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Urteil

16 Sa 1827/10

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Täuschung über das Vorliegen durchgeführter Qualitätsprüfungen kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen. • Selbst wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist zumutbar sein; es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. • Wahlbewerber für den Betriebsrat genießen besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 KSchG, was eine Umdeutung der außerordentlichen Kündigung in eine fristgemäße mit Auslauffrist ausschließen kann.
Entscheidungsgründe
Täuschung bei Qualitätsprüfungen rechtfertigt fristlose, aber nicht zwingend sofortige Beendigung • Täuschung über das Vorliegen durchgeführter Qualitätsprüfungen kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen. • Selbst wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist zumutbar sein; es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. • Wahlbewerber für den Betriebsrat genießen besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 KSchG, was eine Umdeutung der außerordentlichen Kündigung in eine fristgemäße mit Auslauffrist ausschließen kann. Der Kläger, seit 1999 bei der Beklagten als Produktionsmitarbeiter und Maschinenführer beschäftigt und Wahlbewerber zur Betriebsratswahl, führte am 25.02.2010 Brennprüfungen an Charge 3190742 durch. Bei der zweiten Prüfung waren die Ergebnisse nicht in Ordnung; es wurde eine Rollenprüfung veranlasst. Der Kläger trug Prüfergebnisse in das Prüfbuch und Prüfberichte ein, obwohl er nach Feststellung der Beklagten zehn Rollen nicht oder nicht ordnungsgemäß geprüft hatte. Der Kläger gab an, er habe wegen Geruchs- und Rauchentwicklung starke Kopfschmerzen gehabt und eventuell ein falsches Medikament eingenommen; er bestreitet Vorsatz. Die Beklagte kündigte außerordentlich zum 04.03.2010; der Betriebsrat stimmte zu. Das Arbeitsgericht hat die Kündigung für unwirksam erklärt. Die Beklagte legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Berufung war frist- und formgerecht eingelegt (§ 66 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO). • Vorliegen eines wichtigen Grundes: Der Kläger hat vorsätzlich dokumentiert, Prüfungen vorgenommen zu haben, die er nicht durchgeführt hat; dies stellt eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar und ist grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen. • Beweis- und Darlegungslast: Die Beklagte hat die erforderlichen Umstände für die Kündigung (Täuschung über Leistungserbringung) substantiiert dargelegt; der Kläger konnte seine Schutzbehauptung nicht so weit überzeugend entkräften, dass die Pflichtverletzung entfiele. • Interessenabwägung: Trotz des wichtigen Grundes überwogen im Einzelfall die schutzwürdigen Interessen des Klägers an der Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist. Zu seinen Gunsten sprechen Einmaligkeit des Vorfalls, langjährige unbeanstandete Tätigkeit, unstreitige Hinweise auf Geruchsbelästigung und die Annahme, die Charge sei ohnehin unbrauchbar gewesen. • Sonderkündigungsschutz: Der Kläger war Wahlbewerber zum Betriebsrat und unterfiel dem Schutz des § 15 Abs. 3 KSchG; eine Umdeutung der außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche mit Auslauffrist scheidet aus. • Kosten und Revision: Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 20.10.2010 wird zurückgewiesen; die außerordentliche Kündigung vom 04.03.2010 ist nicht wirksam. Zwar liegt ein wichtiger Kündigungsgrund vor, weil der Kläger vorsätzlich Prüfungen dokumentierte, die er nicht durchgeführt hatte, jedoch überwiegen nach umfassender Interessenabwägung die schutzwürdigen Belange des Klägers die Interessen der Beklagten an einer sofortigen Beendigung; daher ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist zumutbar. Eine Umdeutung in eine ordentliche Kündigung kommt nicht in Betracht, weil der Kläger durch sein Wahlbewerber‑Dasein unter dem besonderen Schutz des § 15 Abs. 3 KSchG steht. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und die Revision wurde nicht zugelassen.