Urteil
2 Sa 97/11
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO wirkt mit Zugang sofort und führt dazu, dass der Schuldner die Verfügungsbefugnis über zuvor der Masse zugehörige Dauerschuldverhältnisse zurückerhält.
• Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, ist zwar grundsätzlich der Insolvenzverwalter Partei kraft Amtes für Kündigungsschutzklagen, entfaltet eine wirksame Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO jedoch ex nunc Wirkung; danach ist der Schuldner Adressat einer Kündigungsschutzklage.
• Ist die Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO wirksam öffentlich bekannt gemacht, gehört der Neuerwerb aus der selbständigen Tätigkeit nicht mehr zur Insolvenzmasse und die Haftung für künftige Verbindlichkeiten liegt bei dem Schuldner.
Entscheidungsgründe
Sofortwirkung der Freigabe nach §35 Abs.2 InsO und Folgen für Passivlegitimation in Kündigungsschutzklagen • Die Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO wirkt mit Zugang sofort und führt dazu, dass der Schuldner die Verfügungsbefugnis über zuvor der Masse zugehörige Dauerschuldverhältnisse zurückerhält. • Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, ist zwar grundsätzlich der Insolvenzverwalter Partei kraft Amtes für Kündigungsschutzklagen, entfaltet eine wirksame Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO jedoch ex nunc Wirkung; danach ist der Schuldner Adressat einer Kündigungsschutzklage. • Ist die Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO wirksam öffentlich bekannt gemacht, gehört der Neuerwerb aus der selbständigen Tätigkeit nicht mehr zur Insolvenzmasse und die Haftung für künftige Verbindlichkeiten liegt bei dem Schuldner. Der Kläger war seit Mai 2010 bei einem selbständigen Kurierunternehmer beschäftigt. Der Unternehmer (Schuldner) kündigte dem Kläger am 13. Mai 2010 außerordentlich. Am 20. Mai 2010 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter erklärte am 20. Mai 2010 die Freigabe des Geschäftsbetriebs gemäß § 35 Abs. 2 InsO, diese wurde bekannt gemacht. Der Kläger erhob am 1. Juni 2010 Kündigungsschutzklage und richtete sie gegen den Insolvenzverwalter. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt und deutete die fristlose Kündigung in eine fristgemäße um. Der Insolvenzverwalter legte Berufung ein mit der Begründung, durch die Freigabe sei die Verfügungsbefugnis über die Arbeitsverträge auf den Schuldner zurückgefallen, sodass der Insolvenzverwalter nicht passiv legitimiert sei. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht (§§ 64,66 ArbGG, §§ 519,520 ZPO). • Grundsatz: Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt der Insolvenzverwalter grundsätzlich in die Rechtsstellung des Schuldners und ist nach § 80 InsO Partei kraft Amtes in Kündigungsschutzstreitigkeiten. • Wirkung der Freigabe: Die Erklärung des Insolvenzverwalters nach § 35 Abs. 2 InsO ist eine einseitige, unwiderrufliche Willenserklärung, die mit Zugang wirkt und öffentlich bekannt gemacht werden muss (§§ 35 Abs.2,35 Abs.3 InsO, § 9 InsO). • Rechtsfolge: Die Kammer folgt der Ansicht, dass die Freigabe ex nunc wirkt; mit Zugang der Erklärung am 21.05.2010 fiel die Verfügungsbefugnis über die Arbeitsverträge unmittelbar an den Schuldner zurück. Der Neuerwerb aus der selbständigen Tätigkeit gehört nicht zur Masse; etwaige Abführungsansprüche des Insolvenzverwalters betreffen nur das Verhältnis Verwalter–Schuldner. • Abwägung: Die sofortige Wirkung entspricht Zweck von § 35 Abs.2 InsO, die Selbständigkeit des Schuldners zu fördern und die Masse vor verlustbringender Fortführung zu schützen; verzögerte Wirkung würde den Schuldner existenziell benachteiligen und die Freigaberegelung aushöhlen. • Folge für den Streitfall: Da die Freigabe wirksam war, war der Kläger gehalten, seine Kündigungsschutzansprüche gegen den Schuldner zu richten; die Klage gegen den Insolvenzverwalter war damit unbegründet. Die Berufung des Beklagten war begründet; das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig wurde abgeändert und die Klage abgewiesen. Entscheidend war, dass die Erklärung des Insolvenzverwalters nach § 35 Abs. 2 InsO mit Zugang wirksam wurde und die Verfügungsbefugnis über die Arbeitsverträge an den Schuldner zurückfallen ließ. Damit war der Insolvenzverwalter nicht passiv legitimiert für die vorliegende Kündigungsschutzklage, die gegen den Schuldner hätte gerichtet werden müssen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wurde zugelassen.