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Urteil

4 Sa 1528/11

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Betriebsübergang i.S.v. § 613a BGB liegt nur vor, wenn eine organisierte, auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit mit erkennbarer Identität übernommen wird. • Die Übernahme rein verwaltungsrechtlicher, hoheitlicher Aufgaben begründet nicht ohne weiteres einen Betriebsteilübergang; hoheitliche Eingriffs- oder Anordnungsbefugnisse sind hierfür maßgeblich. • Wartezeiten nach § 1 Abs. 1 KSchG sind nur zu berücksichtigen, wenn die Identität des Betriebs oder Betriebsteils gewahrt bleibt. • Bei Probezeitkündigungen genügt die Beteiligung des Personalrats häufig in Form der Herbeiführung des Benehmens; ein förmliches Zustimmungserfordernis nach § 65 Abs. 2 NPersVG greift nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Betriebsübergangseigenschaft der Arbeitsvermittlung; Probezeitkündigung wirksam • Ein Betriebsübergang i.S.v. § 613a BGB liegt nur vor, wenn eine organisierte, auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit mit erkennbarer Identität übernommen wird. • Die Übernahme rein verwaltungsrechtlicher, hoheitlicher Aufgaben begründet nicht ohne weiteres einen Betriebsteilübergang; hoheitliche Eingriffs- oder Anordnungsbefugnisse sind hierfür maßgeblich. • Wartezeiten nach § 1 Abs. 1 KSchG sind nur zu berücksichtigen, wenn die Identität des Betriebs oder Betriebsteils gewahrt bleibt. • Bei Probezeitkündigungen genügt die Beteiligung des Personalrats häufig in Form der Herbeiführung des Benehmens; ein förmliches Zustimmungserfordernis nach § 65 Abs. 2 NPersVG greift nicht. Der Kläger, Jahrgang 1957, war seit Januar 2011 als Fallmanager (SGB II) bei der Stadt angestellt; zuvor war er bis 31.12.2010 in befristeten Arbeitsverhältnissen bei der Beschäftigungsförderung A-Stadt als Arbeitsvermittler tätig. Mit Optionsänderungen zum 1.1.2011 übernahm der Landkreis die Trägerschaft, die Aufgaben wurden neu organisiert. Die Beklagte kündigte dem Kläger am 14.6.2011 während der vereinbarten Probezeit ordentlich zum 30.6.2011. Das Arbeitsgericht Göttingen gab der Klage auf Unwirksamkeit der Kündigung statt mit der Begründung, die Wartezeit nach § 1 KSchG sei wegen eines Betriebsübergangs erfüllt. Die Beklagte legte Berufung ein und rügte, es habe keinen übertragbaren Betriebsteil der Beschäftigungsförderung gegeben, weil wesentliche Leistungen (z. B. Bescheiderstellung, Zahlbarmachung) abteilungsübergreifend bzw. in einer Zentralabteilung erbracht worden seien. Zudem sei die Kündigung während der Probezeit ordnungsgemäß mit Beteiligung des Personalrats erfolgt. • Die Berufung ist statthaft und begründet; die Kündigung hat das Arbeitsverhältnis fristgerecht beendet. • Das Kündigungsschutzgesetz (§ 1 Abs. 1 KSchG) findet keine Anwendung, weil die sechsmonatige Wartezeit nicht angerechnet werden kann, es sei denn, es läge ein Betriebsteilübergang i.S.d. § 613a BGB vor. • Ein Betriebsteilübergang setzt die Übernahme einer organisierten, auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Einheit mit erkennbarer Identität voraus; nach europäischer Richtlinien- und Rechtsprechung sind auch öffentlich-rechtliche Einheiten möglich, hoheitliche Tätigkeiten können jedoch ausgeschlossen sein. • Die Tätigkeit der Arbeitsvermittlung und des Fallmanagements ist als hoheitlich zu qualifizieren, weil sie Eingriffs- und ordnungsrechtliche Instrumente umfasst (z. B. Eingliederungsvereinbarungen nach § 15 SGB II, Sanktionen nach § 31 SGB II) und damit ein hoheitliches Handeln darstellt. • Selbst bei Annahme möglicher Übergangsfähigkeit hoheitlicher Aufgaben hat der Kläger nicht dargetan, dass bei der Beschäftigungsförderung eine abgrenzbare, einsatzbereite organisatorische Einheit vorgelegen hat: zentrale Entscheidungen und die Bescheiderstellung lagen in der Abteilung Zentrale Dienste, weshalb die Arbeitsvermittler keine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildeten. • Eine verwaltungsrechtliche Funktionsnachfolge begründet ohne besondere Rechtsgrundlage keinen automatischen Personalübergang zwischen juristischen Personen; § 6c SGB II greift hier nicht, weil der Kläger nicht Trägerpersonal der Bundesagentur war und die Norm keine Verpflichtung zur vollständigen Übernahme begründet. • Die Kündigung bedurfte keiner Zustimmung des Personalrats nach § 65 Abs. 2 NPersVG, weil es sich um eine Probezeitkündigung handelte; die Unterrichtung des Personalrats war nach § 75 i.V.m. § 76 NPersVG ausreichend erfolgt. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Arbeitsgerichts wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kündigung vom 14.6.2011 zum 30.6.2011 war wirksam, weil kein übertragbarer Betriebsteil i.S.d. § 613a BGB dargelegt ist und somit die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nicht erfüllt war. Außerdem war die Probezeitkündigung formell ausreichend mit dem Personalrat abgestimmt, weshalb verfahrensrechtliche Einwände nicht zu ihrem Scheitern führen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde zugelassen.