Urteil
13 Sa 784/22
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGNI:2023:1206.13Sa784.22.00
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Leitsätze
1. Einem Arbeitnehmer, der als sogen. Kontaktperson unmittelbar aufgrund § 2 Abs. 1 S. 1 Nds. SARS-CoV-2-AbsonderungsVO in den Fassungen vom 14.01. und 01.02.2022 verpflichtet war, sich in der eigenen Wohnung, am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes oder in einer anderen geeigneten Unterkunft abzusondern, weil er weder von der Quarantänepflicht gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung ausgenommen war noch eine ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde vorlag, aufgrund der er den Absonderungsort hätte verlassen dürfen, war für die Dauer dieser Verpflichtung die Erbringung der Arbeitsleistung gem. § 297 BGB rechtlich unmöglich. 2. Weder die SARS-CoV-2-Pandemie noch die Absonderungsverpflichtung aufgrund § 2 Abs. 1 S. 1 Nds. SARS-CoV-2-AbsonderungsVO in den Fassungen vom 14.01. und 01.02.2022 sind Gründe im Sinne von § 11.1.3 des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten in der niedersächsischen Metallindustrie vom 15.02.2018 (MTV), die den Arbeitgeber zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts verpflichten. 3. Die Befolgung der Absonderungsverpflichtung aufgrund § 2 Abs. 1 S. 1 Nds. SARS-CoV-2-AbsonderungsVO in den Fassungen vom 14.01. und 01.02.2022 stellt auch keine Arbeitsversäumnis im Sinne des § 11.2 MTV dar. 4. Neben § 11.2 MTV scheidet ein Rückgriff auf § 616 BGB als Anspruchsgrundlage aus, weil die Tarifvertragsparteien die Geltung der gesetzlichen Regelung für die vom Anwendungsbereich der Tarifnorm erfassten Arbeitnehmer abbedungen haben. 5. Aufgrund der einschränkungslos formulierten Regelung in § 66 Abs. 1 IfSG richten sich Entschädigungsansprüche nach § 56 IfSG gegen das jeweilige Bundesland, mithin auch solche aus § 56 Abs. 1, Abs. 5 IfSG. Der Arbeitgeber ist für eine entsprechende Entschädigungsklage nicht passivlegitimiert (Anschluss an Thüringer LAG 08.08.2023 1 Sa 41/23 , Rn. 66 - 67, juris; LAG Düsseldorf 10.10.2022 - 3 Ta 278/22 juris, Rn. 31; LAG Baden-Württemberg 21.12.2022 19 Ta 13/22 , Rn. 16f, juris).
Entscheidungsgründe
1. Einem Arbeitnehmer, der als sogen. Kontaktperson unmittelbar aufgrund § 2 Abs. 1 S. 1 Nds. SARS-CoV-2-AbsonderungsVO in den Fassungen vom 14.01. und 01.02.2022 verpflichtet war, sich in der eigenen Wohnung, am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes oder in einer anderen geeigneten Unterkunft abzusondern, weil er weder von der Quarantänepflicht gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung ausgenommen war noch eine ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde vorlag, aufgrund der er den Absonderungsort hätte verlassen dürfen, war für die Dauer dieser Verpflichtung die Erbringung der Arbeitsleistung gem. § 297 BGB rechtlich unmöglich. 2. Weder die SARS-CoV-2-Pandemie noch die Absonderungsverpflichtung aufgrund § 2 Abs. 1 S. 1 Nds. SARS-CoV-2-AbsonderungsVO in den Fassungen vom 14.01. und 01.02.2022 sind Gründe im Sinne von § 11.1.3 des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten in der niedersächsischen Metallindustrie vom 15.02.2018 (MTV), die den Arbeitgeber zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts verpflichten. 3. Die Befolgung der Absonderungsverpflichtung aufgrund § 2 Abs. 1 S. 1 Nds. SARS-CoV-2-AbsonderungsVO in den Fassungen vom 14.01. und 01.02.2022 stellt auch keine Arbeitsversäumnis im Sinne des § 11.2 MTV dar. 4. Neben § 11.2 MTV scheidet ein Rückgriff auf § 616 BGB als Anspruchsgrundlage aus, weil die Tarifvertragsparteien die Geltung der gesetzlichen Regelung für die vom Anwendungsbereich der Tarifnorm erfassten Arbeitnehmer abbedungen haben. 5. Aufgrund der einschränkungslos formulierten Regelung in § 66 Abs. 1 IfSG richten sich Entschädigungsansprüche nach § 56 IfSG gegen das jeweilige Bundesland, mithin auch solche aus § 56 Abs. 1, Abs. 5 IfSG. Der Arbeitgeber ist für eine entsprechende Entschädigungsklage nicht passivlegitimiert (Anschluss an Thüringer LAG 08.08.2023 1 Sa 41/23 , Rn. 66 - 67, juris; LAG Düsseldorf 10.10.2022 - 3 Ta 278/22 juris, Rn. 31; LAG Baden-Württemberg 21.12.2022 19 Ta 13/22 , Rn. 16f, juris).