Urteil
8 Sa 1941/06
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Entscheidung vom
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 04.10.2006 – 1 Ca 139/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten zum 30.06.2006 ausgesprochenen Kündigung. 2 Die 53jährige Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.11.1999 als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden als Frauenbeauftragte in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Ihr monatliches Bruttogehalt betrug zuletzt 788,00 Euro. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der Arbeitsvertrag vom 07.10.1999, auf den Bezug genommen wird (Bl. 9, 10 d. A.). 3 In seiner Sitzung vom 30.03.2006 änderte der Rat der Beklagten durch Beschlussfassung die Satzung über die Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten dahin, dass diese zukünftig gegen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 200,00 Euro ehrenamtlich tätig sein solle. Die Klägerin sollte zum 30.06.2006 als hauptamtliche Frauenbeauftragte abberufen und ihr daher betriebsbedingt gekündigt werden. Auf den genauen Inhalt der Satzung über die Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten vom 09. Februar 2006 wird Bezug genommen (Bl. 84 bis 85 d. A.). Ebenfalls am 09.02.2006 beschloss der Verwaltungsausschuss der Beklagten die betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin zum 30.06.2006. Der Personalrat stimmte auf Antrag des Gemeindedirektors vom 21.02.2006 der beabsichtigten ordentlichen Kündigung zu. Das Integrationsamt wies den Antrag der Beklagten auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung mit Bescheid vom 13.02.2006 als unzulässig zurück, weil der Antrag der Klägerin auf Gleichstellung einer Schwerbehinderten abgelehnt worden sei. 4 Mit Schreiben vom 13.03.2006, auf dessen genauen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 13 d. A.), kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 30.06.2006. Sie wies darauf hin, dass ein anderer Arbeitsplatz, auf dem die Klägerin eingesetzt werden könnte, zur Zeit nicht frei sei. Das Kündigungsschreiben ging der Klägerin am selben Tage zu. 5 Mit der am 03.04.2006 beim Arbeitsgericht Wilhelmshaven erhobenen Klage hat sich die Klägerin gegen diese Kündigung gewehrt. 6 Sie hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Die Stelle bleibe erhalten; sie werde lediglich ehrenamtlich ausgeführt. Eine betriebsbedingte Kündigung zur Kostensenkung lasse die Rechtsprechung arbeitsrechtlich nicht zu. 7 Die Klägerin hat beantragt, 8 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 13.03.2006 nicht aufgelöst ist. 9 Die Beklagte hat beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie hat die Auffassung vertreten, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruhe auf zulässigen Ratsbeschlüssen und sei betrieblich notwendig. Eine Sozialauswahl habe mangels vergleichbarer Mitarbeiter nicht stattfinden können. 12 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kündigung sei durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin im Betrieb entgegengestanden hätten, sozial gerechtfertigt. Die Beklagte habe in zulässiger Weise von ihrem sich aus § 5a NGO ergebenden Recht Gebrauch gemacht, die Rechtsverhältnisse der Frauenbeauftragten neu zu regeln. Durch die Vergabe der Aufgaben an eine ehrenamtlich Tätige sei der Arbeitsplatz der Klägerin weggefallen. Ehrenamtlich Tätige seien keine Arbeitnehmer. Die Entscheidung sei auch nicht offenbar unsachlich oder willkürlich; der Gesichtspunkt der Einsparung von Personalkosten sei nicht sachfremd. Die Beklagte habe eine Änderungskündigung als milderes Mittel nicht in Erwägung ziehen müssen, weil diese auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu anderen Bedingungen ziele. Die Fortsetzung der Arbeit habe jedoch ehrenamtlich erfolgen sollen. Im übrigen seien die weiteren notwendigen Formalien eingehalten worden. Es werde auf die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses des Rates der Personalratsbeteiligung und den Bescheid des Integrationsamtes zu verwiesen. 13 Gegen dieses ihr am 24.11.