Urteil
5 Sa 537/17
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die gesetzliche Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB ist auch auf arbeitsrechtliche Entgeltansprüche anwendbar.
• Eine analoge Anwendung von § 12a ArbGG zur Herausnahme des Arbeitsrechts aus § 288 Abs. 5 BGB kommt nicht in Betracht, da keine planwidrige Regelungslücke vorliegt.
• Die Berufungsbegründung war ausreichend, da sie die behauptete Rechtsverletzung hinreichend darlegte.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit der Verzugspauschale (§288 Abs.5 BGB) auf Arbeitsentgelt • Die gesetzliche Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB ist auch auf arbeitsrechtliche Entgeltansprüche anwendbar. • Eine analoge Anwendung von § 12a ArbGG zur Herausnahme des Arbeitsrechts aus § 288 Abs. 5 BGB kommt nicht in Betracht, da keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. • Die Berufungsbegründung war ausreichend, da sie die behauptete Rechtsverletzung hinreichend darlegte. Die Klägerin war seit 01.09.2016 bei der Beklagten als Arbeitnehmerin beschäftigt. Für Februar 2017 schuldete die Beklagte der Klägerin 106,08 € brutto, deren Zahlung die Klägerin einklagte. Zudem verlangte die Klägerin die gesetzliche Verzugspauschale in Höhe von 40,00 €. Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung des Entgelts nebst Zinsen und zur Zahlung der Verzugspauschale. Die Beklagte legte Berufung ein und richtete sich nur gegen die Zusprechung der Verzugspauschale. Sie behauptete, § 12a ArbGG sei analog anzuwenden, sodass die Pauschale wegen Sperrwirkung nicht zustehe; außerdem berief sie sich auf den Zweck der Richtlinie 2011/7/EU. Das Landesarbeitsgericht behandelte die Zulässigkeit der Berufung und die materielle Frage der Anwendbarkeit der Pauschale auf Arbeitsentgelt. • Die Berufung ist zulässig; die Begründung benennt hinreichend die Gründe, aus denen die angefochtene Entscheidung für unrichtig gehalten wird (§520 Abs.3 ZPO). • Wegen der näheren Begründung zur Verzugspauschale verweist das Gericht auf die überzeugenden erstinstanzlichen Entscheidungsgründe. • Eine analoge Anwendung des §12a ArbGG zur Ausschlusswirkung gegenüber §288 Abs.5 BGB scheitert, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliegt; der Gesetzgeber hat 2014 bewusst die Vollzugspauschale geregelt und keinen Bereichsausschluss für das Arbeitsrecht vorgesehen. • Wortlaut, Zweck und historische Auslegung von §288 Abs.5 BGB sprechen für deren Anwendung auch auf arbeitsrechtliche Entgeltansprüche; die Vorschrift setzt bei Verzugsansprüchen systematisch an den anderen Absätzen des §288 BGB an. • Es wäre systemwidrig, Arbeitnehmern die neue pauschalierte Entschädigung zu verweigern, obwohl sie Verzugszinsen und ggf. weitergehenden Verzugsschaden nach den vorangehenden Absätzen geltend machen könnten. • Rechtspolitische Bedenken gegen die Ausdehnung sind unbeachtlich; Gerichte haben normenkonform anzuwenden, auch wenn die Regelung rechtspolitisch umstritten ist. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts wurde insoweit bestätigt. Die Beklagte hat die Verzugspauschale nach §288 Abs.5 BGB zu zahlen, weil diese Vorschrift auch für arbeitsrechtliche Entgeltansprüche gilt und eine analoge Sperrwirkung des §12a ArbGG zu verneinen ist. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.