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Urteil

5 Sa 1488/14

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Vereinbarung nach § 11 TVUmBw bedarf der Schriftform, wenn der Arbeitsvertrag Schriftformerfordernisse vorsieht. • Ein Angebot auf Abschluss einer Härtefallregelung ist nach den tarifvertraglichen Maßstäben zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu prüfen; entfällt ein zumutbarer Arbeitsplatz, erlischt der Anspruch. • Ein zumutbarer, gleichwertiger Arbeitsplatz liegt vor, wenn die Eingruppierung unverändert bleibt und das Beschäftigungsverhältnis im bisherigen Umfang fortbesteht (§ 3 TVUmBw). • Die Versetzung auf einen gleichwertigen Dienstposten ist zulässig, sofern keine Umstände vorliegen, die gegen die billige Ermessensausübung sprechen.
Entscheidungsgründe
Keine Härtefallvereinbarung nach §11 TVUmBw; Versetzung auf gleichwertigen Dienstposten wirksam • Eine Vereinbarung nach § 11 TVUmBw bedarf der Schriftform, wenn der Arbeitsvertrag Schriftformerfordernisse vorsieht. • Ein Angebot auf Abschluss einer Härtefallregelung ist nach den tarifvertraglichen Maßstäben zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu prüfen; entfällt ein zumutbarer Arbeitsplatz, erlischt der Anspruch. • Ein zumutbarer, gleichwertiger Arbeitsplatz liegt vor, wenn die Eingruppierung unverändert bleibt und das Beschäftigungsverhältnis im bisherigen Umfang fortbesteht (§ 3 TVUmBw). • Die Versetzung auf einen gleichwertigen Dienstposten ist zulässig, sofern keine Umstände vorliegen, die gegen die billige Ermessensausübung sprechen. Der Kläger, seit 1984 bei der Beklagten als Angestellter in der Zivilverwaltung beschäftigt, begehrte die Anwendung der Härtefallregelung des § 11 TVUmBw nach Auflösung seines bisherigen Dienstortes. Er erklärte dies schriftlich und führte am 31.10.2012 ein Personalgespräch mit Vorgesetzten. Die Beklagte wies ihn zum 01.04.2014 einem anderen Dienstposten im Bundeswehrdienstleistungszentrum zu; Eingruppierung und Entgeltgruppe blieben tariflich gleich. Der Kläger ist schwerbehindert; er verlangte Feststellung des Bestehens einer Härtefallvereinbarung oder deren Abschluss sowie die Unwirksamkeit der Versetzung. Die Vorinstanz wies die Klage ab; das Landesarbeitsgericht wies die Berufung zurück und ließ Revision zu. • Formschrift: Der unterzeichnete Arbeitsvertrag verlangt für Änderungen Schriftform; eine Härtefallvereinbarung wäre eine Änderung des Arbeitsverhältnisses und damit schriftformbedürftig (§ 125, § 147 BGB i.V.m. Arbeitsvertrag). • Schriftwechsel und Personalgespräch begründen keine wirksame Vereinbarung: Die behaupteten Erklärungen genügten nicht dem Schriftformerfordernis; daher ist ein Abschluss nach § 11 TVUmBw nicht gegeben. • Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung: Für die Beurteilung eines Anspruchs auf Abschluss einer Härtefallregelung ist auf den gegenwärtigen Zeitpunkt abzustellen; steht dem Beschäftigten ein zumutbarer Arbeitsplatz zur Verfügung, entfällt der Anspruch (§ 11 Abs.9 TVUmBw). • Gleichwertigkeit des Angebotsarbeitsplatzes: Nach § 3 TVUmBw ist ein Arbeitsplatz gleichwertig, wenn die Eingruppierung unverändert bleibt und die Beschäftigung im bisherigen Umfang fortbesteht; dies war hier der Fall, daher lag ein zumutbares Angebot vor. • Mangelnde Substantiierung: Die vom Kläger erstmals vorgetragene Behauptung, die neue Tätigkeit sei langweilig und unzumutbar, blieb unzureichend substantiiert und ohne Beweismittel prozessual unbeachtlich. • Versetzung rechtmäßig: Die Zuweisung des neuen Dienstpostens war innerhalb des billigen Ermessens der Beklagten und ist nicht wegen eines Ermessensfehlers zu beanstanden. • Kosten und Revision: Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen; wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde Revision zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Es besteht keine wirksame Vereinbarung über die Inanspruchnahme der Härtefallregelung nach § 11 TVUmBw, weil Schriftformvoraussetzungen nicht erfüllt sind und dem Kläger zum Zeitpunkt der Entscheidung ein gleichwertiger, zumutbarer Arbeitsplatz angeboten wurde. Die Versetzung zum 01.04.2014 auf den neuen Dienstposten ist wirksam, weil Eingruppierung und Beschäftigungsumfang unverändert blieben und kein Ermessensfehler vorliegt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wurde zur Entscheidung zugelassen.