Urteil
6 Sa 974/05
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei wiederholten Krankheitszeiten ist zunächst eine negative Gesundheitsprognose erforderlich; der Arbeitnehmer kann diese Indizwirkung erschüttern, etwa durch Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht.
• § 84 Abs. 2 SGB IX (betriebliches Eingliederungsmanagement) ist auf alle Beschäftigten des Betriebs anzuwenden und konkretisiert das Ultima‑Ratio‑Prinzip bei krankheitsbedingten Kündigungen.
• Wurde ein betriebliches Eingliederungsmanagement nicht durchgeführt und hat der Arbeitgeber nicht konkret dargelegt, dass keine geeigneten leidensgerechten Arbeitsplätze bestehen, kann die krankheitsbedingte Kündigung sozial ungerechtfertigt sein.
• Eine Abmahnung, die einen konkreten Pflichtverstoß dokumentiert und zugleich vor weiteren arbeitsrechtlichen Folgen warnt, verbraucht das Kündigungsrecht für den darin erfassten Vorfall; derselbe Vorfall kann danach nicht mehr zur Grundlage einer verhaltensbedingten Kündigung gemacht werden.
Entscheidungsgründe
Kündigungsschutz: Keine sozialrechtfertigende krankheits‑ oder verhaltensbedingte Kündigung bei unterlassenem Eingliederungsmanagement • Bei wiederholten Krankheitszeiten ist zunächst eine negative Gesundheitsprognose erforderlich; der Arbeitnehmer kann diese Indizwirkung erschüttern, etwa durch Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht. • § 84 Abs. 2 SGB IX (betriebliches Eingliederungsmanagement) ist auf alle Beschäftigten des Betriebs anzuwenden und konkretisiert das Ultima‑Ratio‑Prinzip bei krankheitsbedingten Kündigungen. • Wurde ein betriebliches Eingliederungsmanagement nicht durchgeführt und hat der Arbeitgeber nicht konkret dargelegt, dass keine geeigneten leidensgerechten Arbeitsplätze bestehen, kann die krankheitsbedingte Kündigung sozial ungerechtfertigt sein. • Eine Abmahnung, die einen konkreten Pflichtverstoß dokumentiert und zugleich vor weiteren arbeitsrechtlichen Folgen warnt, verbraucht das Kündigungsrecht für den darin erfassten Vorfall; derselbe Vorfall kann danach nicht mehr zur Grundlage einer verhaltensbedingten Kündigung gemacht werden. Der Kläger, seit 1992 als Busfahrer im Schichtdienst beschäftigt, war zwischen 1996 und Mai 2004 wiederholt krankheitsbedingt ausgefallen; ab 2000 traten Furunkulose und depressive Episoden auf. Die Arbeitgeberin setzte ihn zeitweise im Servicecenter ein, später wieder im Fahrdienst. Aufgrund weiterer Fehlzeiten erhielt der Kläger mehrere Abmahnungen im April/Mai 2004. Am 27.05.2004 kündigte die Arbeitgeberin personen‑ bzw. verhaltensbedingt zum 31.12.2004. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und rügte u.a., die Erkrankungen seien ausgeheilt und eine anderweitige Beschäftigung (Servicecenter) zumutbar. Das ArbG wies die Klage ab; das LAG gab dem Kläger in der Berufung statt. • Anwendbarkeit des KSchG: Arbeitgeber beschäftigt regelmäßig mehr als fünf Vollzeitkräfte; Klage fristgerecht (§§ 1,4 KSchG). • Dreistufige Prüfung krankheitsbedingter Kündigung: 1) negative Gesundheitsprognose, 2) erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen (z.B. Entgeltfortzahlung >6 Wochen/Jahr), 3) Ultima‑Ratio‑Prüfung (Erschöpfung milderer Mittel). • Zum Kündigungszeitpunkt sprach die frühere Fehlzeitenstatistik und die Aussage des behandelnden Arztes für eine negative Prognose; der Arbeitgeber konnte dies beweisen. • Der Arbeitgeber hat jedoch nicht nachgewiesen, dass er ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs.2 SGB IX durchgeführt hat oder alle konkreten leidensgerechten Alternativplätze geprüft und ausgeschlossen hat. • Das Gericht wertet § 84 Abs.2 SGB IX als auf alle Beschäftigten anwendbar und als Konkretisierung der Pflicht des Arbeitgebers, Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung und Vermeidung weiterer Fehlzeiten aktiv, unter Einbeziehung von Arbeitnehmer, Betriebsrat und ggf. Betriebsarzt, zu klären. • Mangels Durchführung bzw. substantiiertem Vortrag über Prüfung und Ausschluss geeigneter Plätze konnte die Arbeitgeberin das Ultima‑Ratio‑Prinzip nicht für sich in Anspruch nehmen; daher ist die krankheitsbedingte Kündigung sozial ungerechtfertigt. • Verhaltensrechtlich: Der Vorfall vom 06.05.2004 (verspätete Anzeige) ist durch die Abmahnung vom 12.05.2004 umfassend dokumentiert und gewarnt worden; damit ist dieser konkrete Verstoß kündigungsrechtlich verbraucht und nicht mehr Grundlage einer verhaltensbedingten Kündigung. Die Berufung des Klägers war erfolgreich: Das LAG stellt fest, dass die Kündigung vom 27.05.2004 das Arbeitsverhältnis nicht zum 31.12.2004 beendet hat. Begründend führt das Gericht an, dass die Arbeitgeberin die Vorgaben des § 84 Abs.2 SGB IX (betriebliches Eingliederungsmanagement) nicht beachtet und nicht konkret dargelegt hat, dass keine leidensgerechten anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten bestanden; damit war die krankheitsbedingte Kündigung unverhältnismäßig. Soweit die Arbeitgeberin verhaltensbedingte Gründe geltend machte, konnte sie den Vorfall vom 06.05.2004 nicht mehr zur Kündigungsbegründung heranziehen, weil dieser durch die Abmahnung vom 12.05.2004 bereits erfasst und damit kündigungsrechtlich verbraucht war. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Revision wurde zugelassen.