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Urteil

10 Sa 346/08

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Rückzahlungsvereinbarungen für Ausbildungskosten sind grundsätzlich zulässig, eine dreijährige Bindungsfrist kann angemessen sein. • Ein Arbeitgeber kann Arbeitnehmern Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung außerhalb des Lohnabzugsverfahrens nicht generell erstattet verlangen. • Ein unterbliebener Lohnabzug ist nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen nachzuholen; ein bloßes Rechtsirrtum der Arbeitgeberin ersetzt keine schuldlose Unterlassung. • Aufrechnung des Arbeitgebers mit eigenen Forderungen kann einen Rückzahlungsanspruch erlöschen lassen.
Entscheidungsgründe
Rückzahlung von Ausbildungskosten und Unzulässigkeit des Erstattungsanspruchs für Sozialversicherungsanteile • Rückzahlungsvereinbarungen für Ausbildungskosten sind grundsätzlich zulässig, eine dreijährige Bindungsfrist kann angemessen sein. • Ein Arbeitgeber kann Arbeitnehmern Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung außerhalb des Lohnabzugsverfahrens nicht generell erstattet verlangen. • Ein unterbliebener Lohnabzug ist nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen nachzuholen; ein bloßes Rechtsirrtum der Arbeitgeberin ersetzt keine schuldlose Unterlassung. • Aufrechnung des Arbeitgebers mit eigenen Forderungen kann einen Rückzahlungsanspruch erlöschen lassen. Der Beklagte absolvierte ein duales Studium, das die Klägerin finanziell mit 24.523,26 € förderte; während des Studiums leistete er Praktikumsphasen bei der Klägerin. Mit Arbeitsvertrag und einer Zusatzvereinbarung vom 30.11.2005 wurde vereinbart, dass die Ausbildungskosten zinslos als Darlehen gelten und sich die Rückzahlungsverpflichtung mit jedem vollen Monat der Betriebszugehörigkeit um 1/36 mindert; bei Beendigung vor Ablauf von drei Jahren ist die Restschuld fällig, außer die Kündigung erfolgte aus betrieblichen Gründen seitens der Arbeitgeberin oder der Arbeitnehmer kündigte aus wichtigem Grund. Der Beklagte kündigte ordentlich zum 30.06.2007. Die Deutsche Rentenversicherung forderte von der Klägerin Nachzahlungen für Sozialversicherungsbeiträge; die Klägerin forderte daraufhin vom Beklagten die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge und 17/36 der Ausbildungskosten. Die Klägerin behielt Teile der Vergütung Mai/Juni 2007 ein und klagte. Das ArbG wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Berufung war zulässig; die Widerklage ist zulässig aber unbegründet. • Erstattungsanspruch Sozialversicherungsanteile: Die Klägerin kann die Arbeitnehmeranteile nicht nach § 28g SGB IV verlangen; Erstattungsansprüche sind bürgerlich-rechtlich arbeitsgerichtlich durchzusetzen, ein Anspruch aus § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage) scheidet aus, weil das Lohnabzugsverfahren abschließend geregelt ist; ein Anspruch aus deliktischen Vorschriften (§§ 823 ff., § 826 BGB) wurde nicht dargelegt. • Abzug von Vergütung: Der einbehaltene Abzug der Vergütung für Mai und Juni 2007 war unzulässig, weil § 28g SGB IV die Nachholung nur innerhalb der drei nächsten Zahlungen oder bei unverschuldeter Unterlassung erlaubt; die Klägerin hat den Abzug nicht schuldlos unterlassen, da sie sich vorab nicht ausreichend bei den zuständigen Stellen erkundigte. • Rückzahlung Ausbildungskosten: Die Zusatzvereinbarung ist wirksam und unterfällt der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff., 307 BGB; es handelt sich um ein Verbraucherverhältnis, die Klausel benachteiligt den Beklagten nicht unangemessen. Die Bindungsfrist beginnt mit Abschluss der Ausbildung und drei Jahre sind im vorliegenden Verhältnis nicht unangemessen; die Regelung zu betrieblichen Gründen ist auslegungsfähig und verschlechtert den Arbeitnehmer nicht. • Transparenz und Bestimmtheit: Die Klausel erfüllt das Transparenzgebot des § 307 Abs.1 S.2 BGB; Auslegungsbedarf führt nicht zur Unwirksamkeit. • Aufrechnung: Die Klägerin hat wirksam mit ihrer Forderung die einbehaltenen Vergütungen aufgerechnet; dadurch erlosch ein Teil der Rückzahlungsforderung in Höhe von 1.112,80 €. • Zinsen und Verzug: Verzugszinsen sind nach §§ 288 Abs.1, 286 Abs.1 BGB seit dem 01.07.2007 zu gewähren. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung teilweise stattgegeben: Die Klägerin kann vom Beklagten 10.467,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2007 verlangen. Die Klage auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung wurde abgewiesen, da ein solcher Erstattungsanspruch außerhalb des Lohnabzugsverfahrens nicht durchsetzbar ist und weder ein Wegfall der Geschäftsgrundlage noch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dargelegt wurde. Die einbehaltenen Vergütungsbeträge führten durch wirksame Aufrechnung zum Erlöschen eines Teils der Rückzahlungsforderung in Höhe von 1.112,80 €. Die Widerklage des Beklagten auf Auszahlung einbehaltener Vergütungen wurde abgewiesen. Kosten und die Nichtzulassung der Revision wurden entsprechend verteilt.