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Urteil

5 Sa 1567/09

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB setzt ein Rechtsgeschäft des bisherigen Betriebsinhabers voraus; die bloße Fortführung des Betriebs durch einen Zwangsverwalter ohne ersichtliche Vereinbarung mit dem Schuldner reicht nicht aus. • Die Anordnung der Zwangsverwaltung und eine darauf beruhende hoheitliche Entscheidung des Gerichts stellen kein rechtsgeschäftliches Übertragungsaktereignis im Sinne des § 613a BGB dar. • Fehlt eine Willensbekundung oder Vereinbarung des bisherigen Betriebsinhabers zur Übernahme von Betriebsmitteln oder Nutzungsrechten, geht das Arbeitsverhältnis nicht nach § 613a BGB über.
Entscheidungsgründe
Kein Betriebsübergang bei Fortführung durch Zwangsverwalter ohne Einverständnis des Schuldners • Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB setzt ein Rechtsgeschäft des bisherigen Betriebsinhabers voraus; die bloße Fortführung des Betriebs durch einen Zwangsverwalter ohne ersichtliche Vereinbarung mit dem Schuldner reicht nicht aus. • Die Anordnung der Zwangsverwaltung und eine darauf beruhende hoheitliche Entscheidung des Gerichts stellen kein rechtsgeschäftliches Übertragungsaktereignis im Sinne des § 613a BGB dar. • Fehlt eine Willensbekundung oder Vereinbarung des bisherigen Betriebsinhabers zur Übernahme von Betriebsmitteln oder Nutzungsrechten, geht das Arbeitsverhältnis nicht nach § 613a BGB über. Die Klägerin war seit 1992 als Hausdame bei der H- und T GmbH (HTM) beschäftigt. Eigentümerin des Grundstücks mit dem betriebenen F‑Hotel war die X GmbH; wegen Zwangsvollstreckung wurde ein Dritter zum Zwangsverwalter (Beklagter) bestellt. Nach Anordnung der Zwangsverwaltung zahlte die HTM keinen Pachtzins; der Beklagte kündigte das Pachtverhältnis und ließ räumen. Das Amtsgericht erlaubte dem Beklagten die Fortführung des Hotelbetriebs; er übernahm daraufhin die Betriebsführung und schloss mit allen Mitarbeitern außer der Klägerin neue Arbeitsverträge. Die Klägerin klagte auf Feststellung des Übergangs ihres Arbeitsverhältnisses auf den Beklagten und auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen. • Anwendbare Regel: § 613a BGB regelt den Übergang von Arbeitsverhältnissen bei Betriebsübergang durch Rechtsgeschäft; das Merkmal ‚durch Rechtsgeschäft‘ verlangt Übertragungsakte des früheren Inhabers, die eine funktionsfähige betriebliche Einheit übernehmen lassen. • Rechtsprechung und Literatur: BAG und Kommentierung lassen zu, dass auch mehrteilige oder vermittelte Rechtsgeschäfte einen Übergang begründen können; dagegen erfordert die Problematik der Zwangsverwaltung regelmäßig eine ausdrückliche oder zumindest erkennbare Vereinbarung zwischen Zwangsverwalter und Schuldner. • Zwangsverwalter-Fall: Die Gerichtsentscheidung, die Zwangsverwaltung anordnete und die Fortführung erlaubte, hat hoheitlichen Charakter; sie begründet keine rechtsgeschäftliche Übertragung der vom Schuldner benötigten Betriebsmittel oder Nutzungsbefugnisse. • Anforderungen an das Rechtsgeschäft: Selbst bei weiter Auslegung muss eine Willensbekundung oder Einverständniserklärung des früheren Betriebsinhabers vorliegen; diese fehlte hier gegenüber der HTM. • Schlussfolgerung: Mangels ersichtlicher Vereinbarung oder Einverständniserklärung der HTM und wegen des hoheitlichen Charakters der Verfügung des Amtsgerichts liegt kein Betriebsübergang nach § 613a BGB vor; damit entfällt die Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung der Weiterbeschäftigung. • Prozessfolge: Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; das erstinstanzliche Urteil wird abgeändert und die Klage abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; Revision wurde zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist nicht gemäß § 613a BGB übergegangen, weil es an einem Rechtsgeschäft bzw. an einer erkennbaren Willensbekundung der früheren Betriebsinhaberin zur Fortführung des Betriebs fehlt. Die Gerichtsanordnung zur Zwangsverwaltung und die Erlaubnis zur Betriebsfortführung sind hoheitlicher Natur und ersetzen kein Rechtsgeschäft. Daher hat die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung des Übergangs und keine Verpflichtung des Beklagten zur Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen. Die Klage wird abgewiesen und die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde zugelassen.