der Prüfung auf eigenem Wunsch oder aus ihrem/seinem Verschulden aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Die Höhe des zurückzuzahlenden Betrages vermindert sich um je 1/36 für jeden vollen Kalendermonat, für den die/der Beschäftigte nach Ablegung der Prüfung von ihrem/seinem Arbeitgeber Entgelt (§ 15 TVöD) oder Entgeltzahlung (§ 21 TVöD) erhalten hat. (3) Die Rückzahlungspflicht nach Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die/der Beschäftigte den Lehrgangsbesuch vor der Prüfung aus Gründen, die sie/er zu vertreten hat, aufgibt und innerhalb von drei Jahren nach diesem Zeitpunkt aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Protokollerklärung zu Abs. 3: Der Arbeitgeber soll auf die Rückforderung verzichten, wenn diese für die/den Beschäftigten eine unbillige Härte darstellen würde. (4) Die Rückzahlungspflicht nach den Absätzen 2 und 3 besteht nicht, a) wenn der Arbeitgeber hierauf ausdrücklich und durch schriftliche Mitteilung gegenüber der/dem Beschäftigten verzichtet. ...“ Am 12.06.2018 schlossen die Parteien eine „Rückzahlungsvereinbarung Aus- und Fortbildungskosten für den Vorbereitungslehrgang für die Erste Angestelltenprüfung (Bl. 116 ff. d.A.). In dessen §§ 2, 5 heißt es u.a. wie folgt: „§ 2 Leistungen des Arbeitgebers Der Landkreis ……. gewährt der Beschäftigten folgende Leistungen: a) Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts für die Zeit der lehrgangs- und prüfungsbedingten Abwesenheit: b) Übernahme von Lehrgangs- und Prüfungsgebühren des Kommunalen Studieninstituts für die in § 1 genannte Maßnahme; c) Reisekosten, soweit nach den beamtenrechtlichen Vorschriften hierauf ein Anspruch besteht. … . § 5 Ersatzpflicht (1) Die Beschäftigte hat die Leistungen des Arbeitgebers nach § 2 Buchst. b und c zu erstatten, wenn sie auf eigenen Wunsch oder aus ihrem Verschulden a) die Anmeldung bis vor Beginn des Vorbereitungslehrgangs zurückzieht b) aus dem Lehrgang ausscheidet … c) die Erste Angestelltenprüfung nicht innerhalb von einem Jahr nach Ende des Vorbereitungslehrgangs ablegt oder im Falle des Nichtbestehens die Prüfung trotz Aufforderung durch den Arbeitgeber, nicht wiederholt oder d) aus dem Arbeitsverhältnis bei der Kreisverwaltung …… vor Ablegen der Ersten Angestelltenprüfung ausscheidet. (2) Die Beschäftigte ist verpflichtet, die Aufwendungen nach § 2 Buchst. b und c dem Landkreis … zurückzuzahlen, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Ablegen der Ersten Angestelltenprüfung aus eigenem Wunsch oder aus ihrem Verschulden aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Die Höhe des zurückzuzahlenden Betrages vermindert sich um je 1/36 für jeden vollen Kalendermonat, für den die Beschäftigte nach Ablegung der Prüfung Entgelt erhalten hat. Der hiernach verbleibende Rest ist im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur sofortigen Rückzahlung fällig.“ Mit E-Mail vom 15.06.2018 wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass sie gemäß § 6 des BezTV in bestimmten Fällen zur Rückzahlung der Fortbildungskosten in dem dort festgelegten Umfang verpflichtet ist. Im Juni 2020 trat die Beklagte der tarifschließenden Gewerkschaft bei. Der Kläger wendete für die Lehrgangsteilnahme der Beklagten folgende Kosten auf: Lehrgangsgebühren 1.842,50 EUR Reisekosten 605,00 EUR Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 13.08.2021 zur Zahlung dieses Betrages abzüglich von 1/36 (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BezTV), insgesamt also in Höhe von 2.379,51 EUR erfolglos zur Rückzahlung auf. Berechnung und Höhe dieses Betrages sind zwischen den Parteien unstreitig. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.02.2023, Az. 1 Ca 361/22 (Bl. 141 ff. d.A.). Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung zusammengefasst ausgeführt: Nachdem ein Rückzahlungsanspruch auf der Grundlage der einzelvertraglichen Vereinbarung der Parteien vom 12.06.2018 ausscheide, da § 6 der Vereinbarung nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei, könne sich der Kläger ungeachtet des Gewerkschaftsbeitritts der Beklagten auch nicht auf einen tarifvertraglichen Rückzahlungsanspruch nach dem BezTV berufen, weil weder zum Zeitpunkt der einzelvertraglichen Rückzahlungsvereinbarung, noch bei Beginn des Lehrgangs eine beiderseitige Tarifbindung bestanden habe. Die -wenn auch unwirksame- individualrechtliche Rückzahlungsvereinbarung gehe den erst danach kraft beiderseitiger Tarifbindung anwendbaren Regelungen des BezTV als speziellere Norm vor. Soweit der Kläger meine, bei einer anderen Betrachtung würde man dem Arbeitgeber bei Abschluss einer unwirksamen Rückzahlungsvereinbarung einen Verzicht auf den zudem später entstandenen tarifvertraglichen Anspruch unterstellen, überzeuge dies schon deshalb nicht, weil im AGB-Recht das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion gelte. Nach § 306 Abs. 2 BGB erfolge bei einer gegen das AGB-Recht verstoßenden Regelung nur die Anwendbarkeit gesetzlicher, nicht aber ein Rückgriff auf eine zeitlich spätere wirksame tarifvertragliche Norm. Die Wirkungen eines Tarifvertrags erwüchsen erst mit Beitritt zu einem der vertragsschließenden Verbände. Dabei komme es nicht darauf an, wann der Anspruch fällig geworden sei, sondern darauf, wann dieser entstanden sei. Zwar sei der Anspruch final erst dadurch entstanden, dass die Beklagte die Eigenkündigung ausgesprochen habe. Allerdings setze die hier in Rede stehende Rückzahlungspflicht zwingend im Sinne einer "sine qua non" voraus, dass die Parteien zuvor den Fortbildungsvertrag abgeschlossen hätten. Zu diesem Zeitpunkt aber sei die Beklagte noch kein Gewerkschaftsmitglied gewesen. Das genannte Urteil ist dem Kläger am 15.06.2023 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 13.07.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 15.09.2023 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 15.09.2023, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Nach § 6 Abs. 2 BezTV knüpften sowohl Entstehung als auch Fälligkeit des Anspruchs einheitlich an das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis an. Der vom Arbeitsgericht bemühte Spezialitätsgrundsatz greife daher nicht. Aber selbst bei dessen Anwendung verdränge der BezTV als zeitlich spätere Regelung die ältere einzelvertragliche Rückzahlungsvereinbarung. Die tarifliche Regelung sei auch günstiger als die einzelvertragliche Vereinbarung. Letztlich unterstelle das Arbeitsgericht dem Arbeitgeber einen Verzicht auf die Rückforderung, was aber in Anbetracht des Inhalts der wenn auch unwirksamen einzelvertraglichen Vereinbarung fehlerhaft sei. Ebenso wenig sei der Abschluss eines Fortbildungsvertrages Bedingung "sine qua non" der tarifvertraglichen Rückzahlungsverpflichtung. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.02.2023, Az. 1 Ca 361/22, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.379,51 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (12.04.2022) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 04.10.2023 als rechtlich zutreffend. Gem. § 306 Abs. 2 BGB richte sich der Inhalt des gegen AGB-Recht verstoßenden Vertrages nur nach den gesetzlichen Vorschriften, also § 611 a ff. BGB, nicht aber nach tariflichen Bestimmungen. Der Fortbildungsvertrag sei aber nicht insgesamt unwirksam geworden, sondern nur die Regelung in § 5 Abs. 2. Träten an dessen Stelle die Regelungen des BezTV stünde dies einem Wiederaufleben der Klausel "durch die Hintertür" gleich. Der Individualvertrag ohne Rückzahlungsvereinbarung gehe als günstigere Regelung der tarifvertraglichen Regelung des § 6 BezTV vor. Auch aus anderen Gründen sei die vertragliche Vereinbarung spezieller: Sie regele die Vorbereitung für die 1. Angestelltenprüfung, während der BezTV naturgemäß keinen speziellen Ausbildungsgang zum Inhalt habe. Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.