Urteil
3 Sa 1620/06
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 13.09.2006 – 4 Ca 166/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Im Berufungsverfahren streiten die Parteien noch über Entgeltfortzahlungsansprüche für den Zeitraum vom 08.12.2005 bis zum 15.01.2006. 2 Der Kläger ist alleiniger Erbe seiner am 00.00.2006 verstorbenen Ehefrau, Frau M.-E. W. Frau W. war in der Zeit vom 09.11.1998 bis zum 28.02.2006 bei der Beklagten als Mediengestalterin mit einem Stundenlohn von zuletzt 14,32 € brutto beschäftigt. In dem Zeitraum vom 28.02. bis 21.03.2005, 09.05. bis 20.05.2005 sowie 27.06. bis 30.06.2005 war sie auf Grund ihrer Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig erkrankt. In der Zeit vom 06.07. bis 19.10.2005 befand sie sich wegen ihrer Erkrankung in einer Entziehungskur. 3 Vom 01.12.2005 bis zum 13.01.2006 sowie vom 18.01. bis 07.02.2006 war sie erneut arbeitsunfähig erkrankt. Die Parteien streiten über die Frage, ob diese Krankheit auf ihre Alkoholabhängigkeit zurückzuführen war. Ferner ist streitig, ob die Klägerin auch in dem Zeitraum vom 14. bis 17.01.2006 arbeitsunfähig erkrankt war. 4 Der Kläger hat behauptet, seine verstorbene Ehefrau sei in dem Zeitraum vom 08.12. bis 07.02.2006 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Es habe sich hierbei aber nicht um eine Fortsetzungserkrankung auf Grund ihrer Alkoholabhängigkeit gehandelt. Er hat sich insoweit auf ein Schreiben der Krankenkasse vom 10.03.2006 berufen. Hierin teilt die B. KRANKENKASSE Folgendes mit: 5 "Die ... Firma F. M. C., ..., A-Stadt wurde in Kenntnis gesetzt, dass sowohl für die Arbeitsunfähigkeit vom 08.12.2005 bis einschließlich 13.01.2006 als auch für die Erkrankung ab 18.01.2006 ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht." 6 Ferner nimmt der Kläger Bezug auf ein Schreiben der B. KRANKENKASSE vom 23.05.2006, in dem, entsprechend den Mitteilungen der behandelnden Ärzte folgende gemeldete Arbeitsunfähigkeitszeiten nebst Diagnosen mitgeteilt werden: 7 "05.12.2005 bis 07.12.2005 (3 Tage) => "Zystitis" 8 08.12.2005 bis 13.01.2006 (37 Tage) => "Schmerzen mit Lokal. in anderen Teilen des Unterbauches", 9 18.01.2006 bis 06.02.2006 (20 Tage) => "Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol". 10 Frau W. sei auch in dem Zeitraum vom 14. bis 17.01.2006 arbeitsunfähig erkrankt gewesen, und zwar auf Grund eines grippalen Infektes mit akuter Gastritis. Am 18.01.2006 habe sie die entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Beklagten eingereicht. 11 Der Kläger hat beantragt, 12 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.089,69 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.03.2006 zu zahlen. 13 Die Beklagte hat beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Beklagte hat behauptet, die Arbeitsunfähigkeit von Frau W. seit dem 08.12.2005 habe auf ihrer Alkoholerkrankung beruht. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, da insoweit offenbar ein Rückfall nach der Entziehungskur vorliege, sei jedenfalls von einem Verschulden auszugehen. Zudem liege eine Fortsetzungserkrankung vor. Beweispflichtig sei insoweit der Kläger. Dieser Beweispflicht könne er allein durch die Vorlage der Bescheinigung der Krankenkasse nicht nachkommen. Insoweit bedürfe es der Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht. 16 Durch Urteil vom 13.09.2006 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Blatt 65 bis 68 d. A.) Bezug genommen. Das Urteil ist dem Kläger am 28.09.2006 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 10.10.2006 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. 17 Der Kläger ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass er beweisfällig geblieben sei. Vielmehr sei die vorgelegte Bescheinigung der Betriebskrankenkasse vom 23.05.2006 hinreichend aussage- und beweiskräftig. Der Kläger behauptet: Wenn der behandelnde Arzt die (Mit-) Ursächlichkeit einer Alkoholerkrankung in seiner Diagnose festgestellt hätte, so wäre diese Alkoholerkrankung auch in der Bescheinigung der Krankenkasse zum Ausdruck gekommen. