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Urteil

10 Sa 46/10

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine außerordentliche Kündigung, die von Personen ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde ausgesprochen wird, kann der Kündigungsempfänger nach § 174 Satz 1 BGB unverzüglich zurückweisen. • Zur Anwendung von § 174 BGB genügt nicht die bloße Kenntnis oder Stellung eines Unterzeichneten als Ansprechpartner oder Handlungsbevollmächtigter; es muss erkennbar gemacht sein, dass eine Kündigungsvollmacht besteht. • Fehlt ein Geschäftsführer, ist die Bestellung eines Notgeschäftsführers möglich; die Gesellschaft kann sich die daraus resultierende mangelnde Handlungsfähigkeit nicht zu ihrem Vorteil anrechnen lassen. • Die Zurückweisung einer bevollmächtigt vorgetäuschten Willenserklärung ist nicht treuwidrig, wenn der Kündigungsempfänger keine widersprüchlichen Verhaltensweisen gezeigt hat.
Entscheidungsgründe
Unwirksame fristlose Kündigung mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde • Eine außerordentliche Kündigung, die von Personen ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde ausgesprochen wird, kann der Kündigungsempfänger nach § 174 Satz 1 BGB unverzüglich zurückweisen. • Zur Anwendung von § 174 BGB genügt nicht die bloße Kenntnis oder Stellung eines Unterzeichneten als Ansprechpartner oder Handlungsbevollmächtigter; es muss erkennbar gemacht sein, dass eine Kündigungsvollmacht besteht. • Fehlt ein Geschäftsführer, ist die Bestellung eines Notgeschäftsführers möglich; die Gesellschaft kann sich die daraus resultierende mangelnde Handlungsfähigkeit nicht zu ihrem Vorteil anrechnen lassen. • Die Zurückweisung einer bevollmächtigt vorgetäuschten Willenserklärung ist nicht treuwidrig, wenn der Kündigungsempfänger keine widersprüchlichen Verhaltensweisen gezeigt hat. Der Kläger war seit Mai 2008 Betriebsleiter bei der Beklagten. Er kündigte fristgerecht zum 31. Juli 2009. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 3. Juli 2009 fristlos die Kündigung, unterzeichnet von zwei Personen, obwohl die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt keinen Geschäftsführer hatte und der ausgewiesene Geschäftsführer sein Amt fristlos niedergelegt hatte. Der Kläger wies die außerordentliche Kündigung mit Schreiben nach § 174 Satz 1 BGB unverzüglich zurück, weil keine Vollmachtsurkunde vorgelegt worden war. Die Beklagte behauptete, die Unterzeichner hätten Kündigungsbefugnis beziehungsweise der Kläger habe deren Befugnis gekannt oder treuwidrig mit dem früheren Geschäftsführer zusammengewirkt. Das Arbeitsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam; die Beklagte legte erfolglos Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht eingelegt und begründet. • Anwendbarkeit § 174 BGB: Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung; mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde konnte der Kläger nach § 174 Satz 1 BGB unverzüglich zurückweisen. • Unverzüglichkeit: Die Zurückweisung erfolgte eine Woche nach Zugang und war damit unverzüglich. • Keine Kenntnis von Vollmacht: Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie den Kläger vor oder bei Zugang der Kündigung gemäß § 174 Satz 2 BGB von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hätte; bloße Funktion als Ansprechpartner oder Aushang am Schwarzen Brett reicht nicht aus. • Grenzen der Handlungsvollmacht: Selbst eine behauptete Handlungsvollmacht des Unterzeichners begründet nicht automatisch Kündigungsbefugnis; die Stellung muss objektiv so erscheinen, dass üblicherweise ein Kündigungsrecht verbunden ist. • Keine Anwendbarkeit besonderer Umstände: Das Fehlen eines Geschäftsführers rechtfertigt nicht die Umgehung der Vollmachtsforderung; stattdessen steht die Möglichkeit der Bestellung eines Notgeschäftsführers offen. • Kein treuwidriges Verhalten des Klägers: Es liegen keine zureichenden Anhaltspunkte für widersprüchliches Verhalten oder Kollusion des Klägers vor, die die Zurückweisung als treuwidrig erscheinen lassen würden. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und das Urteil des Arbeitsgerichts bestätigt. Die außerordentliche Kündigung vom 3. Juli 2009 ist wegen fehlender Vorlage einer Vollmachtsurkunde unwirksam; der Kläger durfte die Kündigung nach § 174 Satz 1 BGB unverzüglich zurückweisen. Die Beklagte konnte nicht darlegen, dass der Kläger vor oder bei Zugang der Kündigung in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die Unterzeichner zur Kündigung bevollmächtigt waren. Die behaupteten Umstände (Aushang, Stellung als Ansprechpartner, fehlender Geschäftsführer, vermeintliche Kollusion) genügen nicht, um die Wirksamkeit der Kündigung zu begründen oder die Zurückweisung als treuwidrig erscheinen zu lassen. Die Revision wurde nicht zugelassen und die Beklagte trägt die Kosten.