Urteil
8 Sa 869/10
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Berechnung der Besitzstandszulage nach § 25 TV-Fleischuntersuchung sind nur die in § 25 Abs. 2 ausdrücklich genannten Bestandteile des Referenzjahres zu berücksichtigen.
• Zuschläge nach § 12 Abs. 3 TV Ang aöS gehören nicht zu den in § 25 Abs. 2 genannten Bemessungsgrößen und bleiben bei der Ermittlung der Besitzstandszulage außer Betracht.
• Eine auf abweichende individuelle Vereinbarungen beschränkte Protokollerklärung greift nicht, wenn keine abweichende arbeitsvertragliche Regelung vorliegt.
• Eine tarifliche Regelungslücke darf von den Arbeitsgerichten nur unter sehr engen Voraussetzungen und nur bei sicheren Anhaltspunkten im Tarifvertrag geschlossen werden; das ist hier nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Keine Einbeziehung von §12 Abs.3-Zuschlägen in die Besitzstandszulage nach §25 TV-Fleischuntersuchung • Bei der Berechnung der Besitzstandszulage nach § 25 TV-Fleischuntersuchung sind nur die in § 25 Abs. 2 ausdrücklich genannten Bestandteile des Referenzjahres zu berücksichtigen. • Zuschläge nach § 12 Abs. 3 TV Ang aöS gehören nicht zu den in § 25 Abs. 2 genannten Bemessungsgrößen und bleiben bei der Ermittlung der Besitzstandszulage außer Betracht. • Eine auf abweichende individuelle Vereinbarungen beschränkte Protokollerklärung greift nicht, wenn keine abweichende arbeitsvertragliche Regelung vorliegt. • Eine tarifliche Regelungslücke darf von den Arbeitsgerichten nur unter sehr engen Voraussetzungen und nur bei sicheren Anhaltspunkten im Tarifvertrag geschlossen werden; das ist hier nicht der Fall. Der Kläger, seit 1982 beim Beklagten als Tierarzt beschäftigt, wurde nach Tarif TV Ang aöS teils nach Stückvergütung für verschiedene Zusatzuntersuchungen entlohnt. Mit Inkrafttreten des TV-Fleischuntersuchung (15.9.2008) erfolgte in Großbetrieben die Umstellung von Stück- auf Stundenvergütung und die Einführung einer Besitzstandszulage (§25). §25 Abs.2 regelt, welche Bestandteile des Referenzjahres (2007) in die Berechnung einzubeziehen sind; §12 Abs.3 TV Ang aöS-Zuschläge werden dort nicht genannt. Der Kläger verlangte festzustellen, dass die nach §12 Abs.3 gezahlten Zuschläge bei der Ermittlung der Besitzstandszulage zu berücksichtigen seien und stützte sich ergänzend auf eine Protokollerklärung; das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein; das LAG verwarf die Berufung mit der Begründung, §25 Abs.2 enthalte eine abschließende Aufzählung und eine Tariflücke oder die Protokollerklärung rechtfertigten keine weitere Auslegung. • Rechtsanwendung und Auslegung nach Wortlaut, Systematik und Sinn: Tarifnormen sind objektiv auszulegen; maßgeblich ist der klare Wortlaut von §25 TV-Fleischuntersuchung. • §25 Abs.2 nennt ausdrücklich die einzubeziehenden Entgeltbestandteile (Stückvergütungen nach §12 Abs.1 Unterabs.3 und 50% der Zuschläge nach §12 Abs.2); Zuschläge nach §12 Abs.3 werden nicht aufgeführt und sind deshalb nach Wortlaut auszuschließen. • Systematisch folgt die Regelung einem Stufenmodell zur Ermittlung eines fiktiven Stundenentgelts; wäre §12 Abs.3 gemeint gewesen, hätte dies an der genannten Stelle ausdrücklich erfolgen müssen. • Die Protokollerklärung bezieht sich nur auf abweichende individualvertragliche Stückvergütungen; im vorliegenden Fall bestand keine abweichende arbeitsvertragliche Regelung, der Kläger wurde tarifgemäß bezahlt, sodass die Protokollerklärung nicht einschlägig ist. • Die Annahme einer unbewussten Tariflücke und ihre richterliche Schließung scheidet aus: Gerichte dürfen nicht in die Tarifautonomie eingreifen; es fehlen sichere Anhaltspunkte, wie die Tarifvertragsparteien die Lücke hätten schließen wollen. • Damit besteht auch kein Feststellungsanspruch des Klägers, weil die vorgesehenen Berechnungsregeln des §25 TV-Fleischuntersuchung abschließend sind. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Arbeitsgerichtsurteil bleibt damit bestehen. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf Einbeziehung der nach §12 Abs.3 TV Ang aöS gezahlten Zuschläge in die Berechnung der Besitzstandszulage nach §25 TV-Fleischuntersuchung, weil §25 Abs.2 die maßgeblichen Referenzbestandteile abschließend regelt und die Protokollerklärung sowie die Behauptung einer Tariflücke diese Auslegung nicht ändern. Eine richterliche Ergänzung des Tarifvertrags kommt nicht in Betracht, weil keine sicheren Anhaltspunkte dafür vorliegen, wie die Tarifvertragsparteien eine etwaige Lücke hätten schließen wollen. Die Kostenentscheidung folgte zuungunsten des Klägers; die Revision wurde zugelassen.