Urteil
6 Sa 1145/11
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Rückständige Lohnforderungen eines zugleich Gesellschafters können als Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen, i.S. des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO einzustufen sein.
• Solche Forderungen sind nachrangig und nur auf besondere Aufforderung des Insolvenzgerichts nach § 174 Abs. 3 InsO zur Insolvenztabelle anzumelden.
• Die Nachrangigkeit nach § 39 InsO ist auch auf Forderungen anzuwenden, die vor Inkrafttreten des MoMiG entstanden sind, wenn das Insolvenzverfahren nach dem 01.11.2008 eröffnet wurde.
Entscheidungsgründe
Rückständige Lohnansprüche von Gesellschafter-Arbeitnehmern als nachrangige Forderungen nach § 39 Abs.1 Nr.5 InsO • Rückständige Lohnforderungen eines zugleich Gesellschafters können als Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen, i.S. des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO einzustufen sein. • Solche Forderungen sind nachrangig und nur auf besondere Aufforderung des Insolvenzgerichts nach § 174 Abs. 3 InsO zur Insolvenztabelle anzumelden. • Die Nachrangigkeit nach § 39 InsO ist auch auf Forderungen anzuwenden, die vor Inkrafttreten des MoMiG entstanden sind, wenn das Insolvenzverfahren nach dem 01.11.2008 eröffnet wurde. Der Kläger war Gesellschafter (ein Drittel) und zugleich Mitarbeiter (Kfz‑Meister) der insolventen GmbH. Er verlangt die Feststellung seiner offenen Lohnansprüche aus den Jahren 2006 bis 2009 in Höhe von 52.615,74 € zur Insolvenztabelle. Die Gesellschaft wurde am 02.06.2010 insolvent; die Lohnansprüche wurden erst mit Klage im Dezember 2009 geltend gemacht. Der Kläger behauptet, er habe wiederholt Zahlungszusicherungen erhalten und sich auf Stundungen verlassen; er habe zudem 2009 eine Bürgschaft für die Gesellschaft übernommen. Die Insolvenzverwalterseite verweist auf die Gesellschafterstellung, das geringe Stammkapital und die unübliche lange Stundung der Forderungen und qualifiziert die Ansprüche als wirtschaftlich einem Gesellschafterdarlehen entsprechend. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das Landesarbeitsgericht bestätigte dies und ließ Revision zu. • Die Berufung ist unbegründet; das Berufungsgericht schließt sich den erstinstanzlichen Gründen an (§ 69 Abs.2 ArbGG). • Rechtsgrundlage ist § 39 Abs.1 Nr.5 InsO; die Vorschrift macht Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen, nachrangig. • Aufgrund des MoMiG ist die Neuregelung des § 39 InsO auch auf Darlehen anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren nach dem 01.11.2008 eröffnet wurde; hier wurde das Verfahren am 02.06.2010 eröffnet. • Nach der gefestigten Rechtsprechung gelten als einem Darlehen wirtschaftlich entsprechende Forderungen vor allem Stundungs- und Fälligkeitsvereinbarungen; dies umfasst auch das faktische Nichteinfordern fälliger Lohnansprüche durch einen Gesellschafter. • Die konkrete Sachlage (Gesellschafterstellung des Klägers, Leitungsfunktion, hohe und über Jahre aufgelaufene rückständige Ansprüche, untypisches Verhalten eines Außenstehenden) spricht für eine faktische Stundung und damit für eine Qualifizierung als einem Darlehen wirtschaftlich entsprechende Forderung. • Nachrangige Forderungen dürfen gemäß § 174 Abs.3 InsO nur angemeldet werden, wenn das Insolvenzgericht hierzu besonders aufgefordert hat; eine solche Aufforderung liegt nicht vor, weshalb die Anmeldung nicht zur Insolvenztabelle erfolgen kann. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Arbeitsgericht hatte zu Recht die Feststellung zur Insolvenztabelle abgelehnt. Die rückständigen Lohnforderungen des klagenden Gesellschafters sind als Forderungen einzuordnen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen und damit nach § 39 Abs.1 Nr.5 InsO nachrangig sind. Da das Insolvenzgericht den Kläger nicht besonders zur Anmeldung nach § 174 Abs.3 InsO aufgefordert hat, können diese Forderungen nicht in die Insolvenztabelle aufgenommen werden. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Revision wurde zugelassen.