Urteil
10 Sa 1402/08
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arbeitnehmerhaftung ist auch bei grober Fahrlässigkeit möglich, ihre Höhe wird aber nach Billigkeitsgesichtspunkten begrenzt.
• Handlungen, die im engen betrieblichen Zusammenhang stehen oder im Interesse des Arbeitgebers erfolgen, bleiben der betrieblichen Veranlassung zuzuordnen, auch außerhalb der Arbeitszeit.
• Das Bestehen einer privaten Haftpflichtversicherung des Arbeitnehmers beeinflusst nicht die Höhe der arbeitsrechtlichen Haftung, da sie nur in dem Umfang eintritt, in dem der Arbeitnehmer selbst haftet.
Entscheidungsgründe
Haftungsbegrenzung bei grob fahrlässiger Beschädigung betrieblicher Apparatur auf Jahresentgelt • Arbeitnehmerhaftung ist auch bei grober Fahrlässigkeit möglich, ihre Höhe wird aber nach Billigkeitsgesichtspunkten begrenzt. • Handlungen, die im engen betrieblichen Zusammenhang stehen oder im Interesse des Arbeitgebers erfolgen, bleiben der betrieblichen Veranlassung zuzuordnen, auch außerhalb der Arbeitszeit. • Das Bestehen einer privaten Haftpflichtversicherung des Arbeitnehmers beeinflusst nicht die Höhe der arbeitsrechtlichen Haftung, da sie nur in dem Umfang eintritt, in dem der Arbeitnehmer selbst haftet. Die Kläger sind Ärzte und betreiben eine Gemeinschaftspraxis. Die Beklagte, bei den Klägern als Reinigungskraft beschäftigt, besuchte an einem arbeitsfreien Sonntag eine dort wohnende Kollegin. Sie hörte einen Alarm des in der Praxis stehenden Magnetresonanztomografen und drückte an der Wandsteuerung statt des Knopfs zur Alarmstille den roten Knopf "magnet stop". Dadurch entwich Helium, das Magnetfeld brach zusammen; das Gerät war drei Tage außer Betrieb und die Reparaturkosten beliefen sich netto auf 30.843,01 Euro. Die Kläger forderten neben den Reparaturkosten einen Nutzungsausfallschaden für zwei weitere Tage. Die Beklagte ist privat haftpflichtversichert; die Versicherung trat als Nebenintervenientin bei. Das Arbeitsgericht sprach nur 1.920,00 Euro zu; die Kläger legten Berufung ein. • Die Beklagte hat schuldhaft durch fehlerhaftes Betätigen eines Schalters Eigentum der Kläger beschädigt und haftet grundsätzlich nach §§ 280 Abs.1, 619a, 823 Abs.1 BGB. • Die Handlung war betrieblich veranlasst, weil die Beklagte in Ausübung ihrer Arbeitnehmerstellung und im Interesse der Arbeitgeber den Alarm ausschalten wollte; die betriebliche Veranlassung entfällt nicht, weil die Tat außerhalb der Arbeitszeit erfolgte. • Die Beklagte handelte besonders grob fahrlässig: objektiv hätte sie keine unbekannten Schalter betätigen dürfen, sondern fachkundige Hilfe anfordern; subjektive Entlastungsgründe wurden nicht vorgetragen. • Bei grober Fahrlässigkeit ist zwar in der Regel volles Verschulden anzunehmen, eine Haftungsmilderung ist aber im Einzelfall nach Billigkeit zu prüfen unter Abwägung von Verschuldensgrad, Gefährdungscharakter der Tätigkeit, Schadenshöhe und Entgeltverhältnis. • Hier führt die Interessenabwägung dazu, die Haftung trotz besonders grober Fahrlässigkeit auf das Jahresbruttoentgelt der Beklagten zu begrenzen, weil ein deutliches Missverhältnis zwischen Schadenshöhe und Arbeitsentgelt besteht und die Beklagte uneigennützig gehandelt hat. • Das Vorhandensein einer privaten Haftpflichtversicherung ändert die arbeitsrechtliche Haftungsbemessung nicht; eine freiwillige Versicherung kann die Ersatzpflicht nicht vergrößern oder herabsetzen, da sie nur in dem Umfang leistet, in dem der Arbeitnehmer selbst haftet. • Mangels ausreichlicher schlüssiger Darlegung ließ das Gericht die weitergehenden Nutzungsausfallsforderungen offen; die Begrenzung auf ein Jahresentgelt macht eine Entscheidung über zusätzliche Nutzungsausfallsansprüche gegenstandslos. Die Berufung der Kläger war nur teilweise erfolgreich. Die Beklagte wurde zur Zahlung von insgesamt 3.840,00 Euro (ein volles Jahresbruttoentgelt) zuzüglich Zinsen verurteilt; hiervon wurden bereits 1.920,00 Euro vom Arbeitsgericht berücksichtigt, sodass weitere 1.920,00 Euro nebst Zinsen zu zahlen sind. Die Haftung wurde aus Billigkeitsgründen trotz besonders grober Fahrlässigkeit auf ein Jahresentgelt beschränkt, weil das Verhältnis von Schaden zu Einkommen extrem war und die Beklagte uneigennützig handelte. Die private Haftpflichtversicherung der Beklagten beeinflusst die arbeitsrechtliche Haftungsbemessung nicht. Die Revision wurde zugelassen.