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Urteil

11 Sa 302/12

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Durch tatsächliche Weiterbeschäftigung nach Ablauf einer Befristung kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet werden, wenn eine vertragliche Einigung der Parteien vorliegt, die jedoch der nach § 14 Abs. 4 TzBfG erforderlichen Schriftform entbehrt. • Ein einseitiger, früher erklärter Vorbehalt des Arbeitgebers gegen Verlängerung (Widerspruch) steht einer vertraglichen Bindung nicht zwingend entgegen, wenn Auslegung von Erklärungen und Verhalten der Parteien eine vertragliche Vereinbarung nahelegt. • Die Rechtsfolgen ergeben sich nicht aus § 15 Abs. 5 TzBfG, sondern aus § 14 Abs. 4 i.V.m. § 16 TzBfG: Unterbleibt die Schriftform bei Vereinbarungen über Befristungen, ist die Befristung unwirksam und das Arbeitsverhältnis unbefristet. • Ein rein faktisches (prozessbezogenes) Weiterbeschäftigungsverhältnis kann durch Parteienwille in eine vertragliche Vereinbarung verwandelt werden; dies ist nach Auslegung nach §§ 133,157 BGB zu beurteilen.
Entscheidungsgründe
Weiterbeschäftigung nach Befristung: fehlende Schriftform führt zu unbefristetem Arbeitsverhältnis • Durch tatsächliche Weiterbeschäftigung nach Ablauf einer Befristung kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet werden, wenn eine vertragliche Einigung der Parteien vorliegt, die jedoch der nach § 14 Abs. 4 TzBfG erforderlichen Schriftform entbehrt. • Ein einseitiger, früher erklärter Vorbehalt des Arbeitgebers gegen Verlängerung (Widerspruch) steht einer vertraglichen Bindung nicht zwingend entgegen, wenn Auslegung von Erklärungen und Verhalten der Parteien eine vertragliche Vereinbarung nahelegt. • Die Rechtsfolgen ergeben sich nicht aus § 15 Abs. 5 TzBfG, sondern aus § 14 Abs. 4 i.V.m. § 16 TzBfG: Unterbleibt die Schriftform bei Vereinbarungen über Befristungen, ist die Befristung unwirksam und das Arbeitsverhältnis unbefristet. • Ein rein faktisches (prozessbezogenes) Weiterbeschäftigungsverhältnis kann durch Parteienwille in eine vertragliche Vereinbarung verwandelt werden; dies ist nach Auslegung nach §§ 133,157 BGB zu beurteilen. Der Kläger war als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit mehreren befristeten Verträgen bis zum 30.06.2010 beschäftigt. Nach erfolgreicher Berufung in einem Entfristungsprozess forderte sein Anwalt Bestätigung der Weiterbeschäftigung; das Land erklärte schriftlich, die Weiterbeschäftigung erfolge allein aufgrund des prozessualen Weiterbeschäftigungsanspruchs. Der Kläger wurde über den 30.06.2010 hinaus tatsächlich weiterbeschäftigt und erfüllte Lehr-, Prüfungs- und Organisationsaufgaben. Das BAG hob später die Berufungsentscheidung im Vorprozess auf; das Land stellte daraufhin die Beschäftigung ein. Der Kläger klagte auf Feststellung, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden sei, hilfsweise auf Feststellung eines unbefristeten Verhältnisses wegen formwidriger Befristungsabrede. Das ArbG wies die Klage ab, das LAG änderte im Berufungsverfahren und stellte das Fortbestehen des unbefristeten Arbeitsverhältnisses fest. • Zulässigkeit der Berufung nach §§ 519,520 ZPO, §§ 64,66 ArbGG. • Kein Rechtsschutzhemmnis durch Aussetzung trotz anhängiger Verfassungsbeschwerde; Beschleunigungsgrundsatz für Bestandsschutzstreitigkeiten gewahrt. • Kein Eintritt der Wirkung nach § 15 Abs.5 TzBfG: Das vorgängige Erklärungsschreiben des Landes vom 20.01.2010 stellt einen eindeutigen Vorbehalt gegen Verlängerung dar und wirkt nicht nach § 15 Abs.5; Änderungen bis 30.06.2010 traten nicht ein. • Begründung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach §§ 14 Abs.4 i.V.m. § 16 TzBfG: Die Parteien einigten sich durch Erklärungen und tatsächliches Verhalten auf eine vertragliche Weiterbeschäftigung über den 30.06.2010 hinaus, die aber nicht die gesetzliche Schriftform erfüllte. • Rechtsdogmatische Einordnung: Die Rechtsprechung zum prozessualen Weiterbeschäftigungsanspruch (Großer Senat BAG 27.02.1985) lässt zwei Fallgruppen zu; hier bestand ein Interesse beider Parteien an der Rechts- und Planungssicherheit, sodass durch Auslegung (§§ 133,157 BGB) eine vertragliche Bindung anzunehmen ist. • Rechtsfolge: Mangels Einhaltung der Schriftform für die Befristung ist die Befristung unwirksam, sodass das Arbeitsverhältnis als unbefristet fortbesteht. • Kostenentscheidung und Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs.2 Nr.1 ArbGG. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich. Das LAG stellt fest, dass der Kläger über den 30.06.2010 hinaus in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als wissenschaftlicher Mitarbeiter verbleibt; die vom Land behauptete Befristung war wegen fehlender Schriftform unwirksam. Damit hat der Kläger Anspruch auf Fortbestehen des unbefristeten Arbeitsverhältnisses, und das Land trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wurde zugelassen; das Urteil bestätigt, dass Auslegung von Erklärungen und tatsächlichem Verhalten zur Annahme eines (schriftlich nicht vereinbarten) unbefristeten Verhältnisses führt, sodass der Kläger materiell gewinnt.