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Urteil

11 Sa 332/07

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Berechnung des Vergleichsentgelts nach § 5 Abs. 2 S. 2 TVÜ-VkA ist für den Übergeleiteten nicht dauerhaft der Ortszuschlag der Stufe 2 zu berücksichtigen, wenn der Ehegatte zwar ortszuschlagsberechtigt, aber zum Stichtag im unbezahlten Sonderurlaub war. • Maßgeblich ist nach § 5 Abs. 2 S. 2 TVÜ-VkA die abstrakte Ortszuschlagsberechtigung der anderen Person (Ehegatte) i.S. v. § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT, nicht die tatsächliche Zahlung im Überleitungsmonat. • Die Stichtagsregelung und die fiktive Behandlung ortszuschlagsberechtigter Ehegatten sind verfassungskonform und verstoßen nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz; tarifliche Pauschalierungen sind insoweit zulässig. • Bei der Auslegung der Tarifnormen sind Wortlaut, Systematik und Regelungszweck zur Bestimmung des Willens der Tarifvertragsparteien heranzuziehen, wobei eine pragmatische, zweckorientierte Lösung Vorrang hat.
Entscheidungsgründe
Abgrenzung des Vergleichsentgelts nach TVÜ‑VkA bei Ehegatten im Sonderurlaub • Bei der Berechnung des Vergleichsentgelts nach § 5 Abs. 2 S. 2 TVÜ-VkA ist für den Übergeleiteten nicht dauerhaft der Ortszuschlag der Stufe 2 zu berücksichtigen, wenn der Ehegatte zwar ortszuschlagsberechtigt, aber zum Stichtag im unbezahlten Sonderurlaub war. • Maßgeblich ist nach § 5 Abs. 2 S. 2 TVÜ-VkA die abstrakte Ortszuschlagsberechtigung der anderen Person (Ehegatte) i.S. v. § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT, nicht die tatsächliche Zahlung im Überleitungsmonat. • Die Stichtagsregelung und die fiktive Behandlung ortszuschlagsberechtigter Ehegatten sind verfassungskonform und verstoßen nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz; tarifliche Pauschalierungen sind insoweit zulässig. • Bei der Auslegung der Tarifnormen sind Wortlaut, Systematik und Regelungszweck zur Bestimmung des Willens der Tarifvertragsparteien heranzuziehen, wobei eine pragmatische, zweckorientierte Lösung Vorrang hat. Der Kläger, seit 1989 bei der Beklagten beschäftigt und zuletzt nach BAT in Vergütungsgruppe VII, wurde zum 01.10.2005 nach TVÜ‑VkA auf TVöD übergeleitet. Die Beklagte setzte sein Vergleichsentgelt unter Berücksichtigung des Ortszuschlags der Stufe 1 fest; der Ehegattenanteil zur Stufe 2 wurde nicht dauerhaft berücksichtigt. Die Ehefrau des Klägers ist ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigt, hatte im September 2005 unbezahlten Sonderurlaub und nahm ihre Teilzeitstelle zum 01.12.2005 wieder auf, woraufhin ihr Arbeitgeber den Differenzbetrag zwischen Stufe 1 und Stufe 2 gezahlt hat. Die Beklagte nahm für Dezember 2005 bis April 2006 Rückforderungen vor; unstreitig entfallen 407,28 € brutto auf die Neuberechnung aufgrund des Ehegattenanteils. Der Kläger klagte auf Auszahlung und begehrte zudem Feststellung künftiger Zahlungspflicht für die höhere Stufe. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. • Zulässigkeit: Berufung und der erweiterte Feststellungsantrag sind zulässig (§§ 64,66 ArbGG; §§ 519,520 ZPO). • Auslegung der Tarifnorm: § 5 Abs. 1 TVÜ‑VkA bestimmt grundsätzlich die Bildung des Vergleichsentgelts nach den im September 2005 erhaltenen Bezügen, aber § 5 Abs. 2 S.2 TVÜ‑VkA modifiziert dies ausdrücklich durch Verweis auf die Ortszuschlagsberechtigung des Ehegatten nach § 29 Abschn. B Abs.5 BAT. • Wortlaut und Systematik: Der Gesetzeswortlaut unterscheidet zwischen tatsächlich erhaltenen Bezügen und der abstrakten Ortszuschlagsberechtigung; § 5 Abs.2 S.2 TVÜ‑VkA fragt nach der Berechtigung, nicht nach der tatsächlichen Zahlung. • Teleologisches Element: Die Regelung soll verhindern, dass durch die Überleitung in Konkurrenzfällen ein höheres zusammengerechnetes Einkommen entsteht; sie schützt die öffentlichen Arbeitgeber vor mehrfacher Inanspruchnahme ehegattenbezogener Ortszuschlagsanteile. • Fiktionsprinzip: Die Behandlung des Ehegatten als ortszuschlagsberechtigt ist sachgerecht, weil Übergeleitete, die im September 2005 beurlaubt waren, für diesen Monat auch fiktiv so gestellt werden, als hätten sie Bezüge erhalten (§ 5 Abs.6 TVÜ‑VkA) und die Tarifparteien Mehrfachberücksichtigung vermeiden wollten. • Verfassungs- und Gleichbehandlungsprüfung: Die Wahl der Stichtagsregelung und pauschalierenden Behandlung familienbezogener Vergütungsbestandteile ist innerhalb des tariflichen Gestaltungsspielraums sachlich vertretbar und verstößt nicht gegen Art.3 GG. • Ergebnisfolgen: Aufgrund dieser Auslegung bleibt der Kläger dauerhaft nach der Stufe 1 des Ortszuschlags zu berechnen; die Rückforderung durch die Beklagte war daher berechtigt und die Klage unbegründet. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass bei der Überleitung nach TVÜ‑VkA die abstrakte Ortszuschlagsberechtigung der Ehefrau (auch bei vorübergehendem unbezahlten Sonderurlaub) zu beachten ist und deshalb dauerhaft nur der Ortszuschlag der Stufe 1 für das Vergleichsentgelt des Klägers maßgeblich ist. Die Rückrechnung der Beklagten für den Differenzbetrag war daher rechtmäßig. Die Revision wurde zugelassen. Die Entscheidungsgründe stützen sich auf Wortlaut, Systematik und Zweck von § 5 Abs. 2 TVÜ‑VkA in Verbindung mit § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT; damit ist eine dauerhafte Berücksichtigung der Stufe 2 ausgeschlossen, weil die Tarifvertragsparteien eine Mehrfachberücksichtigung ehegattenbezogener Ortszuschlagsanteile verhindern wollten.