Urteil
9 Sa 1303/08
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine arbeitsvertraglich nicht vereinbarte Zuweisung von Toilettenreinigung an eine Küchenhilfe begründet keine Arbeitspflicht und kann daher keine (außerordentliche) Kündigung rechtfertigen.
• Bei Unrichtigkeit einer Abmahnung kann der Arbeitnehmer nach § 611 BGB i.V.m. § 242 BGB die Entfernung aus der Personalakte verlangen.
• Ein Weiterbeschäftigungsanspruch im Kündigungsschutzverfahren kann im Rahmen einer zulässigen Anschlussberufung geltend gemacht werden und besteht, wenn keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen.
Entscheidungsgründe
Keine Pflicht zur Toilettenreinigung durch Küchenhilfe; Kündigung und Abmahnungen unwirksam • Eine arbeitsvertraglich nicht vereinbarte Zuweisung von Toilettenreinigung an eine Küchenhilfe begründet keine Arbeitspflicht und kann daher keine (außerordentliche) Kündigung rechtfertigen. • Bei Unrichtigkeit einer Abmahnung kann der Arbeitnehmer nach § 611 BGB i.V.m. § 242 BGB die Entfernung aus der Personalakte verlangen. • Ein Weiterbeschäftigungsanspruch im Kündigungsschutzverfahren kann im Rahmen einer zulässigen Anschlussberufung geltend gemacht werden und besteht, wenn keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Die Klägerin ist seit 1993 als Küchenhilfe beschäftigt. Der Arbeitgeber (Beklagte) ordnete an, dass Küchenhilfen auch die Sanitärräume und Toiletten nach Reinigungsplan zu reinigen hätten; die Reinigungsarbeiten waren zuvor fremdvergeben. Die Klägerin führte an mehreren Terminen die zugewiesenen Toilettenreinigungen nicht aus; daraufhin erteilte die Beklagte Abmahnungen und sprach Kündigung (fristlos hilfsweise ordentlich). Die Klägerin klagte auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung, Entfernung der Abmahnungen und begehrte in Anschlussberufung Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens. Das Arbeitsgericht gab ihr voll statt; die Beklagte legte Berufung ein mit dem Vorbringen, die Toiletten gehörten hygienisch zur Küche und fielen in den Aufgabenbereich der Küchenhilfe sowie zur Eingruppierung nach TVöD. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht; die Anschlussberufung der Klägerin war ebenfalls zulässig. • Arbeitsvertragliche Pflicht: Der Arbeitsvertrag benennt die Klägerin als Küchenhilfe; dazu gehören typische Reinigungsarbeiten innerhalb des Küchenbereichs (Arbeitsflächen, Geräte, Böden), nicht jedoch die Toilettenreinigung, die nach Verkehrsanschauung nicht zur Küche gehört. • Weisungsrecht und Tarifrecht: Das Direktionsrecht (§ 106 GewO) ist durch die im Arbeitsvertrag vereinbarte Beschäftigungsbezeichnung begrenzt; die Eingruppierung nach TVöD ändert den vertraglich geregelten Aufgabenbereich nicht. • Hygienevorschriften unmaßgeblich: Hygienerichtlinien und die Arbeitsstättenverordnung verpflichten zur Bereitstellung von Toiletten, führen aber nicht dazu, die Toilettenreinigung arbeitsvertraglich einer Küchenhilfe zuzuordnen oder das Direktionsrecht entsprechend zu erweitern. • Bisherige Praxis und Kostenstellen: Dass Reinigungsarbeiten früher fremdvergeben waren oder Kostenstellen einheitlich geführt werden, rechtfertigt keine Auslegung des Arbeitsvertrags zu Lasten der Klägerin; das Verhalten anderer Beschäftigter ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ist unbeachtlich. • Kündigungsschutzprüfung: Mangels bestehender Arbeitspflicht liegt keine Arbeitsverweigerung vor; daher fehlt ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund nach § 1 Abs. 2 KSchG sowie ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB. • Abmahnungen: Die Abmahnungen enthielten unrichtige Tatsachenbehauptungen, weil die behauptete Pflicht zur Toilettenreinigung nicht bestand; die Klägerin hat Anspruch auf Entfernung der Abmahnungen aus der Personalakte (§ 611 i.V.m. § 242 BGB). • Weiterbeschäftigung: Die Anschlussberufung auf Weiterbeschäftigung war zulässig und begründet; ein Beschäftigungsanspruch ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht i.V.m. § 611 BGB, solange nicht überwiegende Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen, die hier nicht dargetan wurden. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das Arbeitsverhältnis wurde weder durch die fristlose noch durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung beendet. Die Beklagte wurde zur Entfernung der beiden Abmahnungen aus der Personalakte verpflichtet. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wurde die Beklagte verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens vertragsgemäß als Küchenhilfe weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.