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Urteil

6 Sa 282/10

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arbeitgeber kann innerhalb der vertraglich bestimmten Tätigkeitsgruppe Versetzungen nach billigem Ermessen vornehmen (§ 106 GewO). • Tarifrechtliche Eingruppierung allein schränkt das Direktionsrecht nicht, wenn die zugewiesene Tätigkeit den originären Qualifikationsmerkmalen der bisherigen Vergütungsgruppe entspricht (§ 4 Abs. 1 TVöD). • Versetzung zur Beilegung innerbetrieblicher Spannungen kann aus dienstlichen Gründen gerechtfertigt sein; Unterlassen der tariflichen Anhörung macht die Maßnahme nicht automatisch nichtig, sondern kann ggf. schadensersatzrechtlich relevant sein. • Eine Versetzung verletzt das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB) nur, wenn der Arbeitnehmer darlegt und beweist, dass die Benachteiligung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung eines zulässigen Rechts steht.
Entscheidungsgründe
Versetzung in gleichwertigen Tätigkeitsbereich wegen innerbetrieblicher Spannungen rechtmäßig • Arbeitgeber kann innerhalb der vertraglich bestimmten Tätigkeitsgruppe Versetzungen nach billigem Ermessen vornehmen (§ 106 GewO). • Tarifrechtliche Eingruppierung allein schränkt das Direktionsrecht nicht, wenn die zugewiesene Tätigkeit den originären Qualifikationsmerkmalen der bisherigen Vergütungsgruppe entspricht (§ 4 Abs. 1 TVöD). • Versetzung zur Beilegung innerbetrieblicher Spannungen kann aus dienstlichen Gründen gerechtfertigt sein; Unterlassen der tariflichen Anhörung macht die Maßnahme nicht automatisch nichtig, sondern kann ggf. schadensersatzrechtlich relevant sein. • Eine Versetzung verletzt das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB) nur, wenn der Arbeitnehmer darlegt und beweist, dass die Benachteiligung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung eines zulässigen Rechts steht. Der Kläger, seit 1985 bei der Vorgängerverwaltung beschäftigt und zuletzt in Entgeltgruppe 10 TVöD eingruppiert, arbeitete im Team "Grundstücksentwässerung". Nach zunehmenden Spannungen im Team und einer gescheiterten Mediation erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 11.08.2009 die Versetzung des Klägers zum 01.09.2009 in die Kläranlage Nord als Sachbearbeiter für Qualitätsüberwachung; der Betriebsrat stimmte zu. Die neue Tätigkeit ist tariflich der Entgeltgruppe 9 zuzuordnen; die Beklagte zahlte dem Kläger jedoch weiterhin Entgeltgruppe 10. Der Kläger rügte unter anderem unzulässige Herabstufung, mangelnde Anhörung nach TVöD und Verletzung des § 612a BGB wegen angeblich unzumutbarer Arbeitsbedingungen und klagte auf Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen Klage und Berufung ab, da die Versetzung wirksam sei. • Rechtliche Grundlagen: Arbeitgebergerichtetes Direktionsrecht nach § 106 GewO i.V.m. § 315 BGB, tarifliche Versetzungsregelungen des § 4 TVöD sowie Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Die Darlegungs- und Beweislast für Billigkeit der Maßnahme liegt beim Arbeitgeber. • Arbeitsvertraglich bestand keine Einschränkung des Versetzungsrechts. Der Vertrag bezeichnete nur die allgemeine Tätigkeitsgruppe; somit kann der Arbeitgeber alle dieser Gruppe entsprechenden Tätigkeiten zuweisen, sofern nicht Billigkeitsgründe entgegenstehen. • Tarifrechtlich ist die Maßnahme als Versetzung im Sinne des § 4 Abs. 1 TVöD einzuordnen; betriebliche Gründe lagen vor, weil die Versetzung geeignet war, die innerbetrieblichen Spannungen im Team zu beseitigen. Zustimmung des Betriebsrats lag vor. • Zur Eingruppierungsfrage: Die tarifliche Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 für die neue Tätigkeit steht einer Gleichwertigkeit nicht entgegen. Die frühere Höhergruppierung des Klägers beruht auf Bewährungsaufstieg und ändert nichts an den originären Qualifikationsmerkmalen; daher sind die Tätigkeiten nach Verkehrsauffassung gleichwertig. • Billiges Ermessen: Die Beklagte hat das Interesse an einer störungsfreien Aufgabenwahrnehmung gegen das Interesse des Klägers an seinem bisherigen Arbeitsplatz abgewogen. Entfernung (ca. 5 km) und organisatorische Erschwernisse begründen keine Unbilligkeit der Maßnahme. • Verfahrenstechnisch führt eine mögliche Unterlassung der Anhörung nach TVöD nicht zur Unwirksamkeit der Versetzung; sie begründet allenfalls einen Schadensersatzanspruch bei Verschulden. • Maßregelungsverbot: Der Kläger konnte keine Anhaltspunkte darlegen, dass die Versetzung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung seiner Rechte stand oder dass die Arbeitsbedingungen in der Kläranlage objektiv unzumutbar wären. Die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen; die Versetzung vom 11.08.2009 zum 01.09.2009 in die Kläranlage Nord ist wirksam. Die Beklagte durfte im Rahmen ihres Direktionsrechts und nach § 4 Abs. 1 TVöD die dem Kläger zugewiesene, nach den originären Qualifikationsmerkmalen gleichwertige Tätigkeit anordnen, um den innerbetrieblichen Konflikt zu lösen. Eine unzulässige Herabstufung durch alleinige Berücksichtigung der tariflichen Eingruppierung liegt nicht vor, weil die Höhergruppierung des Klägers auf einem Bewährungsaufstieg beruhte und die neuen Aufgaben nach Verkehrsauffassung gleichwertig sind. Eine unterlassene tarifvertragliche Anhörung macht die Versetzung nicht nichtig; ein Verstoß gegen § 612a BGB ist nicht bewiesen. Die Kostenentscheidung und die Nichtzulassung der Revision bleiben bestehen.