Urteil
11 SLa 472/24
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGNI:2025:0429.11SLa472.24.00
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Leitsätze
1. Eine Kündigung kann nicht erfolgreich auf Gründe gestützt werden, die der Arbeitgeber schon zur Begründung einer vorhergehenden Kündigung vorgebracht hat und die in dem früheren Kündigungsschutzprozess mit dem Ergebnis materiell geprüft worden sind, dass sie die Kündigung nicht tragen. Mit einer Wiederholung dieser Gründe zur Stützung einer späteren Kündigung ist der Arbeitgeber ausgeschlossen. 2. Mehrere schwerwiegende Pflichtverstöße in Form sexueller Belästigungen im Sinne von § 3 Abs. 4 AGG durch einen Vorgesetzten gegenüber ihm hierarchisch unterstellter Arbeitnehmerinnen rechtfertigen regelmäßig eine verhaltensbedingte Beendigungskündigung auch ohne vorherige Abmahnung.
Entscheidungsgründe
1. Eine Kündigung kann nicht erfolgreich auf Gründe gestützt werden, die der Arbeitgeber schon zur Begründung einer vorhergehenden Kündigung vorgebracht hat und die in dem früheren Kündigungsschutzprozess mit dem Ergebnis materiell geprüft worden sind, dass sie die Kündigung nicht tragen. Mit einer Wiederholung dieser Gründe zur Stützung einer späteren Kündigung ist der Arbeitgeber ausgeschlossen. 2. Mehrere schwerwiegende Pflichtverstöße in Form sexueller Belästigungen im Sinne von § 3 Abs. 4 AGG durch einen Vorgesetzten gegenüber ihm hierarchisch unterstellter Arbeitnehmerinnen rechtfertigen regelmäßig eine verhaltensbedingte Beendigungskündigung auch ohne vorherige Abmahnung.