OffeneUrteileSuche
Urteil

9 Sa 1835/06

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

6mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Aufhebungsvereinbarung, die ein qualifiziertes Zeugnis "auf Basis des Zwischenzeugnisses" verspricht, verpflichtet zur Übernahme der Struktur und im Regelfall der Leistungsformulierungen des Zwischenzeugnisses, soweit nicht nachträglich zureichende Umstände eine Änderung rechtfertigen. • Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein wohlwollendes, dem beruflichen Fortkommen dienliches Zeugnis gemäß § 109 GewO; konkrete Ergänzungs- oder Änderungsansprüche richten sich nach dem Inhalt von vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien. • Eine ausdrückliche Dankesformel kann wegen einer Vereinbarung in der Aufhebungsvereinbarung Bestandteil des zu erteilenden Endzeugnisses sein, obwohl hierzu ohne Vereinbarung kein gesetzlicher Anspruch besteht. • Eine gesonderte, ausführlichere Verhaltensbeurteilung (z. B. die Formulierung "sein Verhalten ... war stets einwandfrei") besteht nicht zwingend, wenn das Zeugnis bereits das Verhalten in knapper, aber aussagekräftiger Weise (z. B. "als Vorgesetzter wurde er in jeder Beziehung anerkannt") darstellt.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf inhaltsgleiches Endzeugnis bei Aufhebungsvereinbarung; Grenzen der Verhaltensbeurteilung • Eine Aufhebungsvereinbarung, die ein qualifiziertes Zeugnis "auf Basis des Zwischenzeugnisses" verspricht, verpflichtet zur Übernahme der Struktur und im Regelfall der Leistungsformulierungen des Zwischenzeugnisses, soweit nicht nachträglich zureichende Umstände eine Änderung rechtfertigen. • Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein wohlwollendes, dem beruflichen Fortkommen dienliches Zeugnis gemäß § 109 GewO; konkrete Ergänzungs- oder Änderungsansprüche richten sich nach dem Inhalt von vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien. • Eine ausdrückliche Dankesformel kann wegen einer Vereinbarung in der Aufhebungsvereinbarung Bestandteil des zu erteilenden Endzeugnisses sein, obwohl hierzu ohne Vereinbarung kein gesetzlicher Anspruch besteht. • Eine gesonderte, ausführlichere Verhaltensbeurteilung (z. B. die Formulierung "sein Verhalten ... war stets einwandfrei") besteht nicht zwingend, wenn das Zeugnis bereits das Verhalten in knapper, aber aussagekräftiger Weise (z. B. "als Vorgesetzter wurde er in jeder Beziehung anerkannt") darstellt. Der Kläger war seit 1981 bei der Creditreform A-Stadt beschäftigt; der Betrieb ging 1992 auf die Beklagte über. Nach einem Einbruch 2004 geriet das Arbeitsverhältnis in Konflikt, es wurde unter anderem im Januar 2005 die Prokura des Klägers entzogen. Die Parteien schlossen im Juni 2005 eine Aufhebungsvereinbarung, die dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis "auf Basis des Zwischenzeugnisses vom 04.10.2004" zusicherte. Die Beklagte stellte dem Kläger ein Endzeugnis vom 31.05.2005 aus, das gegenüber dem Zwischenzeugnis Abweichungen enthielt (insbesondere Angabe zum Ende der Prokura, leicht abgewandelte Leistungsformulierung, fehlende Dankesformel, keine ausdrückliche Verhaltensformel). Der Kläger klagte auf Berichtigung und Ergänzung des Endzeugnisses; das Arbeitsgericht gab der Klage teilweise statt. Die Beklagte legte Berufung ein, das Landesarbeitsgericht prüfte die Bindungswirkung der Aufhebungsvereinbarung und die Reichweite des Zeugnisanspruchs. • Anspruchsgrundlage ist § 109 GewO; das qualifizierte Zeugnis muss Art, Dauer der Tätigkeit sowie Leistung und Verhalten enthalten und dem Grundsatz der Zeugniswahrheit und -klarheit genügen. • Die Formulierung in § 6 der Aufhebungsvereinbarung, dass das Zeugnis "auf Basis des Zwischenzeugnisses" zu erstellen sei, ist so auszulegen, dass die Struktur und grundsätzlich auch die inhaltliche Leistungsbewertung des Zwischenzeugnisses übernommen werden müssen; die Parteien haben damit ein inhaltsgleiches Endzeugnis mit Anpassung der Daten vereinbart. • Abweichungen vom Zwischenzeugnis wären nur zulässig, wenn nachträglich zureichende Umstände bekannt geworden wären, die eine Änderung rechtfertigen; ein solcher Tatbestand wurde nicht dargetan. • Die Beklagte durfte nicht die Angabe aufnehmen, dass die Prokura "bis Ende Januar 2005" bestanden habe bzw. deren Ende im Zeugnis herausstellen, weil dies dem in § 6 vereinbarten, dem beruflichen Fortkommen dienlichen Endzeugnis widerspräche und Spekulationen über schuldhafte Gründe beim Arbeitnehmer fördern könnte. • Die vom Kläger geforderte Verhaltensformulierung "sein Verhalten gegenüber Kunden, Vorgesetzten und Mitarbeitern war stets einwandfrei" ist nicht zwingend erforderlich, weil das Endzeugnis bereits eine Verhaltensbeurteilung enthält ("als Vorgesetzter wurde er in jeder Beziehung anerkannt" und "verantwortungsvoll"), und § 6 der Aufhebungsvereinbarung in Satz 3 die Übernahme des Zwischenzeugnisses begrenzt, sodass keine weitergehende Verhaltensbeurteilung verlangt werden kann. • Aufgrund der vertraglichen Regelung hat der Kläger ferner Anspruch auf die Übernahme der Leistungsbewertung und der Dankesformel aus dem Zwischenzeugnis in das Endzeugnis. • Das Gericht hat das Arbeitsgerichtsurteil insoweit abgeändert, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, die zusätzliche Verhaltensformulierung aufzunehmen, ansonsten aber die vom Kläger begehrten Änderungen zu übernehmen sind. Teilerfolg des Klägers: Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde in der Berufung dahin abgeändert, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ein Zeugnis zu erteilen, das in Struktur und Leistungsbewertung dem Zwischenzeugnis vom 04.10.2004 entspricht, einschließlich der Dankesformel, und in dem die problematische Angabe zur Prokura zu entfernen bzw. so zu formulieren ist, dass sie dem vereinbarten, dem beruflichen Fortkommen dienlichen Zeugnis nicht schadet. Die vom Kläger zusätzlich begehrte Verhaltensformulierung "sein Verhalten gegenüber Kunden, Vorgesetzten und Mitarbeitern war stets einwandfrei" wurde nicht zugesprochen, weil das Zeugnis bereits eine genügende Verhaltensbeurteilung enthält und die Aufhebungsvereinbarung keine weitergehende Bewertung begründet. Die Kosten des Rechtsstreits werden aufgeteilt; die Revision wurde nicht zugelassen.