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Beschluss

6 TaBV 48/23

LAG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGNI:2024:0125.6TaBV48.23.00
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Leitsätze
1. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen der ÖSBV und einer GSBV erfolgt gemäß § 180 Abs. 6 Satz SGB IX. Danach ist die Zuständgkeit der GSBV nur gegeben, wenn die Angelegenheit das Gesamtunternehmen oder mehrere Dienststellen betrifft und - kumulativ- von der Schwerbehindertenvetretung der einzelnen Dienststelle nicht geregelt werden kann. 2. Das gilt auch, soweit auf der personalvertretungsrechtliche Ebene für die Angelegenheit nicht der örtliche Personalrat, sondern der Gesamtpersonalrat zuständig ist. 3. In dieser Konstellation gebieten weder das "Postulat" vom Gleichklang der Beteiligungsorgane noch der besondere Schutz der Interessen schwerbehinderter Menschen eine teleologische Reduktion des § 180 Abs.6 Satz 1 SGB IX und/oder eine analoge Anwendung von § 180 Abs. 6 Satz 3 in Satz 1 SGB IX. Dazu felht es bereits an einer feststellbaren planwidrigen Gesetzeslücke
Entscheidungsgründe
1. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen der ÖSBV und einer GSBV erfolgt gemäß § 180 Abs. 6 Satz SGB IX. Danach ist die Zuständgkeit der GSBV nur gegeben, wenn die Angelegenheit das Gesamtunternehmen oder mehrere Dienststellen betrifft und - kumulativ- von der Schwerbehindertenvetretung der einzelnen Dienststelle nicht geregelt werden kann. 2. Das gilt auch, soweit auf der personalvertretungsrechtliche Ebene für die Angelegenheit nicht der örtliche Personalrat, sondern der Gesamtpersonalrat zuständig ist. 3. In dieser Konstellation gebieten weder das "Postulat" vom Gleichklang der Beteiligungsorgane noch der besondere Schutz der Interessen schwerbehinderter Menschen eine teleologische Reduktion des § 180 Abs.6 Satz 1 SGB IX und/oder eine analoge Anwendung von § 180 Abs. 6 Satz 3 in Satz 1 SGB IX. Dazu felht es bereits an einer feststellbaren planwidrigen Gesetzeslücke