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Beschluss

8 Ta 281/15

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Herausgabeansprüchen bemisst sich der Streitwert nach dem Verkehrswert der herauszugebenden Sache. • Erhebt die Beklagte Widerklage auf Herausgabe eines Firmenfahrzeugs, ist der Streitwert der Widerklage in Höhe des Fahrzeugverkehrswerts festzusetzen. • Ist der Herausgabeanspruch in der Sache selbst streitig (nicht nur der Übergabeort), wirkt sich der Verkehrswert der Sache auf den Gesamtstreitwert und damit auf die anwaltliche Vergütungsfestsetzung aus.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Herausgabeanspruch: Verkehrswert des Firmenfahrzeugs entscheidend • Bei Herausgabeansprüchen bemisst sich der Streitwert nach dem Verkehrswert der herauszugebenden Sache. • Erhebt die Beklagte Widerklage auf Herausgabe eines Firmenfahrzeugs, ist der Streitwert der Widerklage in Höhe des Fahrzeugverkehrswerts festzusetzen. • Ist der Herausgabeanspruch in der Sache selbst streitig (nicht nur der Übergabeort), wirkt sich der Verkehrswert der Sache auf den Gesamtstreitwert und damit auf die anwaltliche Vergütungsfestsetzung aus. In einem Kündigungsschutzprozess begehrte der Arbeitgeber die Herausgabe mehrerer überlassener Gegenstände sowie eines Firmenfahrzeugs. Die Parteien stritten zunächst über den Übergabeort, eine Einigung scheiterte. Die Beklagte erhob daraufhin Widerklage und verlangte die Herausgabe des Firmenfahrzeugs an ihren Firmensitz. Der Kläger beantragte die Abweisung der Widerklage mit der Begründung, das Benutzungsrecht sei an das Arbeitsverhältnis gekoppelt und dessen Beendigung sei noch strittig. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert der Widerklage pauschal auf 5.000 Euro fest. Dagegen legte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten sofortige Beschwerde ein und machte geltend, es sei der Verkehrswert des Fahrzeugs als Streitwert zugrunde zu legen. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist nach §33 Abs.3 Satz1 RVG zulässig und form- und fristgerecht eingelegt worden; der Beschwerdewert ist erreicht. • Maßstab der Streitwertbemessung: Herausgabeansprüche sind nach §3 ZPO regelmäßig nach dem zu schätzenden Verkehrswert der herauszugebenden Sache zu bemessen; ist der Verkehrswert nicht bestimmbar, kann das Gericht nach freiem Ermessen schätzen. • Anwendungsfall: Nachdem die Verständigung gescheitert war und die Beklagte Widerklage erhob, war nicht mehr lediglich der Übergabeort streitig, sondern der materielle Herausgabeanspruch; der Kläger verweigerte die Herausgabe als derzeit unbegründet. • Rechtsfolge: Für die Bemessung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit ist der Verkehrswert des Firmenfahrzeugs maßgeblich; dies entspricht der gesetzlichen Regelung in §6 ZPO, nach der es auch bei Besitzstreitigkeiten auf den Sachwert ankommt. • Ergebnis der Beschwerde: Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg; das Landesarbeitsgericht änderte die Festsetzung und setzte den Gegenstandswert für Verfahren und Vergleich auf 34.795,00 Euro. Die Beschwerde der Beklagten war erfolgreich: Das Gericht hat den Gegenstandswert der Widerklage nicht bei 5.000 Euro belassen, sondern den Verkehrswert des streitgegenständlichen Firmenfahrzeugs zugrunde gelegt und den Gesamtstreitwert auf 34.795,00 Euro festgesetzt. Damit ist die Vergütungsfestsetzung für die anwaltliche Tätigkeit entsprechend zu erhöhen. Die Entscheidung folgt der gesetzlichen Linie, dass Herausgabeansprüche nach dem Verkehrswert der Sache zu bemessen sind und war deshalb zu ändern. Eine gesonderte Kostenentscheidung wurde nicht getroffen; das Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht gegeben.