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auch auf den Inhalt der von Herrn Dr. K. für den Zeitraum vom 08.12.2005 bis 13.01.2006 erstellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (überreicht mit Schriftsatz des Klägers vom 04.04.2007, Blatt 121 d. A.). Die dort enthaltene Diagnose R10.3 sei die medizinische Verschlüsselung für die ärztliche Diagnose "Schmerz mit Lokalisation in anderen Teilen des Unterbauches". Die Abkürzung "G" bedeute, dass die Diagnose vom Arzt gesichert sei. Auf Grund dieser Diagnose, die als "gesicherte" und auch als einzige Diagnose festgestellt worden sei, müsse der Sachvortrag der Beklagten, die Unterbauchschmerzen von Frau W. könnten auch auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführen sein, eine reine Fiktion und als unerhebliches Bestreiten bewertet werden. Hätten die Unterbauchbeschwerden nämlich mit der Alkoholerkrankung zusammengehangen, hätte der behandelnde Arzt eine alkoholbedingte Ursache in seine Diagnose aufgenommen und der Krankenkasse mitgeteilt. Im Übrigen habe er (der Kläger) im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.09.2006 vor dem Arbeitsgericht ausdrücklich mitgeteilt, dass seine verstorbene Ehefrau schon seit vielen Jahren unter periodisch auftretenden starken Schmerzen im Unterbauch gelitten habe und diese Schmerzen im Zeitraum vom 08.12.2005 bis zum 13.01.2006 erneut aufgetreten seien. Entscheidungsgründe 18 Die Berufung des Klägers ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 66,64 ArbGG, 519, 520 ZPO). 19 Die Berufung ist jedoch nicht begründet, weil das Arbeitsgericht den Rechtsstreit zutreffend entschieden hat. Zahlungsansprüche gemäß der §§ 3, 4 EFZG i. V. mit § 1922 BGB bestehen nicht. 20 Für den streitigen Zeitraum bestand nämlich kein Entgeltfortzahlungsanspruch der verstorbenen Frau W. gegen die Beklagte. 21 Ansprüche für den 14. und 15.01.2006, wie sie im Berufungsverfahren noch geltend gemacht sind, bestehen deshalb nicht, weil es sich bei diesen Tagen um ein Wochenende (Samstag und Sonntag) handelte und nicht dargelegt ist, inwieweit Frau W. ohne Vorliegen einer Erkrankung an diesen Tagen tatsächlich eine Arbeitsleistung erbracht hätte. Auf die Frage, ob insoweit ein hinreichender Nachweis für eine bestehende Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitraum gegeben ist, kommt es daher nicht an. 22 Entgeltfortzahlungsansprüche bestehen darüber hinaus auch für den Zeitraum vom 08.12.2005 bis 13.01.2006 nicht. Einem solchen Anspruch steht die Regelung in § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EFZG entgegen. Danach verliert der Arbeitnehmer, der infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig wird, den Entgeltfortzahlungsanspruch für einen weiteren Zeitraum von höchstens 6 Wochen dann nicht, wenn er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist. Dabei kann eine identische Erkrankung auch dann vorliegen, wenn die mehrfache Arbeitsverhinderung teilweise auf einer Arbeitsunfähigkeit und teilweise auf einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation beruht, weil solche Zeiträume gemäß § 9 Abs. 1 EFZG Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt sind (BAG, Urteil vom 18.01.1995 – 5 AZR 818/93 – AP 8 zu § 7 LohnFG = NZA 95, 729). Frau W. hatte sich in dem Zeitraum vom 06.07. bis 19.10.2005 in einer Entziehungskur wegen des Alkoholleidens befunden. Sie war also innerhalb eines Zeitraums von 6 Wochen infolge dieser Alkoholerkrankung arbeitsunfähig. Auch die 12-Monats-Frist gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EFZG war während des Erkrankungszeitraums vom 18.01. bis 07.02.2006 nicht abgelaufen. 23 Entgegen der Ansicht des Klägers ist im vorliegenden Falle auch von dem Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung auszugehen. Darlegungspflichtig für die anspruchsbegründenden Tatsachen eines Entgeltfortzahlungsanspruchs ist der Arbeitnehmer. Ist er innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 S. 2 EFZG länger als 6 Wochen arbeitsunfähig, muss er darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Hierzu kann er eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Bestreitet der Arbeitgeber das Vorliegen einer neuen Krankheit, obliegt dem Arbeitnehmer die Darlegung der Tatsachen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Dabei hat der Arbeitnehmer den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Die Folgen der Nichterweislichkeit einer Fortsetzungserkrankung sind allerdings vom Arbeitgeber zu tragen, denn nach der sprachlichen Fassung des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 EFZG trifft den Arbeitgeber insoweit die objektive Beweislast (BAG, Urteil vom 13.07.2005 – 5 AZR 389/04 – AP 25 zu § 3 EntgeltFG = DB 2005, 2359). Im vorliegenden Fall wurde eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt in Form einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Diese Bescheinigung besagt jedoch nichts Genaues über die Ursache der Erkrankung von Frau W. in dem streitigen Zeitraum. Das gilt selbst dann, wenn man unterstellt, dass aus dem verwendeten Diagnosekürzel die Diagnose "Schmerzen mit Lokalisation in anderen