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Beschluss

1 TaBV 155/12

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Einigungsstelle nach § 109 BetrVG i.V.m. § 98 ArbGG ist nicht zuständig, Rechtsfragen zur wirksamen Errichtung eines Wirtschaftsausschusses zu klären. • Streitigkeiten über die Errichtung eines Wirtschaftsausschusses sind im Beschlussverfahren nach § 2a ArbGG zu entscheiden. • Die Rechtsprechung des BAG, wonach bei einem einheitlichen Betrieb mit in der Regel mehr als 100 Arbeitnehmern unabhängig von der Zahl der Arbeitgeber ein Wirtschaftsausschuss zu bilden ist, bleibt auch nach der Reform 2001 maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Unzuständigkeit der Einigungsstelle zur Klärung der Errichtung eines Wirtschaftsausschusses • Die Einigungsstelle nach § 109 BetrVG i.V.m. § 98 ArbGG ist nicht zuständig, Rechtsfragen zur wirksamen Errichtung eines Wirtschaftsausschusses zu klären. • Streitigkeiten über die Errichtung eines Wirtschaftsausschusses sind im Beschlussverfahren nach § 2a ArbGG zu entscheiden. • Die Rechtsprechung des BAG, wonach bei einem einheitlichen Betrieb mit in der Regel mehr als 100 Arbeitnehmern unabhängig von der Zahl der Arbeitgeber ein Wirtschaftsausschuss zu bilden ist, bleibt auch nach der Reform 2001 maßgeblich. Gemeinsamer Betriebsrat (Antragsteller) und zwei Arbeitgeberunternehmen streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle wegen Auskunftsbegehren des Wirtschaftsausschusses für 2010/2011. Der Betriebsrat hatte 2010 einen Wirtschaftsausschuss gebildet; die Arbeitgeber lehnten dessen Errichtung als nicht wirksam ab und schlugen 2011 eine freiwillige Regelungsabrede vor. Die Arbeitgeber übermittelten 2012 Unterlagen zur wirtschaftlichen Lage im Zusammenhang mit Verhandlungen über einen Interessenausgleich. Das Arbeitsgericht Oldenburg wies den Antrag des Betriebsrats zur Einsetzung einer Einigungsstelle ab mit der Begründung, die Einigungsstelle könne nicht entscheiden, ob der Wirtschaftsausschuss wirksam errichtet sei. Dagegen legte der Betriebsrat Beschwerde zum Landesarbeitsgericht ein und hielt an seiner Auffassung fest, die Errichtung sei wirksam und stützte sich auf frühere BAG-Rechtsprechung. Die Arbeitgeberseite beantragte Zurückweisung der Beschwerde und erklärte, die Errichtung des Wirtschaftsausschusses sei stets bestritten worden. • Das Beschwerdegericht schließt sich den Gründen des Arbeitsgerichts Oldenburg an und übernimmt diese vollständig. • Die Einigungsstelle nach § 109 BetrVG i.V.m. § 98 ArbGG darf keine abschließenden Rechtsfragen über die Wirksamkeit der Errichtung eines Wirtschaftsausschusses entscheiden; solche Fragen sind im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 2a ArbGG zu klären. • Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (7 ABR 91/88) bleibt gültig: Bei einem einheitlichen Betrieb mit in der Regel mehr als 100 ständig Beschäftigten ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden, auch wenn der Betrieb mehreren rechtlich selbständigen Unternehmen zugeordnet ist. • Weil die Arbeitgeberseite von Anfang an die Errichtung des Wirtschaftsausschusses bestritten und nur eine außergerichtliche Regelungsabrede angeboten hat, ist dem Betriebsrat der rechtsweg über ein normales Beschlussverfahren zu eröffnen. • Die Einigungsstelle ist nur zur Entscheidung über konkrete Auskunftsverlangen zuständig, nicht jedoch zur Klärung der grundsätzlichen Frage, ob ein Wirtschaftsausschuss rechtmäßig errichtet wurde; daher war die Zurückweisung der Einigungsstellenanrufung rechtlich geboten. • Verfahrenskostenfreiheit gemäß § 2 Abs. 2 GKG; gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel statthaft (§ 98 Abs. 2 Satz 4 ArbGG). Die Beschwerde des gemeinsamen Betriebsrats wird zurückgewiesen; das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden. Die Einigungsstelle ist offensichtlich unzuständig, da die Frage nach der wirksamen Errichtung des Wirtschaftsausschusses eine Rechtsfrage ist, die im Beschlussverfahren nach § 2a ArbGG zu klären ist. Die bisherige Praxis und die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, wonach bei einem einheitlichen Betrieb mit regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmern ein Wirtschaftsausschuss zu errichten ist, bleibt anerkannt, ändert aber nichts an der Zuständigkeitsfrage. Da die Arbeitgeberseite die Errichtung von Anfang an bestritten und lediglich eine freiwillige Regelungsabrede anbot, ist der betriebliche Rechtsweg über § 2a ArbGG der richtige Weg zur Feststellung der Wirksamkeit des Wirtschaftsausschusses. Das Verfahren ist gerichts- und gebührenfrei und gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.