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.12.2006 Berufung eingelegt, die sie sogleich begründet hat. 14 Mit der Berufung verfolgt sie ihr ursprüngliches Begehren im Wesentlichen mit der Begründung weiter, die Entscheidungen der Beklagten führten nicht zu dem bei einer betriebsbedingten Kündigung vorausgesetzten Wegfall der Arbeitsmöglichkeit. Die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten sei gesetzlich detailliert in § 5a Abs. 3 bis 8 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 NGO vorgegeben. Auch die Gleichstellungsbeauftragte als hauptamtlich Beschäftigte sei in ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden. Eine Umstrukturierung der Tätigkeit durch die angestrebte Neubesetzung sei daher ausgeschlossen. Als Kündigungsmotivation verbleibe allein der Wunsch, ein und dieselbe Tätigkeit durch eine erheblich billigere ehrenamtlich tätige Person ausführen zu lassen. Hierzu habe die Beklagte durch ihre Entscheidungen zwar die Möglichkeit geschaffen. Einen Kündigungsgrund gebe ihr dies jedoch nicht. Ebenso wie die nunmehr ehrenamtlich Tätige habe die Klägerin in eigener Verantwortung eine Sprechzeit eingerichtet und gemäß den gesetzlichen Vorgaben in alleiniger freier Verantwortung ihre Aufgaben wahrgenommen. 15 Der Kläger beantragt, 16 das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 04.10.2006 – 1 Ca 139/06 – abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 13.03.2006 nicht beendet worden ist. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Berufung zurückzuweisen. 19 Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 23.01.2007 und des Schriftsatzes vom 11.05.2007, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 64 bis 68 d. A., 77 bis 80 d. A.). 20 Zu den weiteren Ausführungen der Parteien zur Sach- und Rechtslage wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 21 Der Berufung bleibt der Erfolg versagt. Sie ist zwar statthaft; auch ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. 22 Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kündigung der Beklagten vom 13.03.2006 hat das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2006 beendet. 23 Die Kündigung der Beklagten ist sozial gerechtfertigt. Sie ist durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG veranlasst. 24 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können sich dringende betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung im Sinne dieser Bestimmung aus innerbetrieblichen oder außerbetrieblichen Gründen ergeben. Eine Kündigung ist aus innerbetrieblichen Gründen gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber im Unternehmensbereich zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren innerbetrieblicher Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt (vgl. u. a. BAG v. 07.12.1978 – 2 AZR 155/77 – AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; Urteil v. 29.03.1990 – 2 AZR 369/89 – AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; Urteil v. 26.09.1996 – 2 AZR 200/96 – AP Nr. 80 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Vorliegend beruft sich die Beklagte auf innerbetriebliche Gründe, indem sie geltend macht, sie habe die Arbeit der Klägerin fremdvergeben. Sie habe sich entschieden, die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten einer ehrenamtlichen Mitarbeiterin zu übertragen. 25 Dabei ist von den Arbeitsgerichten voll nachprüfbar, ob eine derartige unternehmerische Entscheidung tatsächlich vorliegt und durch ihre Umsetzung das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist. Dagegen ist die unternehmerische Entscheidung nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unvernünftig, unsachlich oder willkürlich ist (BAG vom 29.03.1990 a. a. O.; vom 26.09.1996 a. a. O.). 26 Als eine die Arbeitsgerichte grundsätzlich bindende Unternehmerentscheidung ist die Vergabe von bisher im Betrieb durchgeführten Arbeiten an einen Unternehmer zur selbstständigen Durchführung anerkannt. Auch wenn ein Arbeitgeber die bisher von seinen Arbeitnehmern verrichteten Aufgaben nur noch zu Bedingungen einer selbstständigen Tätigkeit freien Mitarbeitern übertragen will, ist dies als eine die Kündigung der Arbeitnehmer bedingende unternehmerische Entscheidung grundsätzlich hinzunehmen, weil jedenfalls bei tatsächlicher und konsequenter Umsetzung der Entscheidung die Arbeitsplätze als solche weggefallen sind (vgl. BAG vom 09.05.1996 – 2 AZR 438/95 – AP Nr. 79 zu § 1 KSchG 1969 betriebsbedingte Kündigung; vom 26.09.1996, a. a.O.). 27 So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat die ihr nach § 5a NGO auferlegte Verpflichtung, eine Frauen- bzw. Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen, in Anwendung des Gesetzes dadurch erfüllt, dass sie diesen Aufgabenbereich einer ehrenamtlich Tätigen übertragen hat. Dadurch ist der Aufgabenbereich der Klägerin und das Beschäftigungsbedürfnis für sie innerbetrieblich entfallen. Die Rechtslage ist vergleichbar mit der Fremdvergabe an selbstständig tätige freie Mitarbeiter. Das gilt jedenfalls dann, wenn die externe Übertragung der Aufgaben nicht nur zum Schein erfolgt. Dafür finden sich vorliegend keine Anhaltspunkte. Die Beklagte hat die Satzung durch Ratsbeschluss wirksam geändert. Nach dem Inhalt der Satzung ist die ehrenamtlich tätige Frauenbeauftragte im Rahmen der ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben vollkommen frei. Gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung ist sie auf Verlangen des Rates verpflichtet, Auskunft über ihre Tätigkeit zu geben. Nur insoweit und dem Rat gegenüber ist sie gebunden. Weitere Einschränkungen bestehen nicht. Die aus der Satzung sich ergebende Entscheidung, die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten an eine ehrenamtliche Mitarbeiterin zur selbstständigen Bearbeitung zu übergeben, hat die Beklagte tatsächlich und konsequent umgesetzt. Die ehrenamtlich arbeitende Frauenbeauftragte richtete inzwischen in eigener Verantwortung eine Sprechzeit ein, entscheidet eigenverantwortlich und ohne Rücksprache mit der Beklagten zu halten, wie sie ihre Aufgaben wahrnimmt, wird nicht kontrolliert, ist unabhängig in ihren Entscheidungen und erhält keine Anweisungen. Sie unterliegt auch nicht der Zeiterfassung; ein Direktions- oder Weisungsrecht besteht seitens der Beklagten nicht. 28 Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung offensichtlich unsachlich, willkürlich oder unvernünftig ist (vgl. BAG Urteil vom 29.03.1990 – 2 AZR 369/89 – AP Nr. 50 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung), sind nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund der dem Rat zugewiesenen Berufungsbefugnis besteht hierfür auch keine Veranlassung. Die Beklagte stützt ihre Entscheidung auf Einsparungsgründe. Das ist nicht zu beanstanden. Die Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung hat die Klägerin nicht aufgezeigt. 29 Entgegen der Auffassung der Klägerin entspricht der Fall nicht dem vom Bundesarbeitsgericht am 26.09.1996 entschiedenen Rechtsstreit. Dort hatte der Arbeitgeber die bislang von den Arbeitnehmern verrichteten Tätigkeiten nicht einem Dritten zur selbstständigen Erledigung übertragen, sondern weiterhin die zur Umsetzung seiner Entscheidungen notwendigen Informationen und Weisungen erteilt (vgl. hierzu BAG vom 26.09.1996, a. a. O. BAG vom 23.11.2004 – 2 AZR 38/04 – AP Nr. 70 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung). 30 Das ihr zustehende Direktionsrecht hat die Beklagte in dem neubegründeten Vertragsverhältnis – im Gegensatz zu dem vom Bundesarbeitsgericht am 26.09.1996 entschiedenen Rechtsstreit – endgültig aufgegeben und ihre unternehmerische Entscheidung damit konsequent umgesetzt. 31 An diesem Ergebnis ändert auch nichts der Umstand, dass die Klägerin in der Vergangenheit ihre Arbeit ebenfalls im Wesentlichen selbstständig und frei von Weisungen ausüben konnte, weil die Beklagte von ihrem – ohnehin durch Gesetz stark eingeschränkten – Direktionsrecht keinen Gebrauch machte. 32 Der Umstand, dass auch die Klägerin in der Vergangenheit frei von Weisungen beanstandungslos arbeiten konnte und sich nicht einmal bei der Urlaubsgewährung oder in Fragen der Arbeitszeitgestaltung eingeschränkt fühlte, stützt aus betriebswirtschaftlicher Sicht nur die Unternehmerentscheidung der Beklagten, den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten konsequent und wesentlich kostengünstiger extern zu vergeben. 33 Entscheidender Unterschied zu der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (a. a. O.) ist vorliegend, dass die Beklagte die ohnehin nur formal noch bestehende Arbeitgeberstellung endgültig aufgegeben und die Übertragung zur selbstständigen Erledigung der Aufgaben nicht nur vorgeschoben hat. 34 Die Vergabe von bisher im Betrieb durchgeführten Arbeiten an einen Dritten zur selbstständigen Durchführung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als eine die Arbeitsgerichte grundsätzlich bindende Unternehmerentscheidung anerkannt und hinzunehmen, weil jedenfalls bei tatsächlicher und konsequenter Umsetzung der Entscheidung der Arbeitsplatz als solcher und das Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer weggefallen ist. 35 Nach alledem erweist sich die angegriffene Entscheidung als zutreffend, sodass die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen war. 36 Wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Revision zugelassen worden (§ 64 Abs. 3 Ziff. 1 ArbGG). Erstinstanzlich waren bereits mehrere gleichgelagerte Verfahren anhängig. 37 Stöcke-Muhlack 38 Heuer 39 Schierding Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KARE600019874&psml=bsndprod.psml&max=true