Teilen des Unterbauches" folgt und dass das Kürzel "G" auf eine "gesicherte Diagnose" hinweist. Mit der genannten Diagnose, die im Übrigen nicht über das hinausgeht, was sich bereits aus der Bescheinigung der B. KRANKENKASSE vom 23.05.2006 ergibt, ist noch nichts über die genaue Erkrankungsursache ausgesagt. Ob Herr Dr. K.. andere Angaben in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemacht hätte, wenn er von einem Zusammenhang mit dem Alkoholmissbrauch ausgegangen wäre, kann anhand der vorliegenden Unterlagen nicht festgestellt werden. Insoweit hätte es – nach Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht – einer Vernehmung des Arztes bedurft. Ohne eine solche Vernehmung kann die Kammer keine Aussage darüber treffen, welche Eintragung bei einem angenommenen oder vermuteten Zusammenhang mit der Alkoholerkrankung vorgenommen worden wäre. Eine genaue Beurteilung der Frage, ob insoweit ein Zusammenhang mit der vorliegenden Alkoholerkrankung vorgelegen hat, ist für die Kammer ohne Vernehmung des behandelnden Arztes nicht möglich. Der Kläger hat den behandelnden Arzt jedoch trotz der im vorliegenden Verfahren erfolgten Hinweise gerade nicht von der Schweigepflicht entbunden. 24 Das in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie in der Bestätigung der B. KRANKENKASSE beschriebene Krankheitsbild ("Schmerzen mit Lokal. in anderen Teilen des Unterbauches") lässt keinen Schluss darauf zu, inwieweit die attestierten Beschwerden in einem Zusammenhang mit der Alkoholerkrankung von Frau W. standen. Eine fortgesetzte Krankheit i. S. von § 3 Abs. 1 S. 2 EFZG ("dieselbe Krankheit") kann auch dann vorliegen, wenn die Krankheit, auf der eine frühere Arbeitsunfähigkeit beruhte, vor Beginn der neuerlichen Arbeitsunfähigkeit nicht vollständig ausgeheilt war, sondern das Grundleiden latent weiterbestanden hat, sodass die Neuerkrankung nur eine Fortsetzung der früheren Erkrankung bedeutet, und zwar auch dann, wenn sie sich in völlig unterschiedlichen Symptomen manifestiert. Dabei ist zwischen dem Grundleiden und den jeweiligen Krankheitserscheinungen zu unterscheiden (BAG, Urteil vom 14.11.1984 – 5 AZR 394/82 – AP 61 zu § 1 LohnFG = NZA 85, 501; BAG, Urteil vom 04.12.1985 – 5 AZR 656/84 – AP 42 zu § 63 HGB = NZA 86, 289). Die beschriebenen Unterbauchschmerzen von Frau W. können auf verschiedenen Ursachen beruhen. In Betracht kommt auch eine Schädigung innerer Organe auf Grund eines länger andauernden Alkoholmissbrauchs. Dies ist jedenfalls nicht auszuschließen. Die vorliegende ärztliche Bestätigung ist insoweit keineswegs aussagekräftig. Im Grunde beschreibt sie keine eigentliche Krankheitsdiagnose, sondern lediglich Krankheitssymptome, nämlich in einem bestimmten Körperbereich lokalisierte Schmerzen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob Frau W. bereits in der Vergangenheit über Schmerzen in diesem Bereich geklagt hat. Auch dies würde es nicht ausschließen, dass diese früheren Schmerzen auf anderen Umständen beruhten oder sogar auch schon auf einem länger zurückliegenden Alkoholmissbrauch, zumal die Alkoholerkrankung von Frau W. – dies hat auch der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung eingeräumt – bereits über einen längeren Zeitraum bestand. Auch die sonstigen Feststellungen, wie sie in der Bescheinigung der B. KRANKENKASSE am 23.05.2006 getroffen wurden, sprechen nicht gegen einen Zusammenhang mit der Alkoholerkrankung von Frau W.. Denn für den nachfolgenden Arbeitsunfähigkeitszeitraum vom 18.01.2006 bis 06.02.2006 werden gerade alkoholbedingte Probleme angeführt, nämlich "psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol". Es kommt auch nicht darauf an, ob in dem besagten Zeitraum vom 08.12.2005 bis 13.01.2006 tatsächlich ein Alkoholmissbrauch erfolgt ist. Das macht die Beklagte im vorliegenden Fall im Übrigen auch nicht geltend. Sie wendet lediglich ein, die aufgetretenen Schmerzen stünden im Zusammenhang mit der bestehenden Alkoholerkrankung, beruhten also möglicherweise auf einem vorangegangenen Alkoholmissbrauch und den hierdurch verursachten gesundheitlichen Folgeproblemen. 25 Auf die Frage, ob ein Entgeltfortzahlungsanspruch (außerdem) deshalb ausgeschlossen ist, weil infolge eines Rückfalls der Arbeitnehmerin von einem Verschulden i. S. von § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG auszugehen ist, kommt es daher nicht an. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 27 Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. 28 Vogelsang 29 Krause 30 Loos Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KARE600024244&psml=bsndprod.psml&max=true