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Urteil

8 Sa 568/23

LAG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGNI:2024:0207.8Sa568.23.00
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Leitsätze
1. Die Tarifvertragsparteien können Urlaubsansprüche, die den Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln. Diese Befugnis schließt die Befristung des Mehrurlaubs ein. 2. Nach § 26 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 TV-L ist der Erholungsurlaub bis zum 31. Mai des Folgejahres anzutreten, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März des Folgejahres angetreten werden konnte. Hierin liegt ein eigenständiges tarifliches Fristenregime, welches auch für den tariflichen Mehrurlaub gilt. 3. Das Land Niedersachsen hat mit Schreiben vom 7.2.2001 die Anwendung der für Beamte geltenden Regelung des § 8 Abs. 1 NEUrlVO in der seinerzeit geltenden Fassung auf Arbeitnehmer für zulässig erklärt. Es hat nicht erklärt, dass die Vorschrift in ihrer jeweiligen Fassung für Arbeitnehmer Geltung beanspruchen könne. Die mit der Fassung vom 19.9.2013, gültig ab dem 1.10.2013, erfolgte Änderung des § 8 Abs. 1 Satz 3 NEUrlVO , wonach Urlaub, der aufgrund einer durch Krankheit bedingten Dienstunfähigkeit nicht rechtzeitig angetreten worden ist, (erst) verfällt, wenn er nicht bis zum Ablauf der ersten drei Monate des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Urlaubsjahres angetreten worden ist, findet somit auf Arbeitnehmer des Landes Niedersachsen keine Anwendung. 4. Die Durchführungshinweise der TdL rechtfertigen keine andere Beurteilung. Bei den Durchführungshinweisen der TdL handelt es sich nur um die Wiedergabe der Ansicht einer Tarifvertragspartei im Rahmen praktischer Hinweise. Einseitige Auslegungen einer Tarifvertragspartei wie zB auch Rundschreiben oder von ihr erstellte Merkblätter sind jedoch keine Hilfsmittel der Tarifauslegung, wenn ihr Inhalt in den Tarifnormen keinen Ausdruck findet.
Entscheidungsgründe
1. Die Tarifvertragsparteien können Urlaubsansprüche, die den Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln. Diese Befugnis schließt die Befristung des Mehrurlaubs ein. 2. Nach § 26 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 TV-L ist der Erholungsurlaub bis zum 31. Mai des Folgejahres anzutreten, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März des Folgejahres angetreten werden konnte. Hierin liegt ein eigenständiges tarifliches Fristenregime, welches auch für den tariflichen Mehrurlaub gilt. 3. Das Land Niedersachsen hat mit Schreiben vom 7.2.2001 die Anwendung der für Beamte geltenden Regelung des § 8 Abs. 1 NEUrlVO in der seinerzeit geltenden Fassung auf Arbeitnehmer für zulässig erklärt. Es hat nicht erklärt, dass die Vorschrift in ihrer jeweiligen Fassung für Arbeitnehmer Geltung beanspruchen könne. Die mit der Fassung vom 19.9.2013, gültig ab dem 1.10.2013, erfolgte Änderung des § 8 Abs. 1 Satz 3 NEUrlVO , wonach Urlaub, der aufgrund einer durch Krankheit bedingten Dienstunfähigkeit nicht rechtzeitig angetreten worden ist, (erst) verfällt, wenn er nicht bis zum Ablauf der ersten drei Monate des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Urlaubsjahres angetreten worden ist, findet somit auf Arbeitnehmer des Landes Niedersachsen keine Anwendung. 4. Die Durchführungshinweise der TdL rechtfertigen keine andere Beurteilung. Bei den Durchführungshinweisen der TdL handelt es sich nur um die Wiedergabe der Ansicht einer Tarifvertragspartei im Rahmen praktischer Hinweise. Einseitige Auslegungen einer Tarifvertragspartei wie zB auch Rundschreiben oder von ihr erstellte Merkblätter sind jedoch keine Hilfsmittel der Tarifauslegung, wenn ihr Inhalt in den Tarifnormen keinen Ausdruck findet.