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Urteil

8 Sa 830/17

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Urteil kann auch dann zusammengefasst werden, wenn der veröffentlichte Text lediglich einen Link enthält, soweit aus dem Dokument selbst keine weiteren entscheidungsrelevanten Ausführungen ersichtlich sind. • Fehlen substantielle Sachverhalts- und Entscheidungsangaben im veröffentlichten Dokument, ist eine inhaltliche Zusammenfassung nur eingeschränkt möglich.
Entscheidungsgründe
Unvollständige Veröffentlichung eines Urteils verhindert inhaltliche Zusammenfassung • Ein Urteil kann auch dann zusammengefasst werden, wenn der veröffentlichte Text lediglich einen Link enthält, soweit aus dem Dokument selbst keine weiteren entscheidungsrelevanten Ausführungen ersichtlich sind. • Fehlen substantielle Sachverhalts- und Entscheidungsangaben im veröffentlichten Dokument, ist eine inhaltliche Zusammenfassung nur eingeschränkt möglich. Vorliegendes Dokument des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen weist im veröffentlichten Inhalt keine substantielle Sachverhalts- oder Entscheidungsdarstellung auf. Das Dokument enthält lediglich einen Hinweis und einen Link zur Originalentscheidung sowie einen Abschnitt mit der Bezeichnung 'Abkürzung Fundstelle', der laut Vorgabe zu ignorieren ist. Parteien, Streitgegenstand, konkrete Anträge sowie Tatsachenfeststellungen sind aus dem veröffentlichten Text nicht zu entnehmen. Es ist somit nicht möglich, einen umfassenden Ablauf des Verfahrens oder die streitigen Rechtsfragen aus dem vorliegenden Text zu rekonstruieren. Die Verfügung legt nur fest, dass auf die Originalquelle verwiesen wird; dies reicht nicht für eine inhaltliche Ersetzung der Entscheidung. Aufgrund dieses Mangels kann nur über formale Aspekte der Veröffentlichung und deren Eignung zur inhaltlichen Wiedergabe entschieden werden. • Aus dem vorliegenden Dokument geht weder der ausdrücklich festgestellte Sachverhalt noch die rechtliche Würdigung der Kammer hervor, sodass eine inhaltliche Zusammenfassung nicht möglich ist. • Die Anforderung, keine Absätze mit 'Abkürzung Fundstelle' zu berücksichtigen, wurde beachtet; der verbleibende Text beschränkt sich auf einen Verweislink ohne substantielle Ausführungen. • Rechtlich ist zu beachten, dass die öffentliche Wiedergabe eines Urteils eine hinreichende Belegbarkeit des Inhalts voraussetzt; liegt diese nicht vor, kann nur festgestellt werden, dass die Veröffentlichung unvollständig ist. • Mangels Angabe relevanter Normen, rechtlicher Erwägungen oder konkreter Entscheidungen im Dokument sind nennenswerte Referenzen zu einschlägigen Vorschriften nicht möglich; die Zusammenfassung muss sich daher auf die formale Bewertung der Veröffentlichung beschränken. Das veröffentlichte Dokument des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 05.02.2018 (Az. 8 Sa 830/17) ist inhaltlich unvollständig und enthält nur einen Verweis auf die Originalentscheidung. Es ist deshalb nicht möglich, eine inhaltlich aussagekräftige Entscheidungszusammenfassung über Parteien, Streitgegenstand oder rechtliche Begründungen zu erstellen. Ergebnis ist, dass lediglich festgestellt werden kann, dass die Veröffentlichung unzureichend ist; für eine vollständige rechtliche Bewertung ist der Abruf der Originalentscheidung über den angegebenen Link erforderlich.