Urteil
9 Sa 39/07
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fehlerhafte Anträge auf Reisebeihilfe können eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen und grundsätzlich Kündigungsgrund sein.
• Bei behauptetem Irrtum infolge einer vom Arbeitgeber stammenden Rechtsauskunft obliegt dem Arbeitgeber der Nachweis, dass diese Auskunft nicht erteilt wurde.
• Zur Begründung einer fristlosen Kündigung ist neben dem Vorliegen einer Pflichtverletzung eine umfassende Interessenabwägung nach § 626 Abs. 1 BGB erforderlich.
• Vor Ausspruch einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung ist in der Regel eine vorherige Abmahnung erforderlich, es sei denn, die Pflichtverletzung ist derart schwerwiegend, dass die Abmahnung entbehrlich ist.
• Bleibt der Arbeitgeber der Nachweis des Fehlens eines Entschuldigungsgrundes (z. B. Verbotsirrtum durch unrichtige Auskunft) schuldig, ist die Kündigung nicht gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Kündigung wegen unberechtigter Reisebeihilfeanträge: Entschuldigender Verbotsirrtum verhindert Wirksamkeit • Fehlerhafte Anträge auf Reisebeihilfe können eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen und grundsätzlich Kündigungsgrund sein. • Bei behauptetem Irrtum infolge einer vom Arbeitgeber stammenden Rechtsauskunft obliegt dem Arbeitgeber der Nachweis, dass diese Auskunft nicht erteilt wurde. • Zur Begründung einer fristlosen Kündigung ist neben dem Vorliegen einer Pflichtverletzung eine umfassende Interessenabwägung nach § 626 Abs. 1 BGB erforderlich. • Vor Ausspruch einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung ist in der Regel eine vorherige Abmahnung erforderlich, es sei denn, die Pflichtverletzung ist derart schwerwiegend, dass die Abmahnung entbehrlich ist. • Bleibt der Arbeitgeber der Nachweis des Fehlens eines Entschuldigungsgrundes (z. B. Verbotsirrtum durch unrichtige Auskunft) schuldig, ist die Kündigung nicht gerechtfertigt. Der seit 1997 bei der Beklagten als Elektriker beschäftigte Kläger beantragte wiederholt Reisebeihilfen während seiner Einsätze auf einem Wohnboot. Für mehrere Fahrten nutzte er das dienstliche Kraftfahrzeug, beantragte jedoch Reisebeihilfe, sodass Zahlungen in geringer Höhe erfolgt oder beantragt wurden. Die Beklagte leitete Ermittlungen ein, hörte den Kläger an und kündigte ihm fristlos sowie hilfsweise ordentlich. Im Verfahren rügte der Kläger, er habe eine dem Vortrag nach vom Rechnungsführer bzw. Regierungshauptsekretär gegebene Auskunft gehabt, wonach auch bei Nutzung des Dienst-Kfz. Reisebeihilfe beantragt werden könne. Die Personalvertretung widersprach der Kündigung; mehrere Kolleginnen und Kollegen hatten ähnliche Abrechnungsfehler. Das Arbeitsgericht hielt die Kündigungen für unwirksam und verurteilte die Beklagte zur Weiterbeschäftigung; die Beklagte legte Berufung ein. • Anwendbare Normen und Prüfungsmaßstab: § 626 Abs. 1 BGB für außerordentliche Kündigung, § 1 Abs. 2 KSchG für ordentliche verhaltensbedingte Kündigung, grundsätzliche Erfordernis der Abmahnung bei verhaltensbedingter Kündigung. • Pflichtverletzung: Unrichtige Angaben in Reisebeihilfeanträgen können eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen und bei Vorsatz Kündigungsgrund sein; Einzelfälle mit geringem Umfang können jedoch weniger schwer wiegen. • Schuld- und Entschuldigungsfrage: Für Anträge vom 04. und 05.10.2005 liegt nur Fahrlässigkeit vor; bei weiteren beantragten Fahrten (u. a. November 2005, Januar/Februar 2006) ist Vorsatz feststellbar. • Verbotsirrtum/Entschuldigungsgrund: Der Kläger behauptet, er habe eine Auskunft des Regierungshauptsekretärs erhalten, die sein Vorgehen rechtfertige; diese Behauptung reicht aus, um einen möglichen Verbotsirrtum geltend zu machen. • Beweiswürdigung: Die Beklagte konnte durch Vernehmung der Zeugin B. nicht hinreichend widerlegen, dass die behauptete Auskunft nicht erteilt worden sei; die Zeugenaussage vom Hörensagen war zwar nur eingeschränkt verwertbar, reichte jedoch zusammen mit Indizien (Korrekturbedarf der Anträge, Gesprächsvermerk) nicht aus, den Entschuldigungsgrund zu widerlegen. • Interessenabwägung nach § 626 Abs. 1 BGB: Selbst bei vorliegendem vorsätzlichem Verhalten entfällt Kündigungsgrund, da der Entschuldigungsgrund wirkt und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Kläger nicht unzumutbar ist. • Ordentliche Kündigung: Mangels tatbestandlicher Verhaltensschuld bzw. wegen Entschuldigungsgrundes kommt auch eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG nicht in Betracht. • Rechtsfolge: Der Kläger hat Anspruch auf Weiterbeschäftigung aus §§ 611, 242 BGB i. V. m. Art. 2 GG; die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die fristlose und die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung waren unwirksam. Die Kammer hat festgestellt, dass die vom Kläger gestellten Reisebeihilfeanträge wegen eines entschuldigenden Verbotsirrtums nicht zur Rechtfertigung einer Kündigung ausreichten, weil der Arbeitgeber nicht beweisen konnte, dass die beanstandete Auskunft nicht erteilt worden sei. Insoweit war eine Abmahnung für den Einzelfall der fehlerhaften Anträge vorzugswürdig, und die Interessenabwägung nach § 626 Abs. 1 BGB ergab keine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte wurde zur Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen verurteilt und hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision wurde nicht zugelassen.