Urteil
11 Sa 1580/07 B
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein einzelvertraglich übernommenes Recht auf betriebliche Altersversorgung umfasst auch solche Wahlrechte, die in der ursprünglichen Zusage vorgesehen waren.
• Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB liegt nicht vor, wenn die ursprüngliche wirtschaftliche Einheit ihre Identität durch die organisatorische Neugestaltung verloren hat.
• Die zulässige Ausübung eines in der Zusage vorgesehenen Kapitalwahlrechts stellt keine unzulässige Abfindung i.S.d. § 3 BetrAVG dar.
• Eine nachträgliche abändernde Betriebsvereinbarung der Aufnahmebetriebsseite ändert aufgrund fehlenden Betriebsübergangs nicht automatisch einzelvertraglich zugesagte Ansprüche.
Entscheidungsgründe
Einzelvertragliche Übernahme von Versorgungsansprüchen umfasst Kapitalwahlrecht (LAG NI) • Ein einzelvertraglich übernommenes Recht auf betriebliche Altersversorgung umfasst auch solche Wahlrechte, die in der ursprünglichen Zusage vorgesehen waren. • Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB liegt nicht vor, wenn die ursprüngliche wirtschaftliche Einheit ihre Identität durch die organisatorische Neugestaltung verloren hat. • Die zulässige Ausübung eines in der Zusage vorgesehenen Kapitalwahlrechts stellt keine unzulässige Abfindung i.S.d. § 3 BetrAVG dar. • Eine nachträgliche abändernde Betriebsvereinbarung der Aufnahmebetriebsseite ändert aufgrund fehlenden Betriebsübergangs nicht automatisch einzelvertraglich zugesagte Ansprüche. Der Kläger war langjährig bei der Firma D. F. beschäftigt und hatte dort eine unverfallbare Anwartschaft auf die betriebliche Altersversorgung inklusive eines in der Versorgungsordnung vorgesehenen Kapitalwahlrechts erworben. Zum 01.09.2003 wechselte er im Wege eines Arbeitgeberwechsels zur Beklagten, die Mitarbeiter der Fa. F. übernommen hatte; im neuen Arbeitsvertrag wurde ausdrücklich geregelt, dass erworbene Rentenanwartschaften erhalten bleiben. Später änderte die Beklagte ihre Betriebsvereinbarung und verzichtete auf eine Kapitalisierungsmöglichkeit. Der Kläger begehrt Feststellung, dass ihm auch gegenüber der Beklagten ein Kapitalwahlrecht zusteht, insbesondere auch wenn keine Direktversicherung abgeschlossen wurde. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, es liege kein Betriebsübergang vor und der Arbeitsvertrag enthalte kein Kapitalwahlrecht. Der Kläger legte Berufung ein. • Die Berufung ist zulässig und begründet; der Kläger hat ein gegenüber der Beklagten geltendes Kapitalwahlrecht gemäß § 11 der Versorgungsordnung der Fa. D. F. erlangt. • Ein Betriebsübergang nach § 613a Abs.1 BGB liegt nicht vor, weil durch Zusammenführung und Umstrukturierung die ursprüngliche wirtschaftliche Einheit ihre Identität verloren hat; daher greift § 613a BGB nicht ein. (Rechtsgrundlage: § 613a BGB) • § 10 Abs.3 des mit der Beklagten geschlossenen Arbeitsvertrags ist dahin auszulegen, dass die Beklagte einzelvertraglich zugesichert hat, die bereits erworbenen Rentenanwartschaften in gleicher Weise zu erfüllen wie die Fa. D. F.; dabei war nicht ersichtlich, dass ein Ausschluss des Kapitalwahlrechts gewollt war. • Die später erfolgte Änderung der Betriebsvereinbarung der Beklagten vom 01.12.2005 hat die einzelvertragliche Zusage nicht weggenommen, weil die Ansprüche des Klägers einzelvertraglich und nicht kraft Betriebsübergangs begründet sind. (Rechtsgrundsatz: kollektiver Günstigkeitsvergleich ist hier nicht einschlägig) • Aus der handschriftlichen Bestätigung des Personalleiters der Fa. F. ergibt sich prozessrechtlich, dass es üblich war, ein Kapitalwahlrecht auch ohne Direktversicherung zu gewähren; ein bloßes Bestreiten durch die Beklagte genügte nicht. • Die Ausübung eines in der ursprünglichen Zusage vorgesehenen Kapitalwahlrechts ist keine unzulässige Abfindung nach § 3 BetrAVG; das Verbot des § 3 Abs.1 BetrAVG betrifft nachträgliche Abänderungen und nicht die Erfüllungsform eines bereits vereinbarten Anspruchs. (Rechtsgrundlage: § 3 BetrAVG) Die Berufung des Klägers ist erfolgreich; das Urteil des Arbeitsgerichts wird abgeändert. Es wird festgestellt, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung ein Kapitalwahlrecht entsprechend § 11 der Versorgungsordnung der Fa. D. F. zusteht, auch wenn keine Direktversicherung abgeschlossen wurde. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die grundlegende Begründung liegt darin, dass der Kläger seine Ansprüche einzelvertraglich durch den Arbeitsvertrag gesichert hat und kein Betriebsübergang vorlag, wodurch die spätere Betriebsvereinbarungsänderung die einzelvertragliche Zusage nicht beseitigt. Die Revision wurde zugelassen.