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Urteil

2 SLa 105/25

LAG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGNI:2025:1105.2SLa105.25.00
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Leitsätze
1. Bereits vor dem 1. Juli 2019 im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses zurückgelegte Beschäftigungszeiten (hier Postzusteller) sind bei der Zuordnung der betreffenden Arbeitnehmer zu den Gruppenstufen der Entgeltgruppe 3 des ETV-DP AG nach § 4 Abs. 1 Buchst. a ETV-DP AG zu berücksichtigen. Für eine nur eingeschränkte Berücksichtigung der während der Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses erworbenen Berufserfahrung gegenüber einer vollen Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten, welche im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses erbracht wurden, gibt es keinen sachlichen Grund. Mit ihrem anderslautenden Regelungsinhalt und den nach § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG für befristet beschäftigte Arbeitnehmer vorgesehenen längeren Stufenlaufzeiten verstößt die tarifliche Regelung gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG . 2. In den Fällen eines Verstoßes gegen unionsrechtlich determinierte Diskriminierungsverbote ist weiterhin eine "Anpassung nach oben" bzw. "Angleichung nach oben" vorzunehmen. Vor dem Hintergrund der insoweit maßgeblich zu berücksichtigenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind die Gerichte für Arbeitssachen in diesen Fällen ungeachtet der inzwischen ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (11. Dezember 2024 - 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23) weiterhin nicht verpflichtet, den Rechtsstreit auszusetzen, um zunächst den Tarifvertragsparteien Gelegenheit zu geben, einen schonenden Ausgleich der widerstreitenden Positionen im Wege einer autonomen Verhandlung zu erzielen. Vielmehr ist der Sanktionscharakter in diesen Fällen grundsätzlich durch das Unionsrecht vorgegeben. Auf der Rechtsfolgenseite ist insoweit durch die Gerichte für Arbeitssachen (weiterhin) eine Anpassung nach oben vorzunehmen ( Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Mai 2025 12 Sa 60/24 ).
Entscheidungsgründe
1. Bereits vor dem 1. Juli 2019 im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses zurückgelegte Beschäftigungszeiten (hier Postzusteller) sind bei der Zuordnung der betreffenden Arbeitnehmer zu den Gruppenstufen der Entgeltgruppe 3 des ETV-DP AG nach § 4 Abs. 1 Buchst. a ETV-DP AG zu berücksichtigen. Für eine nur eingeschränkte Berücksichtigung der während der Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses erworbenen Berufserfahrung gegenüber einer vollen Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten, welche im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses erbracht wurden, gibt es keinen sachlichen Grund. Mit ihrem anderslautenden Regelungsinhalt und den nach § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG für befristet beschäftigte Arbeitnehmer vorgesehenen längeren Stufenlaufzeiten verstößt die tarifliche Regelung gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG . 2. In den Fällen eines Verstoßes gegen unionsrechtlich determinierte Diskriminierungsverbote ist weiterhin eine "Anpassung nach oben" bzw. "Angleichung nach oben" vorzunehmen. Vor dem Hintergrund der insoweit maßgeblich zu berücksichtigenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind die Gerichte für Arbeitssachen in diesen Fällen ungeachtet der inzwischen ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (11. Dezember 2024 - 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23) weiterhin nicht verpflichtet, den Rechtsstreit auszusetzen, um zunächst den Tarifvertragsparteien Gelegenheit zu geben, einen schonenden Ausgleich der widerstreitenden Positionen im Wege einer autonomen Verhandlung zu erzielen. Vielmehr ist der Sanktionscharakter in diesen Fällen grundsätzlich durch das Unionsrecht vorgegeben. Auf der Rechtsfolgenseite ist insoweit durch die Gerichte für Arbeitssachen (weiterhin) eine Anpassung nach oben vorzunehmen ( Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Mai 2025 12 Sa 60/24 ).