Urteil
11 Sa 1007/15
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Umkleide- und innerbetriebliche Wegezeiten sind nur dann vergütungspflichtig, wenn das Umkleiden fremdnützig ist; dies setzt eine Arbeitgeberweisung oder aus den Umständen abzuleitende Pflicht voraus.
• Normale weiße Dienstkleidung ist nicht ohne Weiteres mit Schutzkleidung gleichzusetzen; für Schutzkleidung gelten strengere Maßstäbe hinsichtlich Vergütung von Umkleidezeiten.
• Hygienevorschriften und Empfehlungen (z. B. TRBA 250, RKI-Leitlinien) begründen nicht generell einen arbeitszeitlichen Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.
• Der Vortrag des Arbeitnehmers muss hinreichend konkret belegen, dass ein Umkleiden im Betrieb tatsächlich zwingend war; bloße Regelungen ohne klare Anweisung genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Vergütung für Umkleide- und Wegezeiten bei normaler Dienstkleidung • Umkleide- und innerbetriebliche Wegezeiten sind nur dann vergütungspflichtig, wenn das Umkleiden fremdnützig ist; dies setzt eine Arbeitgeberweisung oder aus den Umständen abzuleitende Pflicht voraus. • Normale weiße Dienstkleidung ist nicht ohne Weiteres mit Schutzkleidung gleichzusetzen; für Schutzkleidung gelten strengere Maßstäbe hinsichtlich Vergütung von Umkleidezeiten. • Hygienevorschriften und Empfehlungen (z. B. TRBA 250, RKI-Leitlinien) begründen nicht generell einen arbeitszeitlichen Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. • Der Vortrag des Arbeitnehmers muss hinreichend konkret belegen, dass ein Umkleiden im Betrieb tatsächlich zwingend war; bloße Regelungen ohne klare Anweisung genügen nicht. Der Kläger, seit 1984 Krankenpfleger und Betriebsratstellvertreter im Krankenhaus der Beklagten, verlangte Vergütung für Umkleide- und Wegezeiten in den Monaten Februar 2013 bis April 2014. Die Beklagte stellt weiße Dienstkleidung und regelt deren Tragen in einer Dienstvereinbarung; Reinigung und Bereitstellung von Umkleideräumen sind vorgesehen. Der Kläger behauptet, täglich je Schicht mehrere Minuten zum An- und Ablegen sowie Wegezeiten zum Arbeitsplatz erbracht zu haben und beruft sich auf Hygieneregeln (TRBA 250, RKI-Leitlinien, Biostoffverordnung). Die Beklagte bestreitet eine betriebliche Umkleidepflicht und die behaupteten Zeiten; sie verweist auf ihrer Ansicht nach ausreichende hygienische Regelungen ohne ausdrückliches Umkleidegebot. Das ArbG Emden wies die Klage ab; das LAG bestätigte dies und ließ Revision zu. • Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet; das ArbG hat zutreffend entschieden, dass es an einer Rechtsgrundlage für Vergütungsansprüche fehlt. • Vergütungspflichtige Umkleidezeiten setzen Fremdnützigkeit voraus; diese ergibt sich aus einer Arbeitgeberweisung oder aus den von ihm geschaffenen Rahmenbedingungen, die ein Umkleiden im Betrieb zwingend machen. • Das BAG-Urteil zum OP-Bereich (5 AZR 678/11) betrifft Schutzkleidung in speziellen Risikobereichen und ist daher nicht ohne Weiteres auf normale weiße Dienstkleidung übertragbar. • Weiße Dienstkleidung ist nicht so eindeutig kennzeichnend oder auffällig, dass daraus allein eine fremdnützige Pflicht folgt; sie ist in vielen Berufen üblich und weist nicht ohne Weiteres auf einen bestimmten Arbeitgeber hin. • Hygienevorschriften, TRBA 250 und RKI-Leitlinien regeln primär Schutzpflichten gegenüber Patienten und legen Leitlinien für die Organisation fest, begründen aber nicht automatisch arbeitgeberseitige Weisungen, die Umkleidezeiten vergütungspflichtig machen. • Das Tragen der Dienstkleidung bringt auch Vorteile für den Arbeitnehmer (Einsparungen bei Reinigung und Verschleiß persönlicher Kleidung), was gegen eine ausschließliche Fremdnützigkeit spricht. • Der Vortrag des Klägers reicht nicht hinreichend vor, um darzulegen, dass ein Umkleiden im Betrieb während des streitigen Zeitraums tatsächlich oder rechtlich ausgeschlossen war; konkrete Anweisungen oder ein enger Zeitrahmen zum Schichtbeginn sind nicht ausreichend belegt. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage auf Vergütung der geltend gemachten Umkleide- und Wegezeiten bleibt erfolglos. Das LAG bestätigt, dass für normale weiße Dienstkleidung keine Fremdnützigkeit im Sinne der vergütungspflichtigen Arbeitszeit dargelegt ist und dass Hygienerichtlinien und Empfehlungen allein keine Arbeitgeberpflicht zum betrieblichen Umkleiden begründen. Zudem hat der Kläger nicht hinreichend konkret nachgewiesen, dass ein Umkleiden im Betrieb zwingend erforderlich oder tatsächlich verhindert war. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger; die Revision wurde zugelassen.