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Urteil

1 Sa 280/18

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2019:0118.1Sa280.18.00
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Leitsätze
1. Eine leitende Tätigkeit "in der Pflege" nach Teil B, XI. der Anlage 1, Ziff. 2 Entgeltordnung (VKA) zum TVöD setzt nicht voraus, dass der pflegerische Kontakt zu Patienten auf gewisse Dauer angelegt oder gar mehrtägig anfällt. Es gilt ein weiter Pflegebegriff. Erfasst werden nicht nur Grund- und Behandlungspflege.(Rn.68) 2. Eine "Station" nach Ziff 1 b der Vorbemerkungen zu Ziff. 2 "Leitende Angestellte in der Pflege" der genannten Entgeltordnung kennzeichnet eine organisatorische Einheit eines Krankenhauses. Es ist nicht erforderlich, dass dort Patienten stationär, also mehrtägig aufgenommen werden. Auch Ambulanzen oder Funktionsabteilungen können eine Station im Tarifsinn darstellen.(Rn.90)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 19.07.2018, Az.: 8 Ca 551/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine leitende Tätigkeit "in der Pflege" nach Teil B, XI. der Anlage 1, Ziff. 2 Entgeltordnung (VKA) zum TVöD setzt nicht voraus, dass der pflegerische Kontakt zu Patienten auf gewisse Dauer angelegt oder gar mehrtägig anfällt. Es gilt ein weiter Pflegebegriff. Erfasst werden nicht nur Grund- und Behandlungspflege.(Rn.68) 2. Eine "Station" nach Ziff 1 b der Vorbemerkungen zu Ziff. 2 "Leitende Angestellte in der Pflege" der genannten Entgeltordnung kennzeichnet eine organisatorische Einheit eines Krankenhauses. Es ist nicht erforderlich, dass dort Patienten stationär, also mehrtägig aufgenommen werden. Auch Ambulanzen oder Funktionsabteilungen können eine Station im Tarifsinn darstellen.(Rn.90) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 19.07.2018, Az.: 8 Ca 551/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. A. Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO. B. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Klägerin gemäß Entgeltgruppe P 12, Stufe 6, der Anlage 1 -Entgeltordnung (VKA) zum TVöD zu vergüten ist. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass der Klageantrag als unbezifferter Zahlungsantrag formuliert wurde. Eine Auslegung des Antrags ergibt, dass die Klägerin eine im Bereich des öffentlichen Dienstes allgemein als zulässig angesehene Eingruppierungsfeststellungsklage, gerichtet auf Feststellung ihrer Eingruppierung in die im Antrag genannte Vergütungsgruppe erhoben hat. Allerdings lässt der Wortlaut des Klageantrags ein Verständnis als Leistungsantrag zu. Ein solcher muss allerdings hinreichend bestimmt sein, also beziffert werden, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Hieran fehlt es, so dass der Klageantrag als Leistungsantrag unzulässig wäre. Die Gerichte sind aber gehalten, Anträge nach Möglichkeit so auszulegen, dass hierdurch eine vom Kläger erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird (vgl. BAG 25.03.2015 -5 AZR 874/12-, juris, Rn. 11 ff.). Die Parteien streiten nicht über die Höhe der an die Klägerin ggfs. zu zahlenden (Differenz-) Vergütung, sondern darüber, ob die Tätigkeit der Klägerin die Eingruppierungsmerkmale der in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe erfüllt oder nicht und in diesem Zusammenhang über die Frage der zutreffenden Auslegung der tariflichen Eingruppierungsbestimmung. Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass die Beklagte im Falle der Verurteilung die entsprechenden Differenzbeträge errechnen kann und zahlen würde. II. Mit diesem Inhalt ist der Klageantrag auch begründet. 