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Urteil

17 Sa 1435/14

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Schreiben mit dem Wortlaut "beabsichtige" ist regelmäßig nur als invitatio ad offerendum zu verstehen und begründet kein bindendes Angebot auf Abschluss einer Härtefallvereinbarung (§ 11 TV UmBw). • § 11 TV UmBw ist eine Kann-Bestimmung; ein Rechtsanspruch auf Abschluss einer Härtefallregelung besteht nicht, weil die Tarifregelung der Arbeitsplatzsicherung Vorrang einräumt (§ 3 TV UmBw). • Eine rechtsverbindliche Zusage zur künftigen Vereinbarung einer Ruhensregelung ist wegen fehlender Zeitfestlegung und Schriftformerfordernis nicht gegeben; bloße Bekundungen, Chancen schaffen zu wollen, sind nicht bindend. • Wird dem Beschäftigten nach Abschluss von Rest- und Übergangsarbeiten ein anderer Arbeitsplatz angeboten, beendet dies die Möglichkeit einer Härtefallvereinbarung, insbesondere wenn es sich um einen nach Entgeltgruppen gleichwertigen Arbeitsplatz handelt. • Die Versetzung auf einen angebotenen, dem bisherigen gleichwertigen Dienstposten entsprechenden Arbeitsplatz ist nicht rechtsunwirksam, wenn keine weiteren Unwirksamkeitsgründe vorliegen.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung zum Abschluss einer Härtefallregelung; Versetzung wirksam • Ein Schreiben mit dem Wortlaut "beabsichtige" ist regelmäßig nur als invitatio ad offerendum zu verstehen und begründet kein bindendes Angebot auf Abschluss einer Härtefallvereinbarung (§ 11 TV UmBw). • § 11 TV UmBw ist eine Kann-Bestimmung; ein Rechtsanspruch auf Abschluss einer Härtefallregelung besteht nicht, weil die Tarifregelung der Arbeitsplatzsicherung Vorrang einräumt (§ 3 TV UmBw). • Eine rechtsverbindliche Zusage zur künftigen Vereinbarung einer Ruhensregelung ist wegen fehlender Zeitfestlegung und Schriftformerfordernis nicht gegeben; bloße Bekundungen, Chancen schaffen zu wollen, sind nicht bindend. • Wird dem Beschäftigten nach Abschluss von Rest- und Übergangsarbeiten ein anderer Arbeitsplatz angeboten, beendet dies die Möglichkeit einer Härtefallvereinbarung, insbesondere wenn es sich um einen nach Entgeltgruppen gleichwertigen Arbeitsplatz handelt. • Die Versetzung auf einen angebotenen, dem bisherigen gleichwertigen Dienstposten entsprechenden Arbeitsplatz ist nicht rechtsunwirksam, wenn keine weiteren Unwirksamkeitsgründe vorliegen. Der Kläger, seit 1984 bei der Zivilverwaltung der Bundeswehr beschäftigt, beantragte die Inanspruchnahme der Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw im Zusammenhang mit der Auflösung seines Kreiswehrersatzamtes. Er informierte die Arbeitgeberin 2012 schriftlich über seine Absicht, unterzeichnete daraufhin von der Arbeitgeberin übersandte Unterlagen und nahm an Personalgesprächen teil. Im Oktober 2012 wurde vereinbart, den Kläger ab Dezember 2012 außerhalb eines Dienstpostens weiterzubeschäftigen; endgültige Stellenpläne blieben offen. Bis Mai 2014 erledigte der Kläger Restarbeiten; danach setzte die Arbeitgeberin ihn auf andere Dienstposten mit niedrigerer oder gleichwertiger Eingruppierung ein. Der Kläger begehrte erstinstanzlich die Feststellung bzw. die Verurteilung zum Abschluss einer Härtefallvereinbarung sowie die Feststellung der Unwirksamkeit einer Versetzung. Das Arbeitsgericht wies die Klage bis auf Feststellung der Unwirksamkeit einer früheren Versetzung ab. Mit der Berufung erstrebte der Kläger die Verurteilung zum Abschluss der Härtefallvereinbarung und die Feststellung weiterer Unwirksamkeiten der Versetzungen. • Antrag des Klägers auf Annahme seines Angebots zur Härtefallregelung ist zulässig, jedoch unbegründet, weil sein Schreiben vom 12.4.2012 als invitatio ad offerendum zu verstehen ist (§ 133 BGB). • § 11 TV UmBw ist eine Kann-Vorschrift; ein Rechtsanspruch auf Abschluss der Ruhensregelung besteht nicht. Systematisch und vom Zweck des Tarifvertrags her steht die Arbeitsplatzsicherung (§ 3 TV UmBw) im Vordergrund; die Ruhensregelung kommt nur in Betracht, wenn kein Arbeitsplatz nach § 3 TV UmBw angeboten werden kann. • Die Voraussetzungen des § 11 Abs.1 TV UmBw lagen im Streitfall nicht vor: Der Kläger erfüllte die Altersvoraussetzung erst ab 01.09.2013 und war bis 04.05.2014 mit Restarbeiten beschäftigt; damit war zum maßgeblichen Zeitpunkt kein unabwendbarer Wegfall des Arbeitsplatzes im Sinne des Tarifvertrags gegeben. • Selbst nach Wegfall der bisherigen Struktur konnte der Arbeitgeber nach den abgestuften Regelungen des § 3 TV UmBw dem Kläger andere Arbeitsplätze anbieten; es reicht nicht, dass das Angebot gleichwertig ist, erforderlich ist nur, dass überhaupt ein Arbeitsplatz angeboten wird. • Äußerungen des leitenden Beamten im Personalgespräch, wonach man das Ausscheiden befürworten und die Chancen auf eine Ruhensvereinbarung erhöhen wolle, begründen keine verbindliche Zusage; es fehlte an einer konkreten Zeitfestlegung und an der vorgeschriebenen Schriftform. • Die zwischenzeitliche Versetzung des Klägers auf einen mit EG 5 bewerteten Dienstposten ist sachlich begründbar und nicht unwirksam; es liegen keine weiteren Unwirksamkeitsgründe vor. • Die Kostenentscheidung beruht darauf, dass der Kläger als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat; Revision wurde zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; ein Anspruch auf Abschluss einer Härtefallvereinbarung nach § 11 TV UmBw besteht nicht, weil das Schreiben des Klägers kein bindendes Angebot darstellte, die tariflichen Voraussetzungen für eine Ruhensvereinbarung nicht vorlagen und die Arbeitgeberin nach den Vorgaben des § 3 TV UmBw berechtigt und verpflichtet war, dem Kläger andere Arbeitsplätze anzubieten. Die angegriffene Versetzung ist nicht rechtsunwirksam, da der Kläger auf einen seinem bisherigen gleichwertigen Dienstposten entsprechenden Arbeitsplatz eingesetzt wurde und keine weiteren Unwirksamkeitsgründe dargetan sind. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung; die Revision wurde zugelassen.