Urteil
13 GLa 651/24
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGNI:2025:0326.13GLa651.24.00
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Leitsätze
1. Für eine beantragte einstweilige Verfügung auf vorläufige Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss eines über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung geführten Rechtsstreits fehlt der erforderliche Verfügungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsbedingungen unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob das Begehren auf die Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts oder auf § 102 Abs. 5 BetrVG gestützt wird. 2. Beinhaltet die vorgeschlagene Änderung der Arbeitsbedingungen zugleich eine Versetzung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG und fehlt hierfür bei Ablauf der Kündigungsfrist die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats, kann zwar für eine auf Beschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen gerichtete einstweilige Verfügung ein Verfügungsanspruch bestehen (vgl. BAG 30.09.1993 2 AZR 283/93 , BAGE 74, 291-309, Rn. 31). Auch in diesem Fall bedarf es zur Bejahung des Verfügungsgrundes jedoch der Darlegung und Glaubhaftmachung eines über das bloße Erfüllungsinteresse hinausgehenden gesteigerten Beschäftigungsinteresses in der Person des betroffenen Arbeitnehmers. Allein ein Interesse, zeitnah eine Sanktion dafür durchzusetzen, dass der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt, reicht zur Bejahung der Eilbedürftigkeit nicht aus.
Entscheidungsgründe
1. Für eine beantragte einstweilige Verfügung auf vorläufige Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss eines über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung geführten Rechtsstreits fehlt der erforderliche Verfügungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsbedingungen unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob das Begehren auf die Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts oder auf § 102 Abs. 5 BetrVG gestützt wird. 2. Beinhaltet die vorgeschlagene Änderung der Arbeitsbedingungen zugleich eine Versetzung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG und fehlt hierfür bei Ablauf der Kündigungsfrist die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats, kann zwar für eine auf Beschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen gerichtete einstweilige Verfügung ein Verfügungsanspruch bestehen (vgl. BAG 30.09.1993 2 AZR 283/93 , BAGE 74, 291-309, Rn. 31). Auch in diesem Fall bedarf es zur Bejahung des Verfügungsgrundes jedoch der Darlegung und Glaubhaftmachung eines über das bloße Erfüllungsinteresse hinausgehenden gesteigerten Beschäftigungsinteresses in der Person des betroffenen Arbeitnehmers. Allein ein Interesse, zeitnah eine Sanktion dafür durchzusetzen, dass der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt, reicht zur Bejahung der Eilbedürftigkeit nicht aus.