1. Für die begehrte Eingruppierung sind als spezielle Eingruppierungsbestimmungen die Regelungen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA), hier Teil B, XI. „Beschäftigte in Gesundheitsberufen“ heranzuziehen. Im Zusammenhang des Klagebegehrens sind demnach maßgeblich insbesondere folgende Bestimmungen: „2. Leitende Beschäftigte in der Pflege Vorbemerkungen 1. Die Tarifvertragsparteien legen dem Aufbau der Tätigkeitsmerkmale für Leitungskräfte in der Pflege folgende regelmäßige Organisationsstruktur zu Grunde: a) Die Gruppen- bzw. Teamleitung stellt die unterste Leitungsebene dar. Einer Gruppen- bzw. einer Teamleitung sind in der Regel nicht mehr als neun Beschäftigte unterstellt. b) Die Station ist die kleinste organisatorische Einheit. Einer Stations- leitung sind in der Regel nicht mehr als zwölf Beschäftigte unterstellt. c) Ein Bereich bzw. eine Abteilung umfasst in der Regel mehrere Stationen. Einer Bereichs- bzw. Abteilungsleitung sind in der Regel nicht mehr als 48 Beschäftigte unterstellt. Die Beschäftigten müssen fachlich unterstellt sein. 2. Soweit für vergleichbare organisatorische Einheiten von den vorstehenden Bezeichnungen abweichende Bezeichnungen verwandt werden, ist dies un-beachtlich. … Entgeltgruppe P 9 Beschäftigte als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Gruppenleiterinnen oder Gruppenleitern bzw. von Teamleiterinnen oder Teamleitern. (Hierzu Protokollerklärung) Entgeltgruppe P 10 1. Beschäftigte als Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter oder als Teamleite- rinnen oder Teamleiter. 2. Beschäftigte als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Gruppenleite- rinnen oder Gruppenleitern bzw. von Teamleiterinnen oder Teamleitern der Entgeltgruppe P 11 Fallgruppe 1. Entgeltgruppe P 11 1. Beschäftigte als Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter oder als Teamleite- rinnen oder Teamleiter mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit oder von großen Gruppen oder Teams. 2. Beschäftigte als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Stationsleiterin- nen oder Stationsleitern. Entgeltgruppe P 12 1. Beschäftigte als Stationsleiterinnen oder Stationsleiter. 2. Beschäftigte als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Stationsleiterin- nen oder Stationsleitern der Entgeltgruppe P 13 oder von Bereichsleiterin- nen oder Bereichsleitern oder Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleitern. Entgeltgruppe P 13 Beschäftigte als Stationsleiterinnen oder Stationsleiter mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit oder von großen Stationen.“ 2. Die Klägerin erfüllt die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe P 12 Ziff. 1. Sie ist Beschäftigte als Stationsleiterin. a) Die genannte Entgeltgruppe enthält ein sog. Funktionsmerkmal, welches nicht näher inhaltliche Anforderungen an die auszuübende Tätigkeit beschreibt, sondern daran anknüpft, dass eine bestimmte Funktion ausgeübt wird. Bei sog. Funktionsmerkmalen ist die gesamte Tätigkeit des Angestellten in dieser Funktion nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten. Denn die Tarifvertragsparteien haben durch die Vereinbarung des Funktionsmerkmals als Tätigkeitsmerkmal mit für die Gerichte bindender Wirkung bestimmt, dass bei diesen tariflichen Tätigkeitsmerkmalen alle Tätigkeiten tarifrechtlich einheitlich bewertet werden sollen und deshalb auch als ein Arbeitsvorgang anzusehen sind (BAG 29.11.2001– 4 AZR 736/00–,juris, Rn. 42). b) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin eine Leitungsfunktion übertragen wurde. Dies ergibt sich im Übrigen unzweifelhaft aus der von der Beklagten gefertigten Stellenbeschreibung (Bl. 55 ff. d.A.) in der Fassung der Überarbeitung 12/2017, wonach die Stelle bezeichnet ist als „Stationsleitung bzw. Funktionsleitung der Urologischen Funktion“ und auch die nachfolgende Beschreibung von Leitungsebene