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Urteil

17 SLa 703/24

LAG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGNI:2025:0613.17SLa703.24.00
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Leitsätze
1. Informiert der Arbeitgeber den Personalrat nicht umfassend nach § 65 Abs. 2 Nr. 4 NPersVG über die beabsichtigte Befristung eines Arbeitsvertrags im Anschluss an ein zuvor befristetes Arbeitsverhältnis, ist die Befristung unwirksam ( BAG, Urteil vom 01.06.2022, 7 AZR 232/21 , Rn. 23). 2. Der Personalrat muss in diesem Fall in die Lage versetzt werden, auch prüfen zu können, ob die Befristung nach § 242 BGB (institutioneller Rechtsmissbrauch) unwirksam ist. 3. Der Arbeitgeber muss den Personalrat nach den §§ 65 Abs. 2 Nr. 4 , 68 Abs. 1 NPersVG auch über eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses sowie über Vorbeschäftigungszeiten vor der Unterbrechung informieren, sofern nicht ein institutioneller Rechtsmissbrauch ( § 242 BGB ) offensichtlich ausgeschlossen ist. 4. Im Falle einer zweimonatigen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die Befristung nach § 242 BGB wegen institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam ist (EuGH, Urteil vom 03.07.2014, C-362/13, Rn. 71).
Entscheidungsgründe
1. Informiert der Arbeitgeber den Personalrat nicht umfassend nach § 65 Abs. 2 Nr. 4 NPersVG über die beabsichtigte Befristung eines Arbeitsvertrags im Anschluss an ein zuvor befristetes Arbeitsverhältnis, ist die Befristung unwirksam ( BAG, Urteil vom 01.06.2022, 7 AZR 232/21 , Rn. 23). 2. Der Personalrat muss in diesem Fall in die Lage versetzt werden, auch prüfen zu können, ob die Befristung nach § 242 BGB (institutioneller Rechtsmissbrauch) unwirksam ist. 3. Der Arbeitgeber muss den Personalrat nach den §§ 65 Abs. 2 Nr. 4 , 68 Abs. 1 NPersVG auch über eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses sowie über Vorbeschäftigungszeiten vor der Unterbrechung informieren, sofern nicht ein institutioneller Rechtsmissbrauch ( § 242 BGB ) offensichtlich ausgeschlossen ist. 4. Im Falle einer zweimonatigen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die Befristung nach § 242 BGB wegen institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam ist (EuGH, Urteil vom 03.07.2014, C-362/13, Rn. 71).