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Urteil

5 Sa 319/15

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Härtefallvereinbarung nach § 11 TVUmBw wurde weder durch Schriftwechsel noch durch ein Personalgespräch abgeschlossen. • Eine bloße Äußerung eines Vorgesetzten im Personalgespräch kann ohne klare Willenserklärung, Zeitpunktangabe und nachgewiesene Bevollmächtigung keinen verbindlichen Abschluss der Härtefallregelung begründen. • Ein Anspruch auf Abschluss einer Härtefallvereinbarung scheitert, wenn dem Arbeitnehmer bereits ein Arbeitsplatz im Sinne des § 3 TVUmBw angeboten worden ist; § 3 sieht auch die Zumutbarkeit nicht gleichwertiger Arbeitsplätze vor. • Der Gleichbehandlungsgrundsatz begründet keinen Anspruch, wenn der Kläger nicht schlüssig darlegt, dass andere Beschäftigte ohne Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen begünstigt wurden.
Entscheidungsgründe
Keine verbindliche Härtefallvereinbarung nach § 11 TVUmBw ohne Willenserklärung und ohne Angebotslosung nach § 3 TVUmBw • Eine Härtefallvereinbarung nach § 11 TVUmBw wurde weder durch Schriftwechsel noch durch ein Personalgespräch abgeschlossen. • Eine bloße Äußerung eines Vorgesetzten im Personalgespräch kann ohne klare Willenserklärung, Zeitpunktangabe und nachgewiesene Bevollmächtigung keinen verbindlichen Abschluss der Härtefallregelung begründen. • Ein Anspruch auf Abschluss einer Härtefallvereinbarung scheitert, wenn dem Arbeitnehmer bereits ein Arbeitsplatz im Sinne des § 3 TVUmBw angeboten worden ist; § 3 sieht auch die Zumutbarkeit nicht gleichwertiger Arbeitsplätze vor. • Der Gleichbehandlungsgrundsatz begründet keinen Anspruch, wenn der Kläger nicht schlüssig darlegt, dass andere Beschäftigte ohne Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen begünstigt wurden. Der Kläger, 1957 geboren und seit 1983 bei der Beklagten in der Zivilverwaltung beschäftigt, begehrt die Feststellung oder hilfsweise den Abschluss einer Härtefallvereinbarung nach § 11 TVUmBw mit entsprechenden Ausgleichszahlungen. Die Parteien standen unter Tarifbindung TVöD und TVUmBw. Nach Ankündigung der Auflösung der Kreiswehrersatzämter ersuchte der Kläger um Anwendung der Härtefallregelung; es folgte Schriftverkehr und ein Personalgespräch am 31.10.2012 mit einem Vorgesetzten. Die Beklagte versetzte den Kläger mit Schreiben vom 14.04.2014 in ein Dienstleistungszentrum; die Wirksamkeit dieser Versetzung war streitig. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen; der Kläger legte Berufung ein und machte geltend, die Beklagte habe die Vereinbarung de facto abgeschlossen bzw. sei verpflichtet, eine solche abzuschließen, außerdem berief er sich auf Gleichbehandlung mit Kollegen. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht; das Berufungsziel ergab sich aus der Begründung (§§ 64,66,519,520 ZPO). • Kein Vertragsabschluss: Weder der Schriftwechsel noch das Personalgespräch begründen eine wirksame Vereinbarung nach § 11 TVUmBw; die behauptete Äußerung des Vorgesetzten fehlt an Bestimmtheit (kein Beginnzeitpunkt, keine klare Willenserklärung). • Bevollmächtigung und Beweislast: Für eine rechtlich bindende Erklärung des Vorgesetzten wäre dessen Bevollmächtigung nach § 164 BGB darzulegen und zu beweisen; der Kläger ist beweisfällig geblieben, ein ordnungsgemäßer Beweisantritt fehlt. • Formfragen: Es kann offen bleiben, ob eine solche Vereinbarung Schriftform nach § 2 Abs.3 TVöD/§125 BGB erfordert, da bereits an der erforderlichen Willens- und Tatbestandsseite Mängel bestehen. • Angebotsvorrang § 3 TVUmBw: Der Kläger erhielt jedenfalls mit der Versetzung vom 14.04.2014 ein Arbeitsplatzangebot im Sinne von § 3 TVUmBw; diese Norm sieht ein abgestuftes Verfahren und die Möglichkeit der Zuweisung nicht gleichwertiger Arbeitsplätze vor, sodass ein Härtefallanspruch nach § 11 TVUmBw nicht besteht, wenn ein solches Angebot vorliegt. • Gleichbehandlung: Der Gleichbehandlungsgrundsatz begründet keinen Anspruch, weil der Kläger nicht darlegt, dass andere Beschäftigte ohne Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen bevorzugt wurden oder es sich um übertarifliche Vergünstigungen handelt. • Kosten und Revision: Der Kläger trägt die Kosten der Berufung; wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zugelassen (§ 72 Abs.2 ArbGG). Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen; die Klage war in den geltend gemachten Teilen unbegründet. Es wurde festgestellt, dass weder durch Schriftwechsel noch durch das Personalgespräch eine Härtefallvereinbarung nach § 11 TVUmBw zustande gekommen ist und ein Anspruch auf Abschluss einer solchen Vereinbarung nicht besteht. Soweit die Beklagte dem Kläger einen Arbeitsplatz angeboten hat, ist dies nach § 3 TVUmBw ausreichend, sodass eine Härtefallregelung ausschied. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittels; wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Auslegung des TVUmBw wurde die Revision zugelassen.