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Beschluss

9 Ta 170/25

LAG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGNI:2025:0808.9Ta170.25.00
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Leitsätze
Die sofortige Beschwerde gegen die Einstellung der Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage ist nicht statthaft. § 707 Abs. 2 ZPO gilt entsprechend ( BGH 21.04.2004 - XII ZB 279/03 )
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde gegen die Einstellung der Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage ist nicht statthaft. § 707 Abs. 2 ZPO gilt entsprechend ( BGH 21.04.2004 - XII ZB 279/03 )