Urteil
11 Sa 1783/07 B
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die einseitige Entscheidung des Arbeitgebers über die Anpassung von Grenzwerten gemäß einer Pensionsordnung ist wirksam, wenn Wortlaut und Auslegung der Zusage dies erlauben.
• Eine außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze ist bei einer auf die Beitragsbemessungsgrenze abstellenden Pensionsordnung zu berücksichtigen, sofern die Zusage nicht planwidrig lückenhaft geworden ist.
• Bei Ausübung eines vertraglich eingeräumten Anpassungsrechts hat der Arbeitgeber zudem billigem Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) zu genügen; gestreckte Anpassungen zur Abmilderung von Nachteilen können dem billigem Ermessen entsprechen.
• Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nur in Betracht, wenn die planwidrige Unvollständigkeit des Regelungsplans feststellbar ist; bei geringfügiger wirtschaftlicher Auswirkung ist dies nicht anzunehmen.
Entscheidungsgründe
Anpassung von Pensionsgrenzwerten: Berücksichtigung außerplanmäßiger Beitragssatzänderung zulässig • Die einseitige Entscheidung des Arbeitgebers über die Anpassung von Grenzwerten gemäß einer Pensionsordnung ist wirksam, wenn Wortlaut und Auslegung der Zusage dies erlauben. • Eine außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze ist bei einer auf die Beitragsbemessungsgrenze abstellenden Pensionsordnung zu berücksichtigen, sofern die Zusage nicht planwidrig lückenhaft geworden ist. • Bei Ausübung eines vertraglich eingeräumten Anpassungsrechts hat der Arbeitgeber zudem billigem Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) zu genügen; gestreckte Anpassungen zur Abmilderung von Nachteilen können dem billigem Ermessen entsprechen. • Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nur in Betracht, wenn die planwidrige Unvollständigkeit des Regelungsplans feststellbar ist; bei geringfügiger wirtschaftlicher Auswirkung ist dies nicht anzunehmen. Der 1947 geborene Kläger ist seit 1976 bei der Beklagten beschäftigt und fällt als obere Führungskraft unter eine Pensionsordnung mit gestufter Rentenformel, die an zwei Grenzwerte anknüpft. § 5 Abs. 3 der Pensionsordnung erlaubt dem Arbeitgeber, diese Grenzwerte an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten oder an die Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung anzupassen. Durch ein Gesetz wurde die Beitragsbemessungsgrenze zum 01.01.2003 außerplanmäßig erhöht. Die Beklagte beschloss, die Anpassung der Pensionsgrenzwerte um die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze über fünf Jahre verteilt vorzunehmen. Der Kläger machte geltend, diese Vorgehensweise verletze billiges Ermessen und führe zu unzulässigen Einbußen seiner Versorgungsanwartschaften; er begehrte eine Feststellung zur Berechnungsweise. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Zulässigkeit und Erfolg der Berufung: Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts war formgerecht eingelegt und begründet; in der Sache ist die Berufung erfolgreich, weil die vom Arbeitgeber getroffene Anpassungsentscheidung wirksam ist. • Wortlaut und Auslegung: § 5 Abs. 3 POF spricht von der Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung; angesichts des Regelungsgegenstands ist hier die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung maßgeblich. Nach Wortlaut und bisherigem Verständnis der Parteien ist auch eine außerplanmäßige Erhöhung dieser Grenze in voller Höhe zu berücksichtigen. • Keine planwidrige Unvollständigkeit: Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nur bei planwidriger Lücke in der Zusage in Betracht. Anders als in den Entscheidungen des BAG ließ sich hier angesichts der konkreten Zahlen keine derart gravierende wirtschaftliche Beeinträchtigung der Versorgungszusage feststellen, dass der Regelungsplan nicht mehr verwirklicht wäre. • Wirtschaftliche Auswirkung: Wegen des hohen Gehalts des Klägers und der Begrenzungswirkung der gestuften Formel ist die rechnerische Verschlechterung der Betriebsrente durch die 500-€-Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze pro Dienstjahr höchstens 8,50 €, maximal 215 € bei 25 Dienstjahren; dies entspricht unter 5 % des Gesamtvolumens und rechtfertigt keine ergänzende Auslegung. • Billiges Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB): Die Beklagte hat ihr Wahlrecht sachgerecht ausgeübt und durch die Verteilung der Anpassung über fünf Jahre Nachteile für rentennahe Jahrgänge gemildert; zusätzlich führen erhöhte Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu verbesserten gesetzlichen Anwartschaften, die in die Abwägung einzustellen sind. • Ergebnisfolgen und Kosten: Mangels Rechtsmangels der getroffenen Entscheidung war die Klage abzuweisen; die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Revision wurde wegen der Vielzahl Betroffener zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Arbeitsgerichts wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten, die Pensionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der außerplanmäßigen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung und verteilt über fünf Jahre anzupassen, ist wirksam und verletzt weder die Pensionsordnung noch billiges Ermessen. Eine ergänzende Auslegung der Zusage war nicht geboten, weil die wirtschaftliche Auswirkung der Erhöhung im konkreten Fall geringfügig blieb und der zugrunde liegende Regelungsplan weiterhin verwirklicht wird. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde zugelassen.