sowie die Darstellung der Aufgaben eindeutig eine Leitungsfunktion zum Inhalt haben. Ebenso ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin zumindest mehr als 9 Beschäftigte (vgl. Vorbemerkungen Ziff 1 b, Satz 2) fachlich unterstellt sind. 3. Streitig ist zwischen den Parteien im Hinblick auf die begehrte Eingruppierung lediglich, ob es sich um eine Tätigkeit „in der Pflege“ im Sinne der entsprechenden Bezeichnung in Teil B, Abschnitt XI der Anlage 1 – Entgeltordnung und bei der von der Klägerin geleiteten Einheit um eine „Station“ im Sinne der Vorbemerkungen (Ziff. 1 b, Ziff 2 und der Entgeltgruppe P 12 Ziff. 1 handelt. Beides ist zu bejahen. Die Klägerin ist leitende Beschäftigte „in der Pflege“. aa) Nachdem die Tarifvertragsparteien den Begriff der Pflege nicht näher umschrieben haben, ist sein Inhalt durch Auslegung zu ermitteln. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (vgl. nur BAG 19.06.2018 – 9 AZR 564/17–, juris, Rn. 16 f.). bb) Die Beklagte zieht in Zweifel, dass die von der Klägerin geleiteten Beschäftigten der urologischen Endoskopie überwiegend pflegerische Aufgaben wahrnehmen, weil eher technische Bereiche, wie z.B. auch die Endoskopie nicht unter den Begriff der Pflege fielen. Nach eigener Sachdarstellung der Beklagten handelt es sich bei der urologischen Endoskopie um eine Ambulanz. Im Tarifwortlaut finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien hinsichtlich des Begriffs der Pflege bestimmte Funktionsbereiche oder Ambulanzen eines Krankenhauses von vornherein hiervon ausnehmen wollten. Im Gegenteil haben die Tarifvertragsparteien ausweislich von Ziff. 6 der Vorbemerkungen in Abschnitt XI, Ziff. 1 „Beschäftigte in der Pflege“ anerkannt, dass pflegerische Tätigkeiten auch in reinen Funktionsbereichen anfallen können. Dort heißt es: „ Zu der entsprechenden Tätigkeit von Pflegehelferinnen und Pflegehelfern bzw. von Pflegerinnen und Pflegern gehört auch die Tätigkeit in Ambulanzen, Blutzentralen und Dialyseeinheiten, soweit es sich nicht überwiegend um eine Verwaltungs- oder Empfangstätigkeit handelt“. Hieraus wird deutlich, dass eine Tätigkeit nicht deshalb von vornherein aus dem Begriff der Pflege herausfällt, weil sie in einer organisatorischen Einheit eines Krankenhauses erbracht wird, in welcher der Kontakt zu den Patienten oder ihren Angehörigen nicht auf gewisse Dauer angelegt ist (Ambulanz) oder die Patienten nicht mehrtägig betreut werden (Dialyseeinheiten). Maßgeblich ist nach dem Tarifwortlaut damit nicht die Art der Organisationseinheit, sondern der Inhalt der Tätigkeit. Nach eigener Sachdarstellung der Beklagten in der Berufung (vgl. Schriftsatz vom 02.10.2018, Seite 3 = Bl. 93 d.A.) hat das dort eingesetzte, von der Klägerin geleitete und ihr fachlich unterstellte Personal pflegerische Aufgaben zu erfüllen. Es gibt 3 Untersuchungs-/Eingriffsräume, in denen Untersuchungen bzw. Eingriffe durchgeführt werden. Hierbei ist es erforderlich, dass die Patienten vorbereitet werden, bei den Untersuchungen assistiert wird und nach operativen Eingriffen mit Sedierung/Narkose eine Überwachung der Patienten stattfindet. Die von der Beklagten aufgeführten weiteren Einzeltätigkeiten - Erfassung von Patientendaten - Information, Anleitung und Beratung der Patienten und Angehörigen, - Betreuung der Patienten vor, während und nach der Untersuchung, - Überwachung und Hilfestellung bei ambulanter Chemotherapie, - Arztassistenz bei Untersuchung und Sprechstunden von Chefarzt und Oberärzten - Anreichen der endoskopischen Instrumente, - Durchführung hygienischer Maßnahmen, einschl. Wartung und Instandhaltung der Geräte, - Dokumentation, Bürotätigkeiten, - Ausbildung der Nachwuchskräfte, Betreuung von Studienpatienten sind typische pflegerische