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Urteil

7 Sa 1674/08

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, die auf Tarifverträge der früheren DP verweist, ist bei Privatisierung und Fortgeltung tariflicher Strukturen ergänzend so auszulegen, dass sie auch funktionsgleich ersetzende Tarifverträge erfasst. • Für Nichtmitglied Arbeitnehmer mit Gleichstellungsabrede endet die vertragliche Dynamik nicht zwingend mit dem Wegfall des ursprünglich genannten Tarifwerks, wenn tarifliche Fortentwicklung im selben Branchen- und Tarifpartnerschaftszusammenhang fortbesteht. • Feststellungsklage auf Anwendbarkeit bestimmter Tarifverträge ist zulässig, wenn der Antrag hinreichend bestimmt den Streit beenden kann.
Entscheidungsgründe
Bezugnahmeklausel: Auslegung zugunsten funktionsgleicher Nachfolgetarife • Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, die auf Tarifverträge der früheren DP verweist, ist bei Privatisierung und Fortgeltung tariflicher Strukturen ergänzend so auszulegen, dass sie auch funktionsgleich ersetzende Tarifverträge erfasst. • Für Nichtmitglied Arbeitnehmer mit Gleichstellungsabrede endet die vertragliche Dynamik nicht zwingend mit dem Wegfall des ursprünglich genannten Tarifwerks, wenn tarifliche Fortentwicklung im selben Branchen- und Tarifpartnerschaftszusammenhang fortbesteht. • Feststellungsklage auf Anwendbarkeit bestimmter Tarifverträge ist zulässig, wenn der Antrag hinreichend bestimmt den Streit beenden kann. Der Kläger ist seit 1980 bei der früheren DP beschäftigt; sein Arbeitsvertrag verweist dynamisch auf den Tarifvertrag für Arbeiter der DP. Nach Privatisierung und Übergang auf die D. AG wurden seit 2001 einvernehmlich die Tarifverträge der D. AG angewandt. 2007 übertrug die D. AG Servicebereiche auf Tochtergesellschaften; die Beklagte als 100%-Tochter übernahm das Arbeitsverhältnis des Klägers. Die Beklagte schloss zum 1.7.2007 Firmentarifverträge mit ver.di und wendete diese an, die unter anderem Arbeitszeit und Entgelt änderten. Der Kläger klagte auf Feststellung, die Tarifverträge der D. AG (Tarifstand 24.6.2007) seien weiterhin anzuwenden. Das ArbG gab dem Kläger Recht; die Beklagte legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist zulässig und es besteht Feststellungsinteresse; ein pauschaler Antrag auf die Tarifverträge der D. AG ist ausreichend bestimmt (§ 256 ZPO, Rechtsprechung BAG). • Auslegungsmaßstab: Nach §§ 133, 157 BGB sind Verweisungen ergänzend unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie Verkehrssitte auszulegen; dies gilt auch für dynamische Bezugnahmeklauseln. • Gleichstellungsabrede: Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den TV Arb stellt eine Gleichstellungsabrede für Nichtmitglieder dar; ihre Dynamik endet regelmäßig, wenn der Bezugstarif für tarifgebundene Arbeitnehmer endet, es sei denn besondere Umstände rechtfertigen eine weitergehende Auslegung. • Große dynamische Verweisung: Liegen besondere Umstände vor, ist die Klausel als große dynamische Bezugnahmeklausel zu verstehen, die funktionsgleich ersetzende Tarifverträge erfasst; solche Umstände liegen vor, wenn Tarifpartnerschaft und Branchenzugehörigkeit fortbestehen und die Arbeitgeberseite konzernseitig tarifkontinuierlich bleibt. • Konkreter Fall: Die D. AG und die Beklagte gehören zum selben Konzernverbund, ver.di blieb Tarifpartner, ein Branchenwechsel fand nicht statt und die Parteien hatten bereits zuvor die Nachfolgetarife der D. AG einvernehmlich angewandt; daher ist die Klausel dahin auszulegen, dass die von der Beklagten abgeschlossenen Firmentarifverträge Vertragsinhalt geworden sind. • Rechtsfolgen: Die Klage des Arbeitnehmers ist materiell unbegründet, weil die vertragliche Bezugnahme die von der Beklagten geschlossenen, funktionsgleich ersetzenden Firmentarifverträge einschließt. Die Berufung der Beklagten war begründet; das Urteil des Arbeitsgerichts ist abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Tarifverträge der D. AG finden auf das Arbeitsverhältnis des Klägers keine weitere Anwendung, weil die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel ergänzend dahin auszulegen ist, dass sie funktionsgleich ersetzende Firmentarifverträge umfasst; die von der Beklagten mit ver.di abgeschlossenen Firmentarifverträge sind deshalb Vertragsinhalt geworden. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wurde zugelassen.