Urteil
7 Sa 1053/11
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ansprüche des Insolvenzverwalters aus § 143 Abs. 1 InsO können Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sein und unterfallen tarifvertraglichen Ausschlussfristen, wenn der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe dies so bestimmt.
• Eine allgemeinverbindliche tarifvertragliche Ausschlussfrist ist auf solche arbeitsbezogenen Rückgewähransprüche anwendbar, wenn der Anspruch mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig und objektiv feststellbar wird.
• Tarifliche Verfallfristen kollidieren nicht ohne Weiteres mit der dreijährigen Frist des § 146 Abs. 1 InsO; Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses können die Anwendung kürzerer tariflicher Fristen rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit tariflicher Ausschlussfristen auf § 143 Abs.1 InsO‑Ansprüche • Ansprüche des Insolvenzverwalters aus § 143 Abs. 1 InsO können Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sein und unterfallen tarifvertraglichen Ausschlussfristen, wenn der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe dies so bestimmt. • Eine allgemeinverbindliche tarifvertragliche Ausschlussfrist ist auf solche arbeitsbezogenen Rückgewähransprüche anwendbar, wenn der Anspruch mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig und objektiv feststellbar wird. • Tarifliche Verfallfristen kollidieren nicht ohne Weiteres mit der dreijährigen Frist des § 146 Abs. 1 InsO; Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses können die Anwendung kürzerer tariflicher Fristen rechtfertigen. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter der S. GmbH bestellt. Der Beklagte war dort Arbeitnehmer und erhielt in den drei Monaten vor Insolvenzantrag mehrere Zahlungen. Der Kläger forderte die Rückgewähr dieser Zahlungen nach §§ 129, 131 InsO und klagte auf 1.535,20 € nebst Zinsen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Rückgewähranspruch sei ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis und daher der zweimonatigen Ausschlussfrist des allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrags für das Maler- und Lackiererhandwerk unterlegen, die der Kläger nicht gewahrt habe. Der Kläger legte Berufung ein und machte geltend, nach der BAG‑Rechtsprechung von 2003 seien tarifvertragliche Ausschlussfristen auf Insolvenzanfechtungsansprüche nicht anwendbar und die drei‑jährige Prüfungsfrist des Insolvenzrechts stehe dem entgegen. • Zulässigkeit: Die Berufung war form‑ und fristgerecht und damit zulässig (§§ 519, 520 ZPO; 64, 66 ArbGG). • Sachliche Einordnung: Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat entschieden, dass Rückgewähransprüche nach § 143 Abs.1 InsO als Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis anzusehen sind; der Insolvenzverwalter tritt für die Dauer des Verfahrens in die Arbeitgeberstellung ein. • Folge für Tarifanwendbarkeit: Da es sich um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis handelt, finden die auf solche Ansprüche anwendbaren allgemeinverbindlichen tarifvertraglichen Ausschlussfristen Anwendung (hier § 49 RTV Maler‑ und Lackiererhandwerk mit 2 Monatsfrist). • Fälligkeit und Geltendmachbarkeit: Der Rückgewähranspruch entsteht und wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig; er war damit objektiv feststellbar und innerhalb der tariflichen Frist geltend zu machen. • Verhältnis zu höherrangigem Recht: Die Anwendung einer tariflichen Ausschlussfrist steht nicht automatisch im Widerspruch zur dreijährigen Frist des § 146 Abs.1 InsO; tarifliche Verfallfristen dienen der Rechtsklarheit und sind grundsätzlich zulässig, insbesondere soweit sie den Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses Rechnung tragen. • Anwendung auf den konkreten Fall: Der Kläger hat die zweimonatige Ausschlussfrist nicht eingehalten, sodass der Anspruch verfallen ist. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt, dass der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr nach § 143 Abs.1 InsO der zweimonatigen Ausschlussfrist des für allgemeinverbindlich erklärten Rahmentarifvertrags für das Maler‑ und Lackiererhandwerk unterliegt und daher verfallen ist. Demnach steht dem Kläger die geforderte Zahlung von 1.535,20 € nicht zu. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. Die Revision wurde zugelassen.