Tätigkeiten, so wie sie auch als Ausbildungsziel von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Pflegern nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege definiert werden. Auch nach allgemeinem Sprachverständnis reduziert sich der Begriff der Pflege nicht auf Tätigkeiten der Grund- und Behandlungspflege, sondern hat einen weitaus weitergehenden Inhalt. Nach der Definition des International Council of Nurses (zitiert nach LAG Hamm 16.02.2016 -7 TaBV 77/15, juris, Rn.147) umfasst "Pflege (1) [ ... ] die eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung, allein oder in Kooperation mit anderen Berufsangehörigen, von Menschen aller Altersgruppen, von Familien oder Lebensgemeinschaften, sowie von Gruppen und sozialen Gemeinschaften, ob krank oder gesund, in allen Lebenssituationen (Settings). Pflege schließt die Förderung der Gesundheit, Verhütung von Krankheiten und die Versorgung und Betreuung kranker, behinderter und sterbender Menschen ein. [ ... ]." Hieran wird deutlich, dass auch die Betreuung kranker Menschen Pflege sein kann, ohne dass es z.B. auf Verbandwechsel, assistierte Körperpflege, Legen und Überwachung von Infusionen etc. ankommen kann. Ebenso spricht der tarifliche Gesamtzusammenhang gegen das von der Beklagten vertretene Verständnis. In Ziff. 2 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 2 „Leitende Beschäftigte in der Pflege“ haben die Tarifvertragsparteien klargestellt, dass es nicht auf die Bezeichnung einer organisatorischen Einheit ankommt. Schließlich spricht auch die Stellenbeschreibung der Beklagten dafür (Bl. 55 ff. d.A.), dass in der urologischen Endoskopie/urologischen Ambulanz maßgeblich pflegerische Aufgaben wahrzunehmen sind, deren Koordinierung der Klägerin obliegt. So heißt es dort, dass die Tätigkeit der Klägerin der dritten Leitungsebene des Pflegemanagements zugeordnet ist und der Pflegedienstleitung unterstellt ist. Zu den Aufgaben der Klägerin gehören u.a. die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege. Sie trägt Verantwortung für prozess- und patientenorientierte Pflege auf der Basis aktueller Pflegeforschung und Pflegetheorien sowie für die sach- und fachgerechte Ausführung der Pflege. cc) Die Klägerin ist auch Stationsleiterin im Sinne der Entgeltgruppe P 12. Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, die von der Klägerin geleitete organisatorische Einheit sei deshalb keine Station, weil dort nicht Patienten rund um die Uhr zur Nachversorgung und Pflege untergebracht seien, sondern Patientenkontakt nur tagsüber stattfinde, findet dieses Verständnis auch bei der gebotenen Auslegung keine Stütze. Nach dem Wortlaut der Vorbemerkung 1 b) bezeichnet der Begriff der Station im Gefüge einer regelmäßigen Organisationsstruktur die kleinste organisatorische Einheit. Die Tarifvertragsparteien haben damit auf die organisatorische Strukturierung eines Krankenhausbetriebs, nicht aber darauf abgestellt, ob dort Patienten regelmäßig länger als einen Tag betreut werden. Diesem Ansatz entspricht im Übrigen auch der allgemeine Wortsinn des Begriffs der Station im Bereich eines Krankenhauses: Station bezeichnet im fraglichen Zusammenhang etwa nach Duden, Bedeutungswörterbuch – online, „Station“ die „Abteilung eines Krankenhauses“. Auch der allgemeine Sprachgebrauch stellt damit auf den Charakter als Organisationseinheit, nicht aber darauf ab, ob dort Patienten „stationär“ oder etwa nur ambulant aufgenommen werden. Um eine solche organisatorische Einheit handelt es sich aber bei der urologischen Endoskopie/urologischen Ambulanz. Diese befindet sich in einem feststehenden räumlichen Bereich des Krankenhauses mit den erforderlichen sachlichen Betriebsmitteln. Es gibt feststehende Untersuchungs-, Behandlungs- und Sprechzeiten mit zugewiesenem Personal zur Patientenversorgung. Im Gegensatz zu einem Team (vgl. Vorbemerkung 1 a) erstreckt sich damit die Leitungsfunktion nicht nur auf die Koordination mehrerer durch eine Aufgabenstellung verbundener Personen als Teammitglieder, sondern auf die Koordination eines räumlich abgrenzbaren Bereichs des Krankenhauses mit eigener medizinischer Zwecksetzung und damit einhergehender unmittelbarer Patientenuntersuchung und Patientenbehandlung. Hierdurch unterscheidet sich die Tätigkeit als Stationsleitung von den „Leitenden Beschäftigten“ im Sinne der Anlage 1 – Entgeltordnung, Teil B, XI Ziff. 20. Nach der dortigen Vorbemerkung 1 finden die dort aufgeführten Tätigkeitsmerkmale (nur) in den Bereichen der ausdrücklich genannten, Ziff. 20 vorangestellten Ziffern Anwendung. Die in diesen Ziffern genannten Tätigkeiten/Funktionen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht einem räumlich abgegrenzten Bereich der Patientenversorgung zugewiesen sind, sondern regelmäßig übergreifend und für Patienten unterschiedlicher Stationen Leistungen erbringen (z.B. Diätassistentinnen, PTA, Physiotherapeuten). Die Klägerin erfüllt damit die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe P 12 Ziff. 1. Die Stufenzuordnung ist zwischen den Parteien nicht streitig. C. Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Zulassung der Revision erfolgte nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 01.03.1991 in Vollzeit zunächst als Krankenschwester auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 25.01.1991 (Bl. 11 ff.- d.A.) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD (VKA) Anwendung. Mit Schreiben der Beklagten vom 19.07.2010 (zu den Einzelheiten Bl. 8 d.A.) wurde der Klägerin zum 01.07.2010 das Aufgabengebiet Funktionsleitung übertragen. Ihre Vergütung erfolgte zuletzt nach Entgeltgruppe P 10 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA). Ferner erhielt sie in der Vergangenheit eine Stationsleiterzulage. Die Klägerin verfügt über eine „Anerkennung zur Führung einer Weiterbildungsbezeichnung in Gesundheitsberufen“ und darf die Bezeichnung „Staatlich anerkannte Leiterin einer Pflege- oder Funktionseinheit im Gesundheitswesen und in der Altenpflege“ führen. Die Aufgaben, hierarchische Einordnung und Verantwortlichkeiten der Klägerin ergeben sich im Einzelnen aus einer Stellenbeschreibung der Beklagten, Stand Überarbeitung 12/2017, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 55 ff. d.A.). Danach ist die Stelle bezeichnet mit „Stationsleitung bzw. Funktionsleitung der Urologischen Funktion“. Es handelt sich um die dritte Leitungsebene des Pflegemanagements. Der Klägerin sind mehr als 9 Beschäftigte fachlich unterstellt. Der Tätigkeitsbereich wird auch als „urologische Endoskopie“ bzw. „Urologische Ambulanz“ bezeichnet. Es gibt dort 3 Untersuchungs- und Eingriffsräume. Drei Mal wöchentlich werden auch operative Eingriffe, teils mit Sedierung, teils unter Narkose durchgeführt und die Patienten anschließend überwacht. Patienten werden in diesem Bereich nur tagsüber untersucht, behandelt und versorgt. Regelmäßig verlassen sie noch am gleichen Tag das Krankenhaus der Beklagten. Bei der Notwendigkeit eines sich über mehrere Tage erstreckenden Krankenhausaufenthaltes erfolgt die Verlegung auf eine (andere) Station des Krankenhauses. Mit Schreiben vom 18.08.2017 machte die Klägerin eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe P 12 geltend, was die Beklagte ablehnte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 19.07.2018, Az. 8 Ca 551/18 (Bl. 71 ff. d.A.). Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, die Klägerin ab dem 01.01.2017 gemäß Entgeltordnung (VKA) zum TVöD nach Entgeltgruppe 12, Stufe 6 zu vergüten. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht zusammengefasst ausgeführt, die Tätigkeit der Klägerin als Funktionsleitung in der Urologischen Endoskopie sei derjenigen einer Stationsleitung im Sinne der Entgeltgruppe P 12 Ziff. 1 nach Anlage 1 – Entgeltordnung VKA, Teil B, XI, Ziff. 2 „Leitende Beschäftigte in der Pflege“ gleichzustellen. Hierfür spreche die praktische Durchführung des Arbeitsverhältnisse: So werde die Klägerin in der Stellenbeschreibung als „Stations- bzw. Funktionsleitung“ bezeichnet, wodurch beide Bezeichnungen gleichgestellt würden. Auch in einer Zwischenbeurteilung würden beide Bezeichnungen nebeneinander verwendet und die Klägerin habe eine Stationsleiterzulage erhalten. Soweit die Beklagte geltend mache, eine Station läge nur vor, wenn dort Patienten rund um die Uhr durch Pflegekräfte betreut würden, finde dieses Kriterium im Tarifwortlaut keine Stütze. Das genannte Urteil ist der Beklagten am 03.08.2018 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 22.08.2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 02.10.2018, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte mit dem genannten Schriftsatz und weiterem Schriftsatz vom 20.12.2018, auf die wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 91 ff, 114 ff. d.A.), im Wesentlichen geltend: Wenn das Arbeitsgericht maßgeblich auf die von der Beklagten selbst verwendeten Bezeichnungen der Tätigkeit verweise, verkenne es, dass diese zu einem Zeitpunkt verwendet wurden, in welchem sie die Merkmale der erst seit dem 1. Januar 2017 neu vereinbarten Entgeltordnung noch nicht habe kennen und nicht habe einschätzen können, ob und inwieweit bestimmte interne Funktionsbezeichnungen eingruppierungsrelevant sein könnten. Die Tarifvertragsparteien seien bei der Anwendung der Tätigkeitsmerkmale für Leitungskräfte in der Pflege davon ausgegangen, dass diese auf diejenigen Bereiche begrenzt sind, in denen regelmäßig und überwiegend auch Beschäftigte in der Pflege tätig seien. Eher technische Bereiche wie z.B. Dialysen, Blutzentralen oder auch Endoskopie zählten hierzu nicht. Das Aufgabengebiet der Beschäftigten in der urologischen Endoskopie (zu den Einzelheiten siehe Bl. 93 d.A.) lasse erkennen, dass jedenfalls zeitlich überwiegend keine pflegerischen Aufgaben anfallen dürften, die typischerweise auf einer Station im Sinne der Tätigkeitsmerkmale zu erledigen seien (z.B. Wundversorgung, Verabreichung von Infusionen, Medikamenten, Unterstützung und Hilfestellung für Patienten). Bei den der Klägerin unterstellten Mitarbeitern handele es sich auch nicht ausschließlich um Gesundheits- und Krankenpfleger/innen. Etwa die Hälfte der Beschäftigten verfüge über Ausbildungen als Medizinische Fachangestellte, Medizinisch-technische Radiologieassistenten oder würden als Serviceassistenten eingesetzt. Auch sprächen die erheblichen Unterschiede im organisatorischen Ablauf in der urologischen Endoskopie im Vergleich zu einer Station gegen eine Gleichstellung. Auf einer Station werde rund um die Uhr mit Schichtplänen gearbeitet und es erfolge dort eine Grund- und Behandlungspflege. Auch im allgemeinen Sprachgebrauch kennzeichne eine Station eine Einheit, in der Patienten stationär, d.h. für mehrere Tage aufgenommen werden. Daher sei sowohl fraglich, ob das Merkmal Stationsleitung in der Pflege, als auch das Merkmal einer Stationsleitung erfüllt sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 19.07.2018, Az.: 8 Ca 551/18, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil mit ihrer Berufungserwiderung gemäß Schriftsatz vom 05.11.2018 und weiterem Schriftsatz vom 07.01.2019, auf die Bezug genommen wird (Bl. 107 ff, 119ff. d.A.), als zutreffend. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.