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Beschluss

9 TaBVHa 41/24

LAG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGNI:2024:0806.9TaBVHa41.24.00
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Leitsätze
1. Die Tätigkeit eines ehrenamtlichen Richters in einem Spruchkörper kann zu einer berechtigten Selbstablehnung eines Vorsitzende einer Kammer des Arbeitsgerichts führen. Die Mitgliedschaft in einem Spruchkörper führt regelmäßig zu einer persönlichen Beziehung der Richterinnen und Richter in einem Kollegialgericht, die den Eindruck entstehen lassen kann, es werde nicht unbefangen entschieden. Unerheblich ist, ob und wie häufig das Kollegialgericht in der Zusammensetzung bereis verhandelt hat. 2. Jedenfalls bei sehr kleinen gerichtlichen Einheiten gilt das auch, wenn die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter keiner festen Kammer zugeordnet sind.
Entscheidungsgründe
1. Die Tätigkeit eines ehrenamtlichen Richters in einem Spruchkörper kann zu einer berechtigten Selbstablehnung eines Vorsitzende einer Kammer des Arbeitsgerichts führen. Die Mitgliedschaft in einem Spruchkörper führt regelmäßig zu einer persönlichen Beziehung der Richterinnen und Richter in einem Kollegialgericht, die den Eindruck entstehen lassen kann, es werde nicht unbefangen entschieden. Unerheblich ist, ob und wie häufig das Kollegialgericht in der Zusammensetzung bereis verhandelt hat. 2. Jedenfalls bei sehr kleinen gerichtlichen Einheiten gilt das auch, wenn die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter keiner festen Kammer zugeordnet sind.