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Urteil

6 Sa 575/16

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine dynamische Verweisung im Arbeitsvertrag umfasst nur solche Verbandstarifverträge, die für den Bereich der genannten Arbeitgeberverbände gelten; reine Haustarifverträge ohne Beteiligung des Verbandes werden nicht automatisch erfasst. • Ein Anwendungstarifvertrag zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft kann arbeitsvertraglich nur dann Inhalt des individuellen Arbeitsverhältnisses werden, wenn die Bezugnahmeklausel dies eindeutig umfasst oder eine anderweitige wirksame individualvertragliche Vereinbarung vorliegt. • Fehlt es an beiderseitiger Tarifgebundenheit und an einer Allgemeinverbindlicherklärung, entfällt die normative Wirkung eines Haustarifvertrags gegenüber nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern. • Bei unklarer Auslegung einer AGB-Bezugnahmeklausel geht die Auslegungslast zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs.2 BGB). • Arbeitnehmer haben Anspruch auf Jahressonderzahlung nach § 20 Abs.1,2 TVöD-B, wenn keine wirksame arbeitsvertragliche oder tarifliche Begrenzung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Jahressonderzahlung: Haustarifvertrag erfasst durch Bezugnahmeklausel nicht • Eine dynamische Verweisung im Arbeitsvertrag umfasst nur solche Verbandstarifverträge, die für den Bereich der genannten Arbeitgeberverbände gelten; reine Haustarifverträge ohne Beteiligung des Verbandes werden nicht automatisch erfasst. • Ein Anwendungstarifvertrag zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft kann arbeitsvertraglich nur dann Inhalt des individuellen Arbeitsverhältnisses werden, wenn die Bezugnahmeklausel dies eindeutig umfasst oder eine anderweitige wirksame individualvertragliche Vereinbarung vorliegt. • Fehlt es an beiderseitiger Tarifgebundenheit und an einer Allgemeinverbindlicherklärung, entfällt die normative Wirkung eines Haustarifvertrags gegenüber nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern. • Bei unklarer Auslegung einer AGB-Bezugnahmeklausel geht die Auslegungslast zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs.2 BGB). • Arbeitnehmer haben Anspruch auf Jahressonderzahlung nach § 20 Abs.1,2 TVöD-B, wenn keine wirksame arbeitsvertragliche oder tarifliche Begrenzung vorliegt. Die Klägerin ist seit 1995 beim Beklagten als Assistenzkraft beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 30.05.2007 verweist arbeitsvertraglich auf den TVöD-B und dessen ergänzende, ändernde oder ersetzende Tarifverträge; eine Sanierungsvereinbarung schloss den Anspruch auf Jahressonderzahlung bis 30.06.2012 aus. Nach Ablauf zahlte der Beklagte 2012 und 2013 nur reduzierte Jahressonderzahlungen aufgrund eines Anwendungstarifvertrages vom 28.08.2012, den der Beklagte mit ver.di schlug. Die Klägerin forderte die Differenz zur vollen Jahressonderzahlung nach § 20 Abs.2 TVöD-B und klagte. Das ArbG wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Streitpunkt war, ob der Anwendungstarifvertrag arbeitsvertraglich wirksam in die Bezugnahme des Arbeitsvertrages einbezogen wurde und damit die Jahressonderzahlung reduziert werden durfte. • Die Berufung ist zulässig und in der Sache begründet; die Klägerin hat Anspruch auf die volle Jahressonderzahlung für 2012 und 2013 nach § 20 Abs.2 TVöD-B in Höhe von insgesamt 2.989,51 € brutto zuzüglich Zinsen. • § 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages verweist auf den TVöD-B und auf dessen für den Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltende Fassung; diese Bezugnahme erfasst nach Auslegung nicht den Anwendungstarifvertrag vom 28.08.2012, weil dieser ein firmenbezogener Haustarifvertrag ohne Beteiligung des VKA ist. • Der Anwendungstarifvertrag ist nicht normativ gegenüber der Klägerin geworden, weil es an beiderseitiger Tarifgebundenheit fehlt und er nicht allgemeinverbindlich erklärt wurde. • Die ergänzende Formulierung in § 2 Satz 2 ("außerdem ... sonstige einschlägige Tarifverträge") sowie § 13 des Arbeitsvertrages lassen nicht den Schluss auf eine Tarifwechselklausel zu; übliche Verkehrssicht hätte für die Klägerin nicht erkennen lassen, dass der Arbeitgeber zum Einbezug von Haustarifverträgen ohne Beteiligung des Verbandes berechtigt sein wollte. • Selbst bei Zweifeln an der Auslegung greift § 305c Abs.2 BGB: Unklare AGB-Klauseln gehen zu Lasten des Verwenders, sodass eine Einschränkung der Jahressonderzahlung zugunsten des Arbeitgebers nicht angenommen werden kann. • Tarifspezialität oder Sachnähe können die tarifrechtliche Wirkung eines Haustarifvertrags nur bei beiderseitiger Tarifgebundenheit herbeiführen; dies ist vorliegend nicht gegeben. • Konsequenz: Die vom Arbeitgeber geleisteten Partialzahlungen (790,97 € für 2012 und 954,54 € für 2013) sind unvollständig; die Differenzansprüche ergeben zusammen 2.989,51 € brutto; Zinsen nach §§ 288, 291 BGB stehen zu. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 2.989,51 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.04.2014 zu zahlen. Begründet wurde dies damit, dass der Anwendungstarifvertrag vom 28.08.2012 nicht arbeitsvertraglich in den individuellen Arbeitsvertrag der Klägerin einbezogen wurde und daher die volle Jahressonderzahlung nach § 20 Abs.2 TVöD-B für 2012 und 2013 zu zahlen ist. Eine normative Wirkung des Haustarifvertrags scheitert an fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit und fehlender Allgemeinverbindlichkeit; zudem kann die Bezugnahmeklausel des Arbeitsvertrages nicht so ausgelegt werden, dass sie den Haustarifvertrag erfasst. Wegen der unklaren Auslegung käme notfalls die Unklarheitenregel des § 305c Abs.2 BGB zugunsten der Klägerin zur Anwendung. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde zugelassen.