Urteil
2 Sa 76/12
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verleiher hat nach § 10 Abs. 4 AÜG gegenüber dem Leiharbeitnehmer Anspruch auf die Differenz zum Entgelt vergleichbarer Stammkräfte im Entleihbetrieb, wenn keine anwendbaren abweichenden Tarifregelungen vorliegen.
• Die Bezugnahme in einem Formulararbeitsvertrag auf die ‚jeweils gültige Fassung‘ bestimmter Tarifverträge ist als kleine dynamische Klausel auszulegen und erstreckt sich nicht ohne Weiteres auf zusätzlich abgeschlossene mehrgliedrige Tarifverträge anderer Gewerkschaften.
• Eine Verweisungsklausel ist unwirksam, wenn sie wegen Unbestimmtheit oder fehlender Tariffähigkeit einer Tarifvertragspartei den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt; insoweit greift das Transparenzgebot des § 307 BGB.
• Ausschluss- oder Verfallfristen aus nicht wirksam einbezogenen Tarifverträgen binden den Leiharbeitnehmer nicht; außerdem ist eine formularvertragliche Ausschlussregelung nach § 307 BGB nur wirksam, wenn die Rechtsfolge des Verfalls hinreichend deutlich gemacht wird.
Entscheidungsgründe
Equal-Pay-Anspruch trotz Tarifverweis im Formularvertrag bei fehlender Tariffähigkeit • Ein Verleiher hat nach § 10 Abs. 4 AÜG gegenüber dem Leiharbeitnehmer Anspruch auf die Differenz zum Entgelt vergleichbarer Stammkräfte im Entleihbetrieb, wenn keine anwendbaren abweichenden Tarifregelungen vorliegen. • Die Bezugnahme in einem Formulararbeitsvertrag auf die ‚jeweils gültige Fassung‘ bestimmter Tarifverträge ist als kleine dynamische Klausel auszulegen und erstreckt sich nicht ohne Weiteres auf zusätzlich abgeschlossene mehrgliedrige Tarifverträge anderer Gewerkschaften. • Eine Verweisungsklausel ist unwirksam, wenn sie wegen Unbestimmtheit oder fehlender Tariffähigkeit einer Tarifvertragspartei den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt; insoweit greift das Transparenzgebot des § 307 BGB. • Ausschluss- oder Verfallfristen aus nicht wirksam einbezogenen Tarifverträgen binden den Leiharbeitnehmer nicht; außerdem ist eine formularvertragliche Ausschlussregelung nach § 307 BGB nur wirksam, wenn die Rechtsfolge des Verfalls hinreichend deutlich gemacht wird. Der Kläger war vom 4. Januar bis 15. August 2010 bei der Beklagten, einem Verleiher von Arbeitnehmern, beschäftigt und ausschließlich bei der E. GmbH eingesetzt. Er erhielt 7,95 Euro brutto pro Stunde und arbeitete dort 1.400,47 Stunden. Die E. GmbH teilte auf Anfrage mit, dass auf ihre Stammkräfte keine Tarifverträge Anwendung fänden und die Grundvergütung vergleichbarer Stammarbeitnehmer bei 2.100–2.200 Euro brutto liege. Der Kläger machte mit Klage die Differenzvergütung nach dem Equal-Pay-Grundsatz (§ 10 Abs. 4 AÜG) geltend und verlangte Zahlungen in Höhe von ursprünglich 6.638,22 Euro. Der Arbeitsvertrag verwies in § 14 auf Tarifverträge zwischen AMP und der Gewerkschaft CGZP in ihrer jeweils gültigen Fassung; die CGZP war nach der Rechtsprechung nicht tariffähig. Das Arbeitsgericht sprach dem Kläger 4.839,16 Euro zu; die Beklagte legte Berufung ein mit Einwänden zur Wirksamkeit der Tarifbezugnahme und zur Einhaltung von Ausschlussfristen. • Rechtsgrundlage ist § 10 Abs. 4 AÜG; der Verleiher hat während der Überlassung die im Entleihbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts zu gewähren, sofern nicht anwendbare Tarifregelungen entgegenstehen. • Auf das Arbeitsverhältnis fanden die in § 14 genannten Tarifverträge der CGZP/AMP keine Anwendung, da die CGZP nicht tariffähig ist und die fraglichen Tarifverträge nicht allgemeinverbindlich sind; damit konnte die einzelvertragliche Bezugnahme auf diese Tarifverträge die gesetzliche Equal-Pay-Regelung nicht ausschließen (§§ 10 Abs. 4, 9 Nr. 2 AÜG). • Die Verweisungsklausel in § 14 ist als kleine dynamische Klausel zu verstehen und bezieht sich nach Wortlaut und Auslegung nur auf die zwischen AMP und CGZP geschlossenen Tarifverträge; sie erstreckt sich nicht auf die mehrgliedrigen Tarifverträge mit mehreren Gewerkschaften. • Selbst wenn eine Ausdehnung auf mehrgliedrige Tarifverträge beansprucht würde, wäre die Klausel wegen fehlender Bestimmtheit und damit Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil nicht erkennbar ist, welcher konkrete Tarifvertrag Anwendung finden soll. • Ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten in die Wirksamkeit der CGZP-Tarife besteht nicht; der Verwender eines Formularvertrags trägt das Risiko, wenn er Tarifverträge einbezieht, deren Wirksamkeit zweifelhaft ist. • Die einzelvertragliche Einbeziehung der tariflichen Ausschlussfrist greift nicht; die Manteltarifvertragsregelung war wegen Nichtigkeit nicht wirksam einbezogen und die arbeitsvertragliche Ausschlussregelung ist außerdem wegen fehlender Transparenz nicht so zu verstehen, dass Ansprüche verfallen. • Der Kläger hat seine Darlegungslast zur Höhe des Entgelts vergleichbarer Stammkräfte durch die Auskunft der E. GmbH erfüllt; daraus folgt ein Stundenlohn von 12,12 Euro brutto und der Anspruch auf die erstinstanzlich zugesprochenen 4.839,16 Euro. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; der Kläger hat gegen die Beklagte für den Zeitraum 15.02.2010 bis 15.08.2010 einen Anspruch auf Ausgleich nach § 10 Abs. 4 AÜG in Höhe von 4.839,16 Euro. Die vertragliche Verweisung auf Tarifverträge der CGZP/AMP konnte den Equal-Pay-Anspruch nicht ausschließen, weil die CGZP nicht tariffähig war und die Bezugnahmeklausel sich nicht auf die mehrgliedrigen Tarifverträge erstreckt; zudem ist eine unspezifische dynamische Verweisung wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Ausschluss- oder Verfallfristen aus nicht wirksam einbezogenen Tarifwerken binden den Kläger nicht. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde zugelassen.