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Urteil

6 Sa 112/12

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei fehlender Tariffähigkeit einer Gewerkschaft sind auf das Arbeitsverhältnis bezogene Tarifverträge dieser Gewerkschaft nicht wirksam einbezogen. • Eine einseitige Klausel im Arbeitsvertrag, die dem Arbeitgeber ohne Bestimmtheit erlaubt, Tarifverträge zu ersetzen, kann nach Inhaltskontrolle (§ 308 BGB) unwirksam sein. • Leiharbeitnehmer haben nach § 10 Abs.4 AÜG Anspruch auf die im Entleihbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen; fehlt beim Entleiher eine Stammbelegschaft, ist fiktiv auf die Vergütung abzustellen, die bei Einstellung durch den Entleiher gelten würde. • Auskunft des Entleihers nach § 13 AÜG genügt für die Darlegungslast des Leiharbeitnehmers; bestreitet der Verleiher die Umstände nicht substantiiert, bleibt die Auskunft maßgeblich. • Individualvertragliche Ausschlussfristen kürzer als drei Monate sind unwirksam und können Equal-Pay-Ansprüche nicht zuverlässig ausschließen.
Entscheidungsgründe
Equal-Pay: Anspruch des Leiharbeitnehmers trotz einbezogener Tarifklauseln • Bei fehlender Tariffähigkeit einer Gewerkschaft sind auf das Arbeitsverhältnis bezogene Tarifverträge dieser Gewerkschaft nicht wirksam einbezogen. • Eine einseitige Klausel im Arbeitsvertrag, die dem Arbeitgeber ohne Bestimmtheit erlaubt, Tarifverträge zu ersetzen, kann nach Inhaltskontrolle (§ 308 BGB) unwirksam sein. • Leiharbeitnehmer haben nach § 10 Abs.4 AÜG Anspruch auf die im Entleihbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen; fehlt beim Entleiher eine Stammbelegschaft, ist fiktiv auf die Vergütung abzustellen, die bei Einstellung durch den Entleiher gelten würde. • Auskunft des Entleihers nach § 13 AÜG genügt für die Darlegungslast des Leiharbeitnehmers; bestreitet der Verleiher die Umstände nicht substantiiert, bleibt die Auskunft maßgeblich. • Individualvertragliche Ausschlussfristen kürzer als drei Monate sind unwirksam und können Equal-Pay-Ansprüche nicht zuverlässig ausschließen. Der Kläger ist seit 05.08.2008 bei der Beklagten, einem Personaldienstleister, als Leiharbeitnehmer beschäftigt und von Beginn an bei der R.-Gruppe als Zählerableser eingesetzt. Sein Arbeitsvertrag verweist schriftlich auf Tarifverträge des Arbeitgeberverbands AMP mit der CGZP und enthält eine Klausel, wonach der Arbeitgeber Tarifverträge durch andere ersetzen könne, sowie eine zweimonatige Ausschlussfrist. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, ab 01.01.2010 bzw. ab 01.05.2011 andere Tarifwerke anzuwenden. Der Kläger forderte per Klage die Differenzvergütung nach § 10 Abs.4 AÜG für August 2008 bis Juni 2011, gestützt auf eine Auskunft der R.-Gruppe nach § 13 AÜG, wonach vergleichbare Stammkräfte in Vergütungsgruppe A4/Basis eingruppiert würden. Das Arbeitsgericht gab der Klage überwiegend statt; die Beklagte berief erfolglos. • Anwendbarkeit § 10 Abs.4 AÜG: Leiharbeitnehmer haben Anspruch auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen (einschließlich Entgelt) vergleichbarer Arbeitnehmer des Entleihers, soweit kein anwendbarer abweichender Tarifvertrag vorliegt. • Tarifbezugsklausel im Arbeitsvertrag: Die vertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge zwischen AMP und CGZP ist wirkungslos, weil die CGZP nie tariffähig war; daher sind diese Tarifverträge nie gültiger Vertragsinhalt. • Einbeziehung neuer Tarifverträge: Die einseitige Ersetzungsklausel (Ziffer 1 Abs.6) erfasst nicht ohne Weiteres Tarifverträge mit anderen Gewerkschaften und ist insoweit wegen Unbestimmtheit (§ 308 Abs.4 BGB) unwirksam; Mitteilungen der Beklagten vom 29.06.2010 und 03.06.2011 begründeten keinen wirksamen Änderungsvertrag. • Tarifvertrag BZA/DGB: Auch dieser wurde nicht wirksam wirksam in das Arbeitsverhältnis eingeführt; die Änderungskündigung, mit der dies versucht wurde, war sozial ungerechtfertigt und unwirksam. • Ausschlussfristen: Die im Arbeitsvertrag vereinbarte zweimonatige Ausschlussfrist ist nach § 307 BGB unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt; tarifliche Ausschlussfristen konnten nicht wirksam einbezogen werden. • Darlegungslast und Auskunft: Der Kläger hat durch Vorlage der Auskunft der R.-Gruppe nach § 13 AÜG seine Darlegungspflicht erfüllt; die Auskunft ist der Entleiherin zuzurechnen und legt eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe A4/Basis nahe. • Vergleichsmethode und Berechnung: Bei fehlenden Stammkräften ist fiktiv auf die Vergütung abzustellen, die der Leiharbeitnehmer bei Einstellung durch den Entleiher erhalten hätte; ein Gesamtvergleich aller Vergütungsbestandteile führte zur festgestellten Differenz. • Ergebnis der Berechnung: Die Gesamtvergütung des Klägers von 05.08.2008 bis 30.06.2011 beträgt 54.810,35 € brutto, die fiktive Vergütung nach MTV R. beläuft sich auf 81.610,48 € brutto, sodass eine Differenz von 26.800,13 € brutto zugunsten des Klägers besteht; das erstinstanzlich zugesprochene Betragsurteil ist damit begründet. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die Beklagte hat an den Kläger zumindest den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag von 24.819,32 € brutto nebst Zinsen zu zahlen. Begründet ist dies damit, dass keine wirksame tarifliche Abweichung nach § 10 Abs.4 AÜG vorliegt: Die ursprünglich einbezogenen AMP/CGZP-Tarifverträge waren aufgrund fehlender Tariffähigkeit der CGZP nie wirksam, einseitige Ersetzungsrechte des Arbeitgebers sind unwirksam und die behaupteten späteren Tarifwechsel wurden nicht wirksam in das Arbeitsverhältnis eingeführt. Die Auskunft des Entleihers nach § 13 AÜG genügte zur Darlegung der Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe A4/Basis, so dass der Anspruch auf Equal-Pay mittels Gesamtvergleich der Vergütungen zu Recht berechnet und zugesprochen wurde. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte; die Revision wird zugelassen.