Urteil
11 Sa 836/08
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Schichtzulage nach § 8 Abs. 6 TVöD ist auf den erstellten Schichtplan abzustellen; es genügt ein einmaliger Wechsel der täglichen Arbeitszeit innerhalb eines Monats.
• Der Begriff „ständig“ in § 8 Abs. 6 TVöD bedeutet, dass der Beschäftigte dauerhaft aufgrund von Schichtplänen eingesetzt wird; hierfür reicht ein fortdauernder Einsatz nach Schichtplan, eine vorherige 10‑Wochen‑Prüfung ist nicht erforderlich.
• Tatsächliche Abweichungen vom Schichtplan entziehen die Zulage nur dann, wenn im betrachteten Abrechnungsmonat die tariflichen Tatbestandsvoraussetzungen (u. a. Zeitspanne von mindestens 13 Stunden) nicht erfüllt sind.
• Rufbereitschaftszeiten sind nicht ohne Weiteres der regelmäßigen Arbeitszeit des Schichtplanes zuzurechnen; für die Beurteilung des Monatsmaßes kommt es auf die tatsächlich bewerteten Arbeitszeiten an.
• Ein Feststellungsantrag auf künftige Zahlung ist unzulässig, wenn die Berufungsbegründung nicht für den Feststellungsanspruch hinreichend darlegt, weshalb die angefochtene Entscheidung insoweit rechtsfehlerhaft ist.
Entscheidungsgründe
Schichtzulage nach § 8 Abs. 6 TVöD: Abstellen auf Schichtplan und Monatsprüfung • Für die Schichtzulage nach § 8 Abs. 6 TVöD ist auf den erstellten Schichtplan abzustellen; es genügt ein einmaliger Wechsel der täglichen Arbeitszeit innerhalb eines Monats. • Der Begriff „ständig“ in § 8 Abs. 6 TVöD bedeutet, dass der Beschäftigte dauerhaft aufgrund von Schichtplänen eingesetzt wird; hierfür reicht ein fortdauernder Einsatz nach Schichtplan, eine vorherige 10‑Wochen‑Prüfung ist nicht erforderlich. • Tatsächliche Abweichungen vom Schichtplan entziehen die Zulage nur dann, wenn im betrachteten Abrechnungsmonat die tariflichen Tatbestandsvoraussetzungen (u. a. Zeitspanne von mindestens 13 Stunden) nicht erfüllt sind. • Rufbereitschaftszeiten sind nicht ohne Weiteres der regelmäßigen Arbeitszeit des Schichtplanes zuzurechnen; für die Beurteilung des Monatsmaßes kommt es auf die tatsächlich bewerteten Arbeitszeiten an. • Ein Feststellungsantrag auf künftige Zahlung ist unzulässig, wenn die Berufungsbegründung nicht für den Feststellungsanspruch hinreichend darlegt, weshalb die angefochtene Entscheidung insoweit rechtsfehlerhaft ist. Der Kläger ist langjähriger Krankenpfleger und seit April 2007 nach einem Schichtplan als OP‑Pfleger im Schichtdienst eingesetzt. Die Parteien stritten darüber, ob ihm für Mai und Juni 2007 sowie künftig die tarifliche Schichtzulage nach § 8 Abs. 6 TVöD zusteht. Die Beklagte zahlte die Zulage im April und ab Juli 2007, nicht jedoch für Mai und Juni 2007. Im Mai 2007 arbeitete der Kläger planmäßig bis 20:00 Uhr, musste aber am 30.05.2007 tatsächlich nur bis 17:00 Uhr bleiben; die drei Stunden bis 20:00 Uhr wurden seinem Überstundenkonto belastet. Der Kläger machte geltend, der Schichtplan reiche zur Anspruchsbegründung aus und auch während Rufbereitschaft erbrachte Zeiten seien zu berücksichtigen. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Berufung ist hinsichtlich des Zahlungsantrags zulässig; hinsichtlich des Feststellungsantrags unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht hinreichend darlegt, weshalb die Vorentscheidung hier rechtsfehlerhaft sei (§ 520 Abs.3 ZPO). • Tatbestandliche Auslegung: Maßgeblich ist der erstellte Schichtplan (§ 7 Abs.2 TVöD). Schichtarbeit setzt einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden und eine innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistete Arbeitszeit voraus. • Begriff „ständig“: ‚Ständig‘ bedeutet im Sinn tariflicher Regelungen, dass der Beschäftigte dauerhaft aufgrund von Schichtplänen eingesetzt wird; dies ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer fortlaufend nach Schichtplan eingesetzt ist. Frühere BAG‑Anforderungen einer 10‑Wochen‑Betrachtung aus anderen Tarifregelungen sind auf § 8 Abs.6 TVöD nicht übertragbar. • Monatliche Prüfung: Trotz dauernder Schichteinsatzes ist für jeden Abrechnungsmonat zu prüfen, ob die konkreten Monatszeiten die 13‑Stunden‑Spanne erreichen; nur bei Fehlen der Monatsvoraussetzungen entfällt die Zulage für den Monat. • Anwendung auf den Fall: Im Juni 2007 lagen die tatsächlich geleisteten Dienste über 13 Stunden; im Mai 2007 sind die im Schichtplan vorgesehenen und nach Überstundenausgleich bewerteten Stunden (auch die auf das Überstundenkonto gebuchten Stunden) ausreichend, sodass die tariflichen Voraussetzungen erfüllt sind. • Rufbereitschaft: Für die Beurteilung kommt es auf die als Arbeitszeit bewerteten Zeiten an; bloße Rufbereitschaft ohne tatsächliche Inanspruchnahme begründet die 13‑Stunden‑Spanne nicht automatisch. • Rechtsfolgen: Dem Kläger ist die Schichtzulage für Mai und Juni 2007 zuzusprechen; die weitergehende Berufung auf Feststellung ist unzulässig, die Revision gegen die zuerkannten Teile wurde zugelassen. Der Kläger hat teilweise gewonnen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung insoweit stattgegeben, dass die Beklagte zur Zahlung von 80,00 € brutto nebst Zinsen für die Monate Mai und Juni 2007 verurteilt wurde, weil der Kläger nach dem erstellten Schichtplan und den tatsächlich bewerteten Arbeitszeiten die Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 TVöD erfüllt hat. Die weitergehende Berufung auf Feststellung einer dauernden künftigen Zahlungsverpflichtung war unzulässig und wurde verworfen. Die Kostenentscheidung wurde dem Kläger überwiegend auferlegt; die Revision wurde in dem teilgewährten Umfang zugelassen.