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Urteil

13 Sa 1050/10

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein tariflicher Ausschluss ist auf einen als Zahlungsanspruch behandelten Urlaubsabgeltungsanspruch anwendbar. • Die frühere Surrogattheorie, wonach Urlaubsabgeltung wie Urlaubsanspruch zu behandeln sei, ist vom BAG nach Schultz‑Hoff aufgegeben worden. • Eine Änderung der Rechtsprechung begründet keinen Vertrauensschutz für abgeschlossene Sachverhalte; eine rückwirkende Anwendung ist nur bei unzumutbarer Härte möglich.
Entscheidungsgründe
Tariflicher Ausschlussfristenanwendung auf Urlaubsabgeltungsanspruch nach Rechtsprechungsänderung • Ein tariflicher Ausschluss ist auf einen als Zahlungsanspruch behandelten Urlaubsabgeltungsanspruch anwendbar. • Die frühere Surrogattheorie, wonach Urlaubsabgeltung wie Urlaubsanspruch zu behandeln sei, ist vom BAG nach Schultz‑Hoff aufgegeben worden. • Eine Änderung der Rechtsprechung begründet keinen Vertrauensschutz für abgeschlossene Sachverhalte; eine rückwirkende Anwendung ist nur bei unzumutbarer Härte möglich. Der Kläger, seit 1990 bei der Beklagten als Busfahrer beschäftigt, war ab November 2006 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig und erhielt später Erwerbsminderungsrente. Er forderte die Abgeltung von 35 Urlaubstagen für 2007 und Urlaub für Januar und Februar 2008 in Höhe von 4.121,60 € und machte den Anspruch erstmals schriftlich im April 2009 geltend. Auf das Arbeitsverhältnis fand ein Rahmentarifvertrag Anwendung, der in § 20 eine sechsmonatige Ausschlussfrist für die schriftliche Geltendmachung vorsieht. Der Kläger berief sich auf die EuGH‑Entscheidung Schultz‑Hoff vom 20.01.2009 und auf die bis dahin herrschende Rechtsprechung des BAG, wonach Urlaubsabgeltungsansprüche nicht tariflichen Ausschlussfristen unterlägen. Die Beklagte hielt dem entgegen, der Anspruch sei nach der tariflichen Ausschlussfrist verfallen. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; mit der Berufung begehrt der Kläger Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht, in der Sache jedoch unbegründet; die Ausschlussfrist des Rahmentarifvertrags wurde nicht eingehalten (§ 20). • Rechtslage: Das BAG hat nach der EuGH‑Entscheidung Schultz‑Hoff die frühere Surrogattheorie aufgegeben und den Urlaubsabgeltungsanspruch als Zahlungsanspruch behandelt, der mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird. • Folge: Als Zahlungsanspruch unterliegt die Urlaubsabgeltung tariflichen Ausschlussfristen und muss innerhalb der dort vorgesehenen Frist geltend gemacht werden; dies steht nicht im Widerspruch zur Richtlinie 2003/88/EG, sofern der Anspruch durchsetzbar ist. • Rechtsprechungswechsel und Vertrauensschutz: Eine Änderung der bisherigen BAG‑Rechtsprechung begründet keinen Vertrauensschutz mit Wirkung für abgeschlossene Sachverhalte; rückwirkende Anwendung neuer Rechtsprechung ist nur bei unzumutbarer Härte möglich, die hier nicht vorliegt. • Ergebnisfolgen: Die Anwendung der Ausschlussfrist führt zum Verlust des finanziellen Anspruchs, ohne dass weitere nachteilige Rechtsfolgen zu berücksichtigen sind; deshalb ist keine unbillige Härte gegeben. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Urlaubsabgeltungsanspruch ist nach § 20 des Rahmentarifvertrags wegen Nichtgeltendmachens innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist verfallen. Das Arbeitsgericht hat damit zu Recht entschieden, weil das BAG den Urlaubsabgeltungsanspruch als Zahlungsanspruch einstuft, der tariflichen Ausschlussfristen unterliegt. Eine Berufungsbegrün­dung mit Hinweis auf die frühere BAG‑Rechtsprechung und Schultz‑Hoff begründet keinen Anspruch auf Vertrauensschutz für abgeschlossene Sachverhalte; eine rückwirkende Geltung geänderter Rechtsprechung kommt nur bei unzumutbarer Härte in Betracht, die hier nicht gegeben ist. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde zugelassen.