Urteil
11 Sa 1374/07
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arbeitnehmerin, deren wöchentliche Teilzeit bereits anerkannt ist, kann die gewünschte Verteilung der Wochenarbeitszeit auf konkrete Tageszeiten nach § 8 Abs. 4 TzBfG verlangen, sofern der Arbeitgeber nicht ausreichend darlegt, dass betriebliche Gründe dem entgegenstehen.
• Die Prüfung nach § 8 Abs. 4 TzBfG ist dreistufig: Feststellung eines betrieblichen Organisationskonzepts, Prüfung der konkreten Beeinträchtigung durch die gewünschte Verteilung, abschließende Bewertung des Gewichts der betrieblichen Belange.
• Bei Rückkehr aus Elternzeit rechtfertigen verfassungsrechtliche Schutzpflichten der Familie die Möglichkeit, die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit vor Rechtskraft durch einen vorläufig vollstreckbaren Unterlassungsanspruch durchzusetzen.
Entscheidungsgründe
Verteilung anerkannter Teilzeit auf konkrete Vormittagszeiten möglich; vorläufiger Unterlassungsanspruch • Arbeitnehmerin, deren wöchentliche Teilzeit bereits anerkannt ist, kann die gewünschte Verteilung der Wochenarbeitszeit auf konkrete Tageszeiten nach § 8 Abs. 4 TzBfG verlangen, sofern der Arbeitgeber nicht ausreichend darlegt, dass betriebliche Gründe dem entgegenstehen. • Die Prüfung nach § 8 Abs. 4 TzBfG ist dreistufig: Feststellung eines betrieblichen Organisationskonzepts, Prüfung der konkreten Beeinträchtigung durch die gewünschte Verteilung, abschließende Bewertung des Gewichts der betrieblichen Belange. • Bei Rückkehr aus Elternzeit rechtfertigen verfassungsrechtliche Schutzpflichten der Familie die Möglichkeit, die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit vor Rechtskraft durch einen vorläufig vollstreckbaren Unterlassungsanspruch durchzusetzen. Die Klägerin, seit 1996 als Sachbearbeiterin mit 37,5 Wochenstunden beschäftigt, beantragte nach Elternzeit die Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 20 Stunden wöchentlich, verteilt Montag bis Freitag jeweils 09:00–13:00 Uhr. Die Beklagte lehnte die beantragte Verteilung ab, Gespräche blieben ergebnislos; die Reduzierung auf 20 Stunden wurde jedoch anerkannt. Streitpunkt war die konkrete Verteilung der Arbeitszeit auf die Werktage. Die Klägerin begehrte gerichtliche Zustimmung zur Verteilung und ein Unterlassungsgebot, die Klägerin außerhalb der gewünschten Zeiten zu beschäftigen. Die Beklagte berief sich auf ein betriebliches Organisationskonzept der Zentralen Lagersteuerung, wonach Vollzeiteinsatz und durchgehende Tagesbesetzung erforderlich seien; insbesondere eingehende Nachmittagsanforderungen und Werbeplanungsarbeiten sprächen gegen eine nur vormittägliche Besetzung. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Berufung form- und fristgerecht, Berufung aber unbegründet. • Annahme fehlender betrieblicher Gründe: Aus dem Vortrag der Beklagten ergaben sich keine hinreichend konkreten und gewichtigen Umstände, die die gewünschte Verteilung (Mo–Fr 09:00–13:00) nach § 8 Abs. 4 TzBfG verhindern würden. • Dreistufige Prüfung nach BAG: Es ist zunächst zu prüfen, ob ein betriebliches Organisationskonzept besteht, dann ob die konkrete Verteilung dem Konzept entgegensteht und schließlich das Gewicht der betrieblichen Belange; hier konnte die Beklagte die Stufen nicht substantiiert erfüllen. • Prüfung des Organisationskonzepts: Die Beklagte selbst gewährleistet Erreichbarkeit nur während eines 9-stündigen Tages und betreibt Lager 24/7; daraus ergaben sich keine zwingenden Gründe, die Vormittagsverteilung zu verhindern. • Konkrete Beeinträchtigung: Die Klägerin wies nach, dass einzelne Vorgänge höchstens eine Stunde beanspruchen und grundsätzlich bis 13:00 Uhr abgeschlossen werden können; die Beklagte konnte nicht darlegen, dass die Arbeitsmenge ohne die Nachmittagsstunden nicht zu bewältigen wäre. • Erheblichkeitserfordernis: Selbst bei geringfügiger Beeinträchtigung überschreitet diese nicht das nach § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG zumutbare Maß; abstrakte, nicht quantifizierte Vorbringen genügen nicht. • Vorläufiger Unterlassungsanspruch: Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes von Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und im Interesse effektiven Rechtsschutzes kann die Arbeitnehmerin die praktische Durchsetzung der vereinbarten/verurteilten Arbeitszeiten bereits vor Rechtskraft durch einen vollstreckbaren Unterlassungsanspruch verlangen. • Revisionszulassung: Für die Frage des Unterlassungsanspruchs wurde die Revision zugelassen; hinsichtlich der materiellen Entscheidung nicht. • Kostenentscheidung: Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Klägerin hat Anspruch darauf, die bereits anerkannte Reduzierung auf 20 Wochenstunden täglich von Montag bis Freitag jeweils 09:00–13:00 Uhr verteilt zu arbeiten, weil die Beklagte keine hinreichend konkreten und gewichtigen betrieblichen Gründe im Sinne des § 8 Abs. 4 TzBfG vorgetragen hat. Die Kammer bejaht zudem einen vorläufig vollstreckbaren Unterlassungsanspruch, sodass die Klägerin diese vertraglich veränderten Arbeitszeiten bereits vor Rechtskraft durchsetzen kann; die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen. Für die Unterlassungsfrage wurde die Revision zugelassen.