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Beschluss

4 TaBV 44/08

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein auflösender Vertragspunkt, der die Wirksamkeit eines Sozialplans von der Nicht-Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abhängig macht, ist insolvenzrechtlich unwirksam, weil §§ 123, 124 InsO abschließend die Behandlung von Sozialplanverbindlichkeiten regeln. • Ein Sozialplan kann auch für bereits durchgeführte Betriebsänderungen durchgesetzt werden; das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bleibt unter den Voraussetzungen des § 21b BetrVG bestehen. • Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen eines Sozialplans führt nicht zwangsläufig zur Gesamtnichtigkeit, wenn der verbleibende Text eine sinnvolle, in sich geschlossene Regelung darstellt.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit insolvenzvorbehaltener Klausel in Sozialplan; übrige Regelungen bleiben bestehen • Ein auflösender Vertragspunkt, der die Wirksamkeit eines Sozialplans von der Nicht-Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abhängig macht, ist insolvenzrechtlich unwirksam, weil §§ 123, 124 InsO abschließend die Behandlung von Sozialplanverbindlichkeiten regeln. • Ein Sozialplan kann auch für bereits durchgeführte Betriebsänderungen durchgesetzt werden; das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bleibt unter den Voraussetzungen des § 21b BetrVG bestehen. • Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen eines Sozialplans führt nicht zwangsläufig zur Gesamtnichtigkeit, wenn der verbleibende Text eine sinnvolle, in sich geschlossene Regelung darstellt. Insolvenzverwalter der A. GmbH focht den Spruch einer Einigungsstelle an, die am 16.05.2007 getrennte Sozialpläne für die A. GmbH (Schuldnerin) und die B. Grundstücksverwaltungs GmbH beschlossen hatte. Bereits am 02.09.2005 hatte eine Einigungsstelle einen Sozialplan mit Volumen von 425.000 € beschlossen, der eine auflösende Bedingung enthielt: Der Sozialplan werde unwirksam, wenn vor seiner Erfüllung das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Arbeitgeberin eröffnet werde. Insolvenzverfahren über die Schuldnerin und die B. Grundstücksverwaltungs GmbH wurden später eröffnet. Der Insolvenzverwalter beantragte vor dem Arbeitsgericht die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs vom 16.05.2007; der Betriebsrat legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts ein. Streitpunkte waren u. a. die Zuständigkeit des Betriebsrats, die Zulässigkeit eines nachträglichen Sozialplans und die insolvenzrechtliche Wirkung der auflösenden Bedingung. • Zulässigkeit: Der Betriebsrat war beteiligtfähig (§ 10 ArbGG) und behielt sein Mandat nach § 21b BetrVG bis zur Wahrnehmung der mit der Betriebsstillegung zusammenhängenden Mitbestimmungsrechte. • Antragsart: Die Feststellung der Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs ist nach § 256 ZPO die richtige Verfahrensform; die Entscheidung hat feststellende Wirkung (§ 76 Abs. 5 BetrVG). • Betriebsänderung und Mitbestimmung: Die Betriebsstillegung erfüllt die Voraussetzungen einer mitbestimmungspflichtigen Betriebsänderung (§ 111 Satz 2 Nr. 1, § 112 BetrVG); ein Sozialplan kann auch für bereits vollzogene Betriebsänderungen gefordert werden. • Sozialplanprivileg: Die Schuldnerin ist nicht nach § 112a Abs.2 S.1 BetrVG privilegiert, weil es sich um eine Neugründung im Kontext rechtlicher Umstrukturierung handelt (§ 112a Abs.2 S.2 BetrVG). • Unwirksamkeit der auflösenden Bedingung: Die in Ziff.7 vereinbarte auflösende Bedingung ist insolvenzrechtlich unwirksam, weil die InsO (§§ 123, 124 InsO) abschließend regelt, welche Sozialplanverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten zu behandeln sind und welche Beschränkungen gelten. • Rechtsfolgen zeitlich differenziert: Sozialpläne nach Eröffnung sind Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO); Sozialpläne innerhalb der drei Monate vor Insolvenzantrag können nach § 124 InsO einbezogen bzw. widerrufen werden; ältere Sozialpläne begründen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO). • Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) oder Kündigung: Wegen der abschließenden Regelungen der InsO können Betriebsparteien nicht über Bedingungskonstruktionen oder geltend gemachter Störung der Geschäftsgrundlage die InsO-Regelung umgehen und neue Masseverbindlichkeiten schaffen. • Teilnichtigkeit: Nach § 139 BGB führt die Unwirksamkeit der auflösenden Bedingung nicht zur Gesamtnichtigkeit des Sozialplans, da die übrigen Bestimmungen eine sinnvolle, in sich geschlossene Regelung darstellen und damit weiter gelten. Die Beschwerde des Betriebsrats wird zurückgewiesen; der Spruch der Einigungsstelle vom 16.05.2007 ist unwirksam. Zugleich wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen. Begründet ist die Unwirksamkeit insbesondere dadurch, dass die vereinbarte auflösende Bedingung, wonach der Sozialplan bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor Erfüllung unwirksam werden solle, den abschließenden Regelungen der Insolvenzordnung (§§ 123, 124 InsO) widerspricht. Der Sozialplan vom 02.09.2005 ist mit Ausnahme der unwirksamen Bedingung wirksam; seine übrigen Regelungen bleiben wirksam und bilden eine in sich geschlossene Regelung, sodass betroffene Arbeitnehmer ihre Ansprüche als Insolvenzforderungen geltend machen können. Die Entscheidung wahrt damit die abschließende gesetzliche Ordnung zur Behandlung von Sozialplanverbindlichkeiten im Insolvenzfall und untersagt vertragliche Konstruktionen, die zu neuen Masseverbindlichkeiten führen würden.