Beschluss
1 Ta 223/10
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2010:1109.1TA223.10.0A
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Leitsätze
1. Nach dem Wortlaut des § 120 Abs 4 S 2 ZPO hat sich die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, auf Verlangen des Gerichts zunächst nur darüber zu erklären, ob eine Änderung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse eingetreten ist.(Rn.12)
2. Es steht im Ermessen des Rechtspflegers, zur Glaubhaftmachung gemäß § 118 Abs 2 S 1 ZPO konkrete Auskünfte und Belege anzufordern. Seine Ermessensausübung ist überprüfbar. Welche Angaben und Nachweise der Rechtspfleger von der Partei im konkreten Fall verlangen kann, entscheiden die jeweiligen Umstände des Einzelfalles.(Rn.12)
3. Der Umstand, dass eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, im vierjährigen Überprüfungszeitraum unter der gemeldeten Wohnanschrift postalisch nicht erreichbar ist, liegt in ihrer Sphäre und führt nicht zu einer Entbindung von der Erklärungspflicht im Rahmen des § 120 Abs 4 S 2 ZPO.(Rn.15)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.04.2010 - 3 Ca 1440/07 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach dem Wortlaut des § 120 Abs 4 S 2 ZPO hat sich die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, auf Verlangen des Gerichts zunächst nur darüber zu erklären, ob eine Änderung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse eingetreten ist.(Rn.12) 2. Es steht im Ermessen des Rechtspflegers, zur Glaubhaftmachung gemäß § 118 Abs 2 S 1 ZPO konkrete Auskünfte und Belege anzufordern. Seine Ermessensausübung ist überprüfbar. Welche Angaben und Nachweise der Rechtspfleger von der Partei im konkreten Fall verlangen kann, entscheiden die jeweiligen Umstände des Einzelfalles.(Rn.12) 3. Der Umstand, dass eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, im vierjährigen Überprüfungszeitraum unter der gemeldeten Wohnanschrift postalisch nicht erreichbar ist, liegt in ihrer Sphäre und führt nicht zu einer Entbindung von der Erklärungspflicht im Rahmen des § 120 Abs 4 S 2 ZPO.(Rn.15) 1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.04.2010 - 3 Ca 1440/07 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses. Das Arbeitsgericht Koblenz hat dem Kläger für die von ihm betriebene Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger durch Schreiben an dessen Prozessbevollmächtigte mehrfach aufgefordert, mitzuteilen, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nach dem Bewilligungszeitpunkt eingetreten sei. Daraufhin teilte der Kläger mit, seine Einkommensverhältnisse seien nach wie vor unverändert, seine Ehefrau sei nun jedoch erwerbstätig und das Kindergeld gestiegen. Das Arbeitsgericht hat den Kläger danach aufgefordert, seine und eine Lohnabrechnung seiner Ehefrau vorzulegen. Diese Aufforderung hat das Arbeitsgericht mehrfach wiederholt, die Schreiben waren an die Prozessbevollmächtigte des Klägers gerichtet. Nachdem eine Reaktion des Klägers ausblieb, hat das Arbeitsgericht die Prozesskostenhilfebewilligung mit Beschluss vom 14.04.2010, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 16.04.2010, aufgehoben. Dagegen hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers in dessen Namen mit einem am 20.04.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hat mitgeteilt, der Kläger habe aufgrund eines Umzugs die Aufforderungen des Gerichts nicht erhalten. Da er damit den Aufforderungen bislang nicht habe nachkommen können, sei der Beschluss aufzuheben. Nachdem das Arbeitsgericht die aktuelle Adresse des Beschwerdeführers ermittelt und der Prozessbevollmächtigten zugeleitet hatte, der Beschwerdeführer jedoch weiter den geforderten Nachweis nicht erbrachte, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde mit Verweis auf die fehlenden Unterlagen nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesarbeitsgericht hat dem Beschwerdeführer über seine Prozessbevollmächtigte eine weitere Gelegenheit zur Vorlage der geforderten Belege gegeben. Auch hierauf erfolgte keine Reaktion. II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Beschwerdeführer zu Recht nach §§ 124 Nr. 2 i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgehoben. Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer Partei, deren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert haben, die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern. Der Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Die Erklärungspflicht der Partei beschränkt sich nach dem Gesetzeswortlaut zunächst darauf - was der Beschwerdeführer getan hat -, mitzuteilen, ob eine Änderung eingetreten ist. Jedoch steht es dem im Nachprüfungsverfahren zuständigen Rechtspfleger im Rahmen des ihm eröffneten Ermessens frei, konkrete Angaben oder Nachweise der Partei zu fordern. Dabei obliegt es dem Rechtspfleger zu entscheiden, ob er die Partei bereits mit erstmaliger Aufforderung zur Mitteilung etwaiger Änderungen über deren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu weiteren detaillierten Angaben auffordert bzw. konkretisierte Nachweise verlangt, oder er die Partei erst nach erfolgter Erklärung zur Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu weiteren vom ihm genau bestimmten Angaben auffordert (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 11.05.2009 – 1 Ta 70/09). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar die Erklärung über eine Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben. Die daraufhin erfolgte Aufforderung des Gerichts an den Beschwerdeführer, binnen einer gesetzten Frist seine Lohnabrechnungen und die seiner Ehefrau vorzulegen erfolgte hinreichend konkret und ermessensfehlerfrei. Das Gericht war auch nicht gehindert, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufzuheben, weil der Beschwerdeführer die zuvor ergangenen Aufforderungen des Gerichts möglicherweise bis zum Zeitpunkt der Aufhebung nicht erhalten hatte. Der Umstand, dass die Partei, der PKH bewilligt war, im vierjährigen Überprüfungszeitraum unter der gemeldeten Wohnanschrift postalisch nicht erreichbar ist, liegt in ihrer Sphäre. Dies entbindet sie nicht von der Abgabe der geforderten Erklärungen im Rahmen von § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 09.07.2009 – 1 Ta 142/09). Im Übrigen kommt es auf die geltend gemachte frühere Nichterreichbarkeit schon deshalb nicht an, weil der Beschwerdeführer nach seiner wieder eingetretenen postalischen Erreichbarkeit seinen Verpflichtungen erneut beharrlich nicht nachgekommen ist. Da der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO auch nach Aufforderung durch das Beschwerdegericht nicht nachgekommen ist, hatte es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu verbleiben. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO war vorliegend nicht